Gerne können Sie uns auch anrufen. In einem unverbindlichen Erstgespräch erörtern wir mit Ihnen das bestmögliche Vorgehen in Ihrem Fall.

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Consultatio Strafrecht Hamburg

Rechtsanwalt für Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB)

Ein Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB kommt für viele Betroffene unerwartet und bedeutet einen tiefen Einschnitt in das persönliche und berufliche Leben. Ob durch eine polizeiliche Vorladung, eine Hausdurchsuchung oder sogar Untersuchungshaft – die Einleitung eines solchen Verfahrens stellt eine erhebliche Belastung dar. In dieser Situation brauchen Sie sofort einen erfahrenen Anwalt, der Ihre Rechte wahrt. Die Ungewissheit über den weiteren Verlauf, mögliche Sanktionen und die öffentliche Wahrnehmung führen bei vielen Mandanten zu nachvollziehbaren Sorgen und Unsicherheiten.

Doch so belastend dieser Moment ist – er ist nicht das Ende. Es ist der Beginn eines juristischen Weges, den Sie nicht allein gehen sollten. Gerade jetzt braucht es einen Anwalt an Ihrer Seite, der kühlen Kopf bewahrt, der Ihre Rechte kennt – und verteidigt. Wir sind eine auf Sexualstrafrecht spezialisierte Kanzlei und vertreten bundesweit Personen als Strafverteidiger, die mit diesem schwerwiegenden Vorwurf konfrontiert sind. Mit juristischem Sachverstand, strategischer Erfahrung – und einem klaren Ziel: Ihre Freiheit zu sichern.

Auf einen Blick

Ein Vorwurf wegen Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB betrifft Fälle, in denen es zu einem Eindringen in den Körper gegen den entgegenstehenden Willen einer anderen Person gekommen sein soll, häufig unter Anwendung von Gewalt, Drohung oder durch das Ausnutzen einer schutzlosen Lage. Der gesetzliche Strafrahmen beginnt bei zwei Jahren und endet bei fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. In der Regel stehen sich allein die Aussage des angeblichen Opfers und die Aussage des Beschuldigten gegenüber. Die Verfahren sind komplex, dauern häufig mehrere Monate oder länger und können mit erheblichen persönlichen, beruflichen und sozialen Folgen verbunden sein – einschließlich Untersuchungshaft. Gerade deshalb gilt: Keine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht. Eine frühzeitige, auf Sexualstrafrecht spezialisierte Verteidigung durch einen erfahrenen Anwalt ist hier entscheidend. Wir verteidigen Sie als Spezialisten bundesweit gegen den Vorwurf der Vergewaltigung.

Übersicht der Straftaten des § 177 StGB

Der § 177 StGB ist durch die Reform des Sexualstrafrechts sehr unübersichtlich geworden. Als einzelne Straftaten gibt es insgesamt vier Tatbestände, die jeweils in einem eigenen Absatz geregelt sind: Der Sexuelle Übergriff in Abs. 1, die Sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände in Abs. 2, die Sexuelle Nötigung in Abs. 3 und die Vergewaltigung in Abs. 6. Wir haben in der folgenden Tabelle die relevanten Unterschiede übersichtlich aufgezeigt und den hier behandelten Tatbestand der Vergewaltigung hervorgehoben.

Tatbestand (§ 177 StGB) Beschreibung Strafe Merkmal Beispiel
Abs. 1 – Sexueller Übergriff Sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person 6 Monate – 5 Jahre Ein erkennbares „Nein“ wird ignoriert Berührung trotz verbalem oder körpersprachlichem Nein
Abs. 2 – Sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände Sexuelle Handlung an einer Person, die keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern kann 6 Monate – 5 Jahre Ausnutzunge von Schock, Schlaf, Krankheit oder Überraschung Sexuelle Handlung an schlafender oder schutzloser Person
Abs. 5 – Sexuelle Nötigung Sexuelle Handlung durch Anwendung von Gewalt oder Drohung erzwungen 1 – 15 Jahre Gewalt, Drohung oder andere Nötigungsmittel Erzwingung körperlicher Nähe durch Gewalt oder Drohung
Abs. 6 – Vergewaltigung Sexuelle Handlung mit Eindringen in den Körper 2 – 15 Jahre Eindringen in den Körper des Opfers Erzwungener Geschlechtsverkehr mit körperlichem Zwang

Vorwürfe nach § 177 StGB zählen zu den schwerwiegendsten Anschuldigungen im Sexualstrafrecht. Bereits ein laufendes Ermittlungsverfahren kann erhebliche persönliche und berufliche Folgen haben. Lassen Sie sich daher von Beginn an durch eine auf Sexualstrafrecht spezialisierten Anwalt beraten. Wir bieten Ihnen als spezialisierte Kanzlei eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung – bundesweit, diskret und mit klarem Blick auf die Verteidigungsmöglichkeiten.

