Gerne können Sie uns auch anrufen. In einem unverbindlichen Erstgespräch erörtern wir mit Ihnen das bestmögliche Vorgehen in Ihrem Fall.

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Consultatio Strafrecht Hamburg

Rechtsanwalt für Sexuellen Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB)

Der Vorwurf eines sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB stellt eine der schwerwiegendsten denkbaren Anschuldigungen im deutschen Strafrecht dar. Selbst wenn noch kein Urteil gesprochen wurde, hat ein solches Ermittlungsverfahren oft dramatische Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen. In dieser Situation brauchen Sie sofort einen erfahrenen Rechtsanwalt und Strafverteidiger, der Ihre Rechte schützt. Plötzlich stehen Sie im Zentrum einer strafrechtlichen Ermittlung, die nicht nur Ihre Freiheit, sondern auch Ihre soziale Existenz gefährden kann.

Viele unserer Mandanten berichten, dass sich mit dem ersten Brief von der Polizei alles verändert hat: Das Vertrauen in das Rechtssystem wird erschüttert, Freunde und Kollegen, die vom Vorwurf erfahren haben, reagieren zurückhaltend oder distanziert und selbst die eigene Familie ist verunsichert. Selbst wenn Sie völlig unschuldig sind, geraten Sie in die Defensive und haben das Gefühl beweisen zu müssen, dass Sie nicht gegen den Willen einer anderen Person gehandelt haben. Der bloße Verdacht genügt häufig, um Ihre gesamte Lebensplanung ins Wanken zu bringen. Genau hier setzt ein spezialisierter Anwalt für Sexualstrafrecht an, der Ihre Position von Anfang an stärkt.

Wir können Ihnen sagen: Sie sind nicht allein. Wir haben als spezialisierte Kanzlei im Sexualstrafrecht bundesweit zahlreiche Mandanten vertreten, denen ein sexueller Übergriff vorgeworfen wurde. In vielen Fällen konnten wir durch frühzeitige Intervention eine Anklage abwenden oder eine Einstellung des Verfahrens erreichen. In anderen Fällen konnten wir einen Freispruch erzielen oder zumindest eine erhebliche Strafmilderung erwirken.

Unsere Botschaft an Sie: Auch wenn der Vorwurf schwer wiegt, haben Sie Rechte – und wir kämpfen dafür, dass diese Rechte gewahrt bleiben.

Auf einen Blick

Ein sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vorgenommen wird – eine ausdrückliche Gegenwehr ist nicht erforderlich. Der Gesetzgeber stellt bereits das Fehlen einer freiwilligen Zustimmung unter Strafe. Der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wobei in der Regel keine Geldstrafe verhängt wird. Besonders häufig entstehen solche Vorwürfe aus missverständlichen Situationen, zum Beispiel im Rahmen von Partys, Alkoholkonsum oder innerhalb von Beziehungen. Viele Verfahren beruhen allein auf der Aussage des mutmaßlichen Opfers. Aussage gegen Aussage ist daher die Regel – und professionelle Verteidigung durch einen erfahrenen Strafverteidiger besonders wichtig. Wer sich frühzeitig anwaltlich beraten lässt, kann die Weichen entscheidend stellen. Es gilt: Keine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht. Auch Chatverläufe, Zeugen und Verhaltensweisen vor und nach dem Ereignis können für die Verteidigung eine wichtige Rolle spielen. Der Vorwurf wiegt schwer – umso wichtiger ist eine sachliche, sorgfältige und erfahrene Verteidigung.

Übersicht der Straftaten des § 177 StGB

Der § 177 StGB wurde durch die Reform des Sexualstrafrechts grundlegend neu strukturiert. Er enthält nun mehrere einzelne Tatbestände, die jeweils spezifische Konstellationen sexueller Übergriffe regeln. In der folgenden Tabelle stellen wir die Unterschiede zwischen den zentralen Varianten – sexueller Übergriff, sexuelle Ausnutzung, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung – kompakt gegenüber. Der hier behandelte Tatbestand des sexuellen Übergriffs (§ 177 Abs. 1 StGB) ist besonders hervorgehoben.

