Gerne können Sie uns auch anrufen. In einem unverbindlichen Erstgespräch erörtern wir mit Ihnen das bestmögliche Vorgehen in Ihrem Fall.

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Consultatio Strafrecht Hamburg

Rechtsanwalt für Sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB)

Wenn Sie mit dem Vorwurf der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB konfrontiert sind, steht viel auf dem Spiel: Ihre persönliche Freiheit, Ihr Ruf, Ihre berufliche Zukunft. In einer solchen Situation brauchen Sie sofort einen erfahrenen Anwalt, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht, der Ihre Rechte schützt. Die strafrechtlichen Konsequenzen sind erheblich, und schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann zu massiven Einschnitten in Ihr Leben führen – unabhängig davon, ob Sie schuldig oder unschuldig sind.

In unserer spezialisierten Kanzlei für Strafrecht erleben wir immer wieder, dass Mandanten plötzlich aus dem Nichts mit einem solchen Vorwurf konfrontiert werden – oft ohne genau zu wissen, was ihnen konkret vorgeworfen wird oder wie sie sich verhalten sollen. Ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht kann hier sofort die richtigen Schritte einleiten. Mit unserer Spezialisierung auf das Sexualstrafrecht helfen wir Ihnen, die Lage realistisch einzuschätzen, Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte wirksam zu schützen.

Auf einen Blick

Sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB liegt vor, wenn eine Person durch Gewalt, Drohung oder das Ausnutzen einer schutzlosen Lage zu sexuellen Handlungen genötigt wird. Der Strafrahmen beginnt bei einem Jahr Freiheitsstrafe. In vielen Fällen beruht der Vorwurf allein auf der Aussage der angeblich geschädigten Person. Aussage gegen Aussage ist deshalb häufig. Wir empfehlen: Keine Aussage ohne vorherige Beratung durch einen Anwalt oder Strafverteidiger. Mit einer frühzeitigen, professionellen Verteidigung lassen sich Verfahrensfehler vermeiden und die Chancen auf eine Einstellung oder einen Freispruch deutlich erhöhen.

Übersicht der Straftaten des § 177 StGB

Für viele unserer Mandanten ist kaum nachvollziehbar, worin sich die verschiedenen Tatbestände des § 177 StGB eigentlich unterscheiden. Durch die Reform des Sexualstrafrechts sind mehrere Delikte entstanden, die zwar ähnlich klingen, aber juristisch klar voneinander abgegrenzt werden. Um mehr Klarheit zu schaffen, zeigen wir Ihnen in der folgenden Übersicht, wie sich die zentrale Vorschrift zur „sexuelle Nötigung“ (§ 177 Abs. 5 StGB) von anderen Varianten unterscheidet.

Tatbestand (§ 177 StGB) Beschreibung Strafe Merkmal Beispiel
Abs. 1 – Sexueller Übergriff Gegen den erkennbaren Willen 6 Monate – 5 Jahre Ein erkennbarer entgegenstehender Wille wird ignoriert Zwangsweiser Kuss trotz Ablehnung
Abs. 2 – Sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände Opfer ist nicht handlungsfähig 6 Monate – 5 Jahre Schlaf, Schock, Krankheit Handlung an bewusstloser Person
Abs. 5 – Sexuelle Nötigung Durch Gewalt und/oder Drohung 1 – 15 Jahre Kein Eindringen, aber erzwungene sexuelle Handlung Berührung unter Gewaltandrohung
Abs. 6 – Vergewaltigung Penetration mit Zwang 2 – 15 Jahre Eindringen in den Körper Erzwungener Geschlechtsverkehr

Ein Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht ist immer ernst – besonders, wenn es um § 177 StGB und damit um Taten mit hoher Strafandrohung geht. Gerade in dieser Lage ist eine fundierte Strafverteidigung von Anfang an entscheidend. Als spezialisierte Kanzlei stehen wir bundesweit an Ihrer Seite. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung, um sich rechtlich zu schützen und frühzeitig die richtigen Weichen zu stellen.

Was bedeutet sexuelle Nötigung rechtlich?