Was bedeutet Vergewaltigung im rechtlichen Sinn?

Die Vorschrift des § 177 Abs. 6 StGB erfasst die besonders schweren Fälle sexueller Nötigung. Gemeint sind Situationen, in denen es zu einer Penetration unter Missachtung des entgegenstehenden Willen der anderen Person kommt. Der Strafrahmen beginnt bei zwei Jahren Freiheitsstrafe und die Höchststrafe beträgt fünfzehn Jahre.

Wortlaut des § 177 Abs. 6 StGB:

„In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung).“

Wichtig ist: Nicht jede sexuelle Handlung ist eine Vergewaltigung. Die Vergewaltigung ist lediglich ein besonders schwerer Fall des sexuellen Übergriffs (§ 177 Abs. 1 StGB) oder der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB). Das heißt entscheidend ist das Fehlen einer freiwilligen Zustimmung, die Anwendung von Gewalt, Drohung oder das Ausnutzen einer schutzlosen Lage in Verbindung mit einem körperlichen Eindringen.

Gut zu wissen

Auch wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen oder das Bedürfnis verspüren, Ihre Sichtweise direkt mitzuteilen: Eine vorschnelle Aussage kann erhebliche Nachteile mit sich bringen. Erst wenn wir vollständige Akteneinsicht erhalten haben, lässt sich rechtlich fundiert beurteilen, ob und in welchem Umfang eine Einlassung – in Absprache mit Ihrem Anwalt – empfehlenswert ist. Ihr Schweigen kann entscheidend dazu beitragen, Ihre Verteidigung nicht unnötig zu erschweren.

Was wird Ihnen konkret vorgeworfen? – Der Tatbestand im Detail

Der Vorwurf lautet meist, dass Sie gegen den Willen der anderen Person eine sexuelle Handlung vorgenommen haben, die mit Penetration verbunden war. Das kann sein:

  • Vaginaler oder oraler Geschlechtsverkehr gegen den erkennbaren Willen
  • Analverkehr unter Anwendung von Zwang oder Drohung
  • Eindringen mit Körperteilen oder Gegenständen

Zur Strafbarkeit reicht bereits ein einziges dieser Elemente, wenn die Handlung gegen den Willen der anderen Person durchgeführt wurde. Das Problem: Viele Situationen beruhen auf Missverständnissen, Alkoholkonsum oder einem einseitigen Erleben des Geschehens. Das heißt eine andere Person behauptet lediglich, dass ein entgegenstehender Wille bestand, egal ob dies zu dem Zeitpunkt tatsächlich erkennbar war. Und dennoch steht am Ende der Vorwurf eines Verbrechens – mit oft fatalen Konsequenzen.

„Wir sehen regelmäßig, dass Verfahren eingestellt werden – wenn frühzeitig und strategisch gehandelt wird.“

RECHTSANWÄLTIN UND FACHANWÄLTIN FÜR STRAFRECHT ALINA NIEDERGASSEL

Welche Strafen und Konsequenzen drohen beim Vorwurf der Vergewaltigung?

Ein Vergewaltigungsvorwurf hat weitreichende Folgen – und dies in vielen Punkten bereits weit vor einer gerichtlichen Entscheidung. Bereits das Ermittlungsverfahren ist belastend. Unter anderem drohen:

  • Existenzielle Bedrohung von Familie, Job, Ansehen
  • Berufsrechtliche Sperren, etwa im Beamtenstatus, Gesundheitswesen oder öffentlichen Dienst
  • Langjährige Freiheitsstrafe bei einer Verurteilung, in der Regel nicht zur Bewährung
  • Eintrag in das Führungszeugnis mit einer Sexualstraftat
  • Soziale Isolation, Vorverurteilung durch Umfeld oder Medien
  • Gegebenenfalls sogar Untersuchungshaft

Aber wir erleben immer wieder: Der juristische Weg ist hart, aber nicht aussichtslos. Mit der richtigen Strategie lassen sich viele Verfahren durch einen erfahrenen Anwalt frühzeitig lenken, schwache Beweislagen offenlegen und voreilige Verurteilungen vermeiden. Genau das ist unsere Aufgabe als Strafverteidiger. Nehmen Sie daher Ihre Zukunft selbst in die Hand und lassen Sie sich professionell von uns bei dieser wichtigen Herausforderung unterstützen.

Aussage gegen Aussage – Was die Verteidigung so anspruchsvoll macht

In den meisten Verfahren wegen