Tatbestand (§ 177 StGB) Beschreibung Strafe Merkmal Beispiel
Abs. 1 – Sexueller Übergriff Sexuelle Handlung entgegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person 6 Monate – 5 Jahre Kein Zwang nötig, eindeutiger entgegenstehender Wille aber erkennbar Kuss oder Berührung trotz verbalem oder körperlichem Nein
Abs. 2 – Sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände Handlung an einer Person, die aufgrund von Zustand oder Lage keinen entgegenstehenden Willen äußern kann 6 Monate – 5 Jahre Schutzlosigkeit durch Schlaf, Krankheit, Schock oder Überraschung Sexuelle Handlung an bewusstloser Person
Abs. 5 – Sexuelle Nötigung Erzwingung einer sexuellen Handlung durch Gewalt, Drohung oder andere Mittel 1 – 15 Jahre Anwendung von Gewalt oder erheblichem Druck, ohne Penetration Berührung nach Drohung mit körperlicher Gewalt
Abs. 6 – Vergewaltigung Sexuelle Handlung gegen den Willen mit Eindringen in den Körper 2 – 15 Jahre Penetration des Opfers mit Eindringen in den Körper Erzwungener Geschlechtsverkehr unter Gewaltandrohung

Bei allen Strafvorwürfen aus dem § 177 StGB handelt es sich um schwere Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht. Sie sollten sich bei solch einem Vorwurf von Anfang an professionell durch einen spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht beraten und verteidigen lassen. Wir bieten Ihnen im gesamten Bereich des Sexualstrafrechts ein kostenfreies und unverbindliches Erstgespräch an.

Die gesetzliche Grundlage: Was regelt § 177 Abs. 1 StGB?

Der Paragraph 177 StGB wurde im Jahr 2016 umfassend reformiert. Mit der Reform wurde das sogenannte „Nein-heißt-Nein“-Prinzip eingeführt. Während früher ein Nachweis von Gewalt, Drohung oder einer besonders schutzlosen Lage erforderlich war, reicht heute bereits das Fehlen einer ausdrücklichen oder konkludenten Zustimmung aus.

Wortlaut des § 177 Abs. 1 StGB:

„Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von dieser an sich vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft“

Damit ist die Bandbreite möglicher strafbarer Verhaltensweisen enorm erweitert worden. Nicht mehr das Verhalten des Opfers steht im Vordergrund (etwa durch Gegenwehr), sondern allein der erkennbare Wille. Das heißt: Wenn Sie als Beschuldigter eine sexuelle Handlung vornehmen und das Gegenüber signalisiert in irgendeiner Form „Nein“ – sei es verbal oder nonverbal –, dann kann dies ausreichen, um den Straftatbestand zu erfüllen.

Zudem ist es unerheblich, ob Sie subjektiv dachten, dass alles einvernehmlich war. Entscheidend ist, ob Sie den entgegenstehenden Willen hätten erkennen können oder müssen. Diese Konstruktion führt dazu, dass viele Beschuldigte aus allen gesellschaftlichen Schichten, ohne Vorstrafen, ohne kriminelle Energie, plötzlich ins Zentrum eines Ermittlungsverfahrens geraten – oft wegen eines Missverständnisses.

„Sexualstrafrecht bedeutet oft: Aussage gegen Aussage. Und genau da setzt professionelle Verteidigung an.“

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Mathias Schult

Was ist ein „sexueller Übergriff“ konkret?

Der Begriff „sexueller Übergriff“ klingt für viele nach schwerster Sexualkriminalität. Tatsächlich kann die Schwelle zur Strafbarkeit deutlich niedriger liegen, als man erwarten würde.

Tatbestandliche Voraussetzungen:

  • Es findet eine sexuelle Handlung statt.
  • Diese geschieht gegen den erkennbaren Willen der anderen Person.
  • Der Täter handelt vorsätzlich oder erkennt fahrlässig den entgegenstehenden Willen nicht.

Beispiele für typische Konstellationen:

  • Eine Person zieht sich zurück, wird aber trotzdem berührt oder geküsst.
  • Eine sexuelle Handlung beginnt einvernehmlich, das Gegenüber sagt aber „Stopp“ – und der Beschuldigte macht trotzdem weiter.
  • Es gibt keine ausdrückliche Zustimmung – der Beschuldigte versteht das Verhalten als Einwilligung, das Opfer aber nicht.