Die Vorschrift des § 177 StGB unterscheidet zwischen verschiedenen Schweregraden sexueller Übergriffe. Während Absatz 1 den einfachen sexuellen Übergriff gegen den erkennbaren Willen regelt, bezieht sich Absatz 5 auf Situationen, in denen das Opfer durch Gewalt, Drohung oder Ausnutzung einer besonders schutzlosen Lage zu sexuellen Handlungen gezwungen wird.

Wortlaut des § 177 Abs. 5 StGB:

„Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht
3. oder eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.“

Es geht also um Fälle, in denen das Opfer zur sexuellen Handlung aktiv gezwungen wird – entweder durch körperliche Gewalt, durch massive Einschüchterung oder durch das Ausnutzen einer Situation, in der die betroffene Person sich nicht wehren kann.

„Die Wahrheit braucht manchmal einen Anwalt, um gehört zu werden.“

RECHTSANWÄLTIN UND FACHANWÄLTIN FÜR STRAFRECHT ALINA NIEDERGASSEL

Gut zu wissen

Kommt es zu einer Durchsuchung Ihrer Wohnung wegen einer sexuellen Nötigung, ist das noch kein Schuldspruch. Bleiben Sie ruhig, leisten Sie keinen Widerstand und unterschreiben Sie keine Erklärungen. Sie sind nicht verpflichtet, Aussagen zu machen und sollten hier unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Informieren Sie uns sofort – wir kümmern uns um alles Weitere.

Der Tatbestand im Detail – Was wird Ihnen konkret vorgeworfen?

Die Strafnorm umfasst drei Konstellationen, die in der Praxis unterschiedlich zu bewerten sind:

1. Gewalt
Körperliche Gewalt gegen das Opfer, z. B. Festhalten, Schlagen, Würgen oder gewaltsames Niederdrücken, um eine sexuelle Handlung zu erzwingen. Es genügt bereits eine kurzfristige und gezielte Anwendung von Zwang.

2. Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben
Hier genügt die glaubhafte Ankündigung von Gewalt, um das Opfer gefügig zu machen – z. B. „Wenn du dich wehrst, passiert was“ oder das Zeigen eines Messers. Entscheidend ist, dass das Opfer ernsthaft Angst hat und sich deshalb nicht wehrt.

3. Ausnutzen einer schutzlosen Lage
Diese Variante betrifft Situationen, in denen sich das Opfer nicht gegen die sexuelle Handlung wehren kann, z. B. wenn jegliche Verteidigungsmittel beseitigt wurden oder keine Chance besteht die Hilfe von Dritten besteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person zum Beispiel in eine Wohnung gelockt wird.

Viele Beschuldigte wissen gar nicht, dass ihr Verhalten unter eine dieser Kategorien fallen könnte oder zumindest von den Polizeibeamten so verstanden wird. Deshalb ist es entscheidend, die genaue Einordnung durch einen erfahrenen Strafverteidiger, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht, vornehmen zu lassen – frühzeitig und bevor eine Aussage gemacht wird.

Typische Fallkonstellationen aus der Praxis

Die Praxis zeigt, dass sich hinter dem Vorwurf der sexuellen Nötigung oft sehr unterschiedliche Sachverhalte verbergen. Beispiele sind:

  • Eskalationen in Beziehungen, bei denen im Streit körperlicher Druck ausgeübt wurde
  • Sexuelle Kontakte unter Alkoholeinfluss, bei denen eine Seite sich später an Details nicht erinnern kann
  • Abhängigkeiten oder Machtverhältnisse im Arbeits- oder Schulleben, die als Druckmittel ausgelegt werden
  • Fehlinterpretationen von Annäherungen, bei denen ein „Nein“ überhört oder missverstanden wurde

Unsere Erfahrung zeigt: Es gibt kaum standardisierte Fälle. Jeder Sachverhalt ist individuell zu bewerten – und muss in seiner gesamten Dynamik betrachtet werden. Gerade wenn Gewalt oder Drohung behauptet wird, lohnt sich ein genauer Blick auf die Aussageentwicklung und mögliche Widersprüche.

