Rechtsanwalt für sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände (§ 177 Abs. 2 StGB)
Ein Ermittlungsverfahren wegen sexueller Ausnutzung sonstiger Umstände gemäß § 177 Abs. 2 StGB ist für Betroffene oft mit großer Verunsicherung verbunden. Ein erfahrener Strafverteidiger oder Anwalt für Sexualstrafrecht kann hier frühzeitig entscheidend eingreifen. Dies liegt unter anderem auch daran, dass sich alleine aus dem Gesetzestext häufig gar nicht ergibt, was Ihnen konkret vorgeworfen wird. Während die sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 1 StGB sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person bestraft, umfasst die sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB die Fälle, in denen die andere Person gar keinen entgegenstehenden Willen mehr bilden konnte. Der Vorwurf ist schwerwiegend: Bei Verurteilung drohen in der Regel Freiheitsstrafen. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig rechtlich beraten und verteidigen zu lassen.
Wir sind eine auf Sexualstrafrecht spezialisierte Kanzlei und vertreten bundesweit Menschen, die sich einem solchen Tatvorwurf ausgesetzt sehen. In vielen Fällen konnten wir bereits im Ermittlungsverfahren die Einstellung des Verfahrens erreichen – durch strategisches Vorgehen, klare Kommunikation und eine professionelle Bewertung der Aussagen in der Akte.