Gerade Letzteres ist der häufigste Fall. In Partysituationen, nach Alkoholkonsum oder bei bestehender Vertrautheit (z.B. Beziehung oder Affäre) kommt es zu Missverständnissen. Was für den einen einvernehmlich scheint, wird von der anderen Seite als Grenzüberschreitung erlebt. Und im Nachhinein entsteht daraus ein strafrechtlicher Vorwurf.

Unsere Einschätzung: Der § 177 Abs. 1 StGB ist eine der unklarsten Normen im Strafrecht. Die Grenzen zwischen „einvernehmlich“ und „gegen den Willen“ sind oft fließend. Genau deshalb ist eine frühe und erfahrene Verteidigung entscheidend.

Gut zu wissen

Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter wegen eines sexuellen Übergriffs erhalten, sind Sie nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen oder auszusagen. Viele Mandanten denken, sie müssten die Situation „richtigstellen“ – und bringen sich durch unbedachte Aussagen in ernste Schwierigkeiten.
Unser Rat: Nehmen Sie die Vorladung ernst, aber sagen Sie nichts ohne vorherige Beratung durch einen Anwalt oder Strafverteidiger. Auch scheinbar harmlose Aussagen („Ich dachte, sie wollte das auch“) können später gegen Sie ausgelegt werden. Ein Schweigen kann nicht negativ gewertet werden – im Gegenteil: Es ist oft Ihre stärkste Schutzmaßnahme.

Aussage gegen Aussage: Das Hauptproblem in Sexualstrafverfahren

In kaum einem anderen Deliktsbereich spielt die Konstellation „Aussage gegen Aussage“ eine so zentrale Rolle wie im Sexualstrafrecht. In der Regel existieren keine objektiven Beweise. Es gibt keine Zeugen, keine Kameraaufnahmen, keine physischen Spuren. Die Ermittlungsbehörden stützen sich fast ausschließlich auf die Aussage der mutmaßlich verletzten Person.

Das Problem: Die Aussage einer Person reicht grundsätzlich für eine Verurteilung aus – wenn sie glaubhaft ist. Dabei wird die gesamte Aussage psychologisch bewertet: Ist sie in sich schlüssig? Gibt es Widersprüche? Entspricht das Verhalten dem typischen „Opferverhalten“? Und: Gibt es Anhaltspunkte für ein Motiv zur Falschbeschuldigung?

Unsere Rolle als Verteidiger:

  • Wir analysieren die Aussage auf Widersprüche.
  • Wir hinterfragen die Entstehungsgeschichte der Aussage.
  • Wir beleuchten mögliche Alternativerklärungen.
  • Wir sichern Gegenbeweise und fordern entlastende Beweismittel ein.

Gerade in Aussage-gegen-Aussage-Fällen ist es fatal, sich vorschnell zu äußern. Viele Beschuldigte versuchen, die Situation zu erklären oder sich zu rechtfertigen – und bringen sich dadurch selbst in eine schlechtere Lage. Deshalb gilt: Keine Aussage ohne Verteidiger. Niemals.

„Die Grenze zwischen einvernehmlicher Nähe und strafbarer Handlung wird oft erst im Nachhinein gezogen.“

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Alina Niedergassel

Die rechtlichen Folgen: Was droht bei einer Verurteilung?

Ein sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine erhöhte Strafuntergrenze gesetzt, um klarzumachen, dass es sich nicht um ein Bagatelldelikt handelt.

Wichtig: Eine Geldstrafe ist im Falle einer Verurteilung nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. In der Regel wird eine Freiheitsstrafe verhängt – gegebenenfalls zur Bewährung.

Weitere Folgen können sein:

  • Eintrag ins Führungszeugnis (auch bei Bewährung)
  • Berufsrechtliche Konsequenzen, z. B. für Beamte, Lehrer, Mediziner, Soldaten
  • Auswirkungen auf das Umgangs- und Sorgerecht bei Eltern

Zusätzlich entsteht eine psychologische Belastung: Wer einmal eines Sexualdelikts verdächtigt wurde, steht lange unter Beobachtung. Selbst ein Freispruch in einer späteren Hauptverhandlung ändert daran wenig. Umso wichtiger ist es, dass wir gemeinsam dafür sorgen, dass es gar nicht erst zu einer Anklage kommt und das Verfahren gegen Sie bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt wird.