Gut zu wissen

In Sexualstrafverfahren ist oft Aussage gegen Aussage entscheidend. Umso wichtiger ist es, frühzeitig digitale Spuren wie Chatverläufe, Textnachrichten oder E-Mails zu sichern. Auch scheinbar belanglose Formulierungen („Komm gut nach Hause“) können Ihre Position stützen. Sichern Sie relevante Kommunikation, bevor sie verloren geht – idealerweise in Absprache mit Ihrer Verteidigung.

Aussage gegen Aussage – Verteidigung im sensibelsten Bereich des Strafrechts

In Verfahren wegen sexueller Nötigung steht meist Aussage gegen Aussage. Es gibt selten objektive Beweise. Die Staatsanwaltschaft stützt sich dann allein auf die Aussage des mutmaßlichen Opfers. In der Praxis wird der anzeigenden Person häufig von der Staatsanwaltschaft viel zu schnell geglaubt, ohne dass wirklich eine kritische Prüfung der Aussage erfolgt.

Hier beginnt unsere Arbeit als Anwalt und Strafverteidiger:

  • Wir analysieren die Aussage auf Widersprüche und Ungereimtheiten
  • Wir prüfen, ob die geschilderte Gewalt oder Drohung objektiv nachvollziehbar ist
  • Wir hinterfragen, ob die behauptete Schutzlosigkeit tatsächlich bestand
  • Wir machen deutlich, wenn das Verhalten des Opfers auch anders gedeutet werden kann

Wichtig: Sie müssen sich zu keiner Zeit zur Sache äußern. Ein frühzeitiges Schweigen ist oft der beste Schutz gegen voreilige Beschuldigungen. Sprechen Sie erst mit uns und wir erörtern, wann und wie wir am besten Ihre Sicht der Situation in das Verfahren einbringen können, ohne Sie unnötiger Gefahr auszusetzen.

„Wer schweigt, handelt nicht verdächtig – sondern klug.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Strafrahmen und Folgen – Was droht bei einer Verurteilung?

Der § 177 Abs. 5 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Das bedeutet: Es handelt sich um ein Verbrechen – auch bei erstmaliger Auffälligkeit droht daher eine Freiheitsstrafe. In schwereren Fällen (zum Beispiel bei denen es zum Geschlechtsverkehr kam) kann sogar der Verdacht der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB im Raum stehen, mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe.

Weitere mögliche Konsequenzen:

  • Eintrag ins Führungszeugnis
  • Berufsrechtliche Folgen (z. B. Suspendierung, Disziplinarverfahren)
  • Auswirkungen auf Sorgerecht und Umgang mit Kindern
  • Öffentliches Stigma, mediale Aufmerksamkeit
  • Untersuchungshaft bei Verdacht auf Verdunkelungsgefahr oder Fluchtgefahr

Es ist daher von größter Bedeutung, sich bereits im Ermittlungsverfahren von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten zu lassen und entschlossen zu handeln. Meist werden früh im Verfahren schon die ersten wichtigen Weichen gestellt, um das Verfahren schon im Ermittlungsverfahren eingestellt zu bekommen, ohne dass es zu einer belastenden öffentlichen Hauptverhandlung kommt.

Gut zu Wissen

Wer einer polizeilichen Vorladung folgt und sich ohne anwaltlichen Beistand zur Sache äußert, geht ein hohes Risiko ein. Auch gut gemeinte Erklärungen können später als Geständnis gewertet oder missverstanden werden. Aussageverweigerung ist Ihr gutes Recht – und oft Ihre beste Verteidigungsstrategie. Erst nach umfassender Akteneinsicht können wir gemeinsam entscheiden, ob und wie Sie sich einlassen.

Die beste Verteidigungsstrategie – Was wir konkret für Sie tun können

Als auf Sexualstrafrecht spezialisierte Strafverteidiger entwickeln wir eine individuelle und zielgerichtete Verteidigungsstrategie. Wir:

  • Beantragen Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft
  • Prüfen die Belastungsaussage auf Glaubhaftigkeit
  • Analysieren, ob eine Einlassung von Ihnen sinnvoll ist oder ob sich mit Schweigen verteidigt werden sollte
  • Sichern entlastende Beweise (z. B. Chatverläufe, Zeugen, Verhalten nach der Tat)
  • Arbeiten mit Sachverständigen zusammen, wenn nötig

Unser Ziel ist in jedem Fall: Eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch – und der Schutz Ihrer Freiheit und Würde.

Frühzeitig Kontakt aufnehmen – kompetent und diskret

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung eingeleitet wurde, sollten Sie keine Zeit verlieren. Je früher wir eingreifen, desto besser können wir den Verlauf des Verfahrens mitgestalten.

Unsere Kanzlei berät Sie in einem ersten Gespräch vertraulich, sachlich und kompetent. Das Erstgespräch ist bei uns immer unverbindlich und vollständig kostenfrei. Selbstverständlich übernehmen wir bundesweit Mandate. Nutzen Sie daher die Chance, Ihren konkreten Fall mit einem Experten zu besprechen, um das bestmögliche weitere Vorgehen planen zu können.

Häufige Fragen und Antworten

Nein. Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung nicht folgen. Es ist sinnvoll, vor jeder Kontaktaufnahme mit den Ermittlungsbehörden anwaltlichen Rat einzuholen und ohne Anwalt keine Angaben zur Sache zu machen.

Gewalt umfasst körperlichen Zwang, z. B. Festhalten, Schubsen, Niederdrücken oder andere physische Einwirkungen, die das Opfer zur sexuellen Handlung zwingen sollen. Auch kurze Gewaltmomente können ausreichen.

Eine schutzlose Lage besteht, wenn sich das Opfer in einer Situation befindet, in der es sich einer sexuellen Handlung nicht entziehen kann, z. B. bei Bewusstlosigkeit, Krankheit, starkem Alkohol- oder Drogeneinfluss.

Die Verjährungsfrist beträgt 20 Jahre. Das bedeutet: Eine Anzeige oder ein Ermittlungsverfahren kann auch noch viele Jahre nach der angeblichen Tat eingeleitet werden. In vielen Fällen kann ein Anwalt oder Strafverteidiger erst nach umfassender Prüfung im Sexualstrafrecht genau sagen, ob tatsächlich schon Verjährung eingetreten ist.

Es droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Sofern es zu einem Eindringen kam, kann auch § 177 Abs. 6 StGB (Vergewaltigung) zur Anwendung kommen, mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren.

Mit den richtigen Experten an Ihrer Seite, können Sie sich effektiv gegen eine Falschbeschuldigung wehren. Wir prüfen die Glaubhaftigkeit der Aussage, analysieren mögliche Motive zur Falschbelastung und sichern entlastende Beweismittel. Aussage-gegen-Aussage-Verfahren sind besonders anfällig für Fehler und genau hier brauchen Sie echte Spezialisten an Ihrer Seite.

Ja, insbesondere bei Widersprüchen in der Aussage oder fehlender Beweislage. Mit einer frühzeitigen Intervention durch einen erfahrenen Anwalt lässt sich häufig eine Verfahrenseinstellung erreichen, ohne dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommt.

Nach der Anzeige leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein. Es kann zu Vernehmungen, Hausdurchsuchungen und gar der Anordnung von Untersuchungshaft kommen. Hier werden auch von uns als Strafverteidiger die wichtigsten Weichen gestellt, um das Verfahren zur Einstellung zu bringen. In vielen Fällen können wir bereits hier mit den richtigen Argumenten die Staatsanwaltschaft dazu bringen, das Verfahren einzustellen, bevor es überhaupt zu einer Anklage und einem Gerichtstermin kommt.

Die Kosten richten sich nach Aufwand und Umfang des Verfahrens. Wir bieten Ihnen eine transparente und kostenfreie Erstberatung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt und klären mit Ihnen den konkreten Verteidigungsbedarf. Erst anschließend, nachdem wir uns einen Überblick über den Vorwurf verschafft haben, unterbreiten wir Ihnen ein konkretes Kostenangebot. Bis zu diesem Zeitpunkt gehen Sie kein Kostenrisiko ein.

Ja, wir beraten als Rechtsanwalt auch anonym. Diskretion hat bei uns oberste Priorität. Auf Wunsch beraten wir Sie auch anonymisiert – telefonisch oder schriftlich. Zusätzlich unterliegt auch bereits das Erstgespräch der umfassenden anwaltlichen Schweigepflicht.

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