Typische Fallkonstellationen aus unserer Praxis

Als spezialisierte Kanzlei für Sexualstrafrecht kennen wir die typischen Fallkonstellationen, in denen es zu einem Vorwurf wegen sexuellen Übergriffs kommt. Die häufigsten Konstellationen sind folgende:

  1. Partys und Alkohol: Zwei Personen lernen sich kennen, küssen sich, berühren sich. Am nächsten Tag sagt eine der Personen: „Ich wollte das nicht.“
  2. Beziehungstaten: Eine Trennung steht bevor oder hat gerade stattgefunden. Im Streit kommt es zu Körperkontakt – und später zum Vorwurf der Nötigung oder des Übergriffs.
  3. Arbeitsplatz oder Uni: In hierarchischen Kontexten (Chef-Angestellte, Professor-Studentin) wird eine sexuelle Annäherung später als grenzüberschreitend bewertet.
  4. Falschbeschuldigungen: Aus Eifersucht, Rache oder taktischen Gründen (z. B. im Sorgerechtsstreit) wird ein strafrechtlicher Vorwurf konstruiert.

In all diesen Fällen ist die Verteidigung besonders sensibel und strategisch anspruchsvoll. Wir setzen gezielt an den Schwachpunkten der Beweislage an und nutzen unsere jahrelange Erfahrung in Aussage-gegen-Aussage-Verfahren.

Gut zu Wissen

In vielen Verfahren wegen sexuellen Übergriffs spielen digitale Kommunikationsverläufe eine zentrale Rolle – etwa WhatsApp-Nachrichten, Instagram-Chats oder SMS. Diese können wichtige Hinweise auf die gegenseitige Erwartungshaltung, auf das Einvernehmen oder auf widersprüchliches Verhalten nach der angeblichen Tat liefern.
Unser Rat: Sichern Sie alle relevanten Nachrichtenverläufe, bevor diese gelöscht oder überschrieben werden. Auch scheinbar nebensächliche Formulierungen („Danke für den schönen Abend“) können für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein. Leiten Sie die Daten am besten direkt an uns weiter – nicht an Dritte.

Ihre Verteidigungsstrategie – So kämpfen wir für Ihre Rechte

Wenn Sie uns beauftragen, ergreifen wir sofort alle notwendigen Maßnahmen, um Sie bestmöglich zu schützen:

  1. Wir kommunizieren mit den Behörden für Sie: Sie brauchen nicht mehr mit Polizei oder Staatsanwaltschaft sprechen. Wir übernehmen die gesamte Kommunikation.
  2. Akteneinsicht beantragen: Nur mit Kenntnis des Akteninhalts können wir die Vorwürfe bewerten und eine optimierte Strategie entwickeln.
  3. Entlastendes Material sichern: Chatverläufe, Zeugen, Verhalten nach der Tat – wir sammeln gemeinsam mit Ihnen alle Informationen, die Ihre Version stützen.
  4. Glaubhaftigkeitsanalyse: Wir arbeiten dort wo es notwendig ist mit forensischen Psychologen zusammen, wenn die Aussage des angeblichen Opfers bewertet werden muss.
  5. Verfahrenslenkung: Ziel ist immer, eine Einstellung zu erreichen – ohne Anklage, ohne Prozess. Falls notwendig, verteidigen wir Sie aber auch mit voller Kraft vor Gericht.

Wenn Sie einen Rechtsanwalt oder Anwalt für Sexualstrafrecht suchen, sind wir Ihre spezialisierten Ansprechpartner. Wir stehen an Ihrer Seite – diskret, erfahren, effizient. Unser Ziel ist klar: Ihre Entlastung. Ihre Freiheit. Ihr guter Ruf.

Jetzt Kontakt aufnehmen – rechtzeitig handeln

Wenn Sie mit dem Vorwurf eines sexuellen Übergriffs konfrontiert werden, ist es wichtig, frühzeitig rechtlichen Beistand durch einen spezialisierten Anwalt in Anspruch zu nehmen. Eine polizeiliche Vorladung, eine Strafanzeige oder eine Durchsuchung bedeuten nicht automatisch eine Verurteilung. Aber sie erfordern eine durchdachte und professionelle Reaktion.

Als erfahrene Fachanwälte für Strafrecht mit besonderer Spezialisierung im Sexualstrafrecht begleiten wir Mandanten bundesweit durch jede Phase eines Ermittlungsverfahrens. Unsere Erfahrung zeigt: Je früher eine Verteidigung einsetzt, desto besser lassen sich Verfahrensfehler vermeiden und entlastende Aspekte sichern.

Häufige Fragen und Antworten

Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen oder auszusagen. Es ist ratsam, zunächst Kontakt mit einem Anwalt für Strafrecht aufzunehmen und Rat einzuholen, bevor Sie irgendetwas sagen oder unternehmen.

Damit ist gemeint, dass die betroffene Person durch Worte, Gesten oder ihr Verhalten zu erkennen gibt, dass sie die sexuelle Handlung nicht möchte. Auch ein nonverbales „Nein“ kann ausreichen.

Ja. Gerade in solchen Konstellationen ist eine strategische Verteidigung durch einen Rechtsanwalt entscheidend. Aussagen werden durch den Anwalt detailliert geprüft – auf Widersprüche, Plausibilität und mögliche Motive zur Falschbeschuldigung. Häufig können unsere Strafverteidiger so bereits eine Einstellung im Ermittlungsverfahren erreichen.

Digitale Kommunikation kann wichtige Hinweise auf das Einvernehmen oder das Verhalten nach der angeblichen Tat liefern. Daher sollten relevante Verläufe frühzeitig gesichert werden. Ein spezialisierter Anwalt kann sodann prüfen, welche Teile der Kommunikation eingereicht werden sollen.

Der gesetzliche Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In Ausnahmefällen kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden – dies hängt vom konkreten Fall ab. Es steht daher einiges auf dem Spiel und Sie sollten Ihre Verteidigung von Anfang an in professionelle Hände geben.

In Sexualstrafsachen beantragt die Staatsanwaltschaft häufig Hausdurchsuchungen, etwa zur Sicherung von Kommunikationsdaten oder Kleidung. Auch deshalb ist frühzeitiger anwaltlicher Beistand wichtig. Sofern wir rechtzeitig mandatiert werden, können wir häufig bereits im Vorfeld das Risiko einer Hausdurchsuchung minimieren. Denn wenn sich ein Anwalt bereits frühzeitig bei der Polizei meldet, wird häufig auf eine Durchsuchung verzichtet, weil nicht mehr mit dem Auffinden von Beweismitteln gerechnet wird.

Das ist in der Praxis häufig der Fall. Gerade in persönlichen oder intimen Situationen gibt es oft verschiedene Wahrnehmungen. Entscheidend ist, dass Ihre Sichtweise professionell und nachvollziehbar eingebracht wird. Daher sollten Sie nicht versuchen, die Sache selbst bei der Polizei „klarzustellen“. Für die Polizei sind Sie bereits durch die Strafanzeige Beschuldigter und damit potenzieller Täter. In vielen Fällen haben wir schon gesagt, dass gerade unbedachte Äußerungen am Anfang eines Ermittlungsverfahren erhebliche spätere Auswirkungen hatte. Daher nehmen Sie erst die Möglichkeit eines unverbindlichen und kostenfreien Erstgesprächs bei uns wahr, damit wir dort genau erörtern können, wie wir Ihre Sicht der Situation in das Verfahren risikolos einbringen können.

Ja. Auch in bestehenden Partnerschaften ist für jede sexuelle Handlung eine freiwillige Zustimmung erforderlich. Ein bestehendes Näheverhältnis schützt nicht vor strafrechtlicher Bewertung. In vielen Fällen ist hier jedoch die Frage des Vorsatzes angreifbar.

Die Kosten für einen Anwalt richten sich nach Umfang und Komplexität des Verfahrens. Dies können wir jedoch erst seriös abschätzen, wenn wir uns eine Übersicht über das Verfahren verschafft haben. Daher ist bei uns die Erstberatung durch einen spezialisierten Strafverteidiger immer unverbindlich und kostenfrei. Wenn wir uns eine Übersicht verschafft haben, unterbreiten wir Ihnen ein transparentes Kostenangebot für die weitere Verteidigung. Bis zu diesem Zeitpunkt gehen Sie bei uns kein Kostenrisiko ein.

Das ist sehr unterschiedlich. Ein Ermittlungsverfahren kann wenige Monate oder auch über ein Jahr dauern. Dies hängt maßgeblich von der Komplexität des Verfahrens und der Auslastung der Staatsanwaltschaft ab. Wir begleiten Sie jedoch in jeder Phase des Verfahrens an Ihrer Seite.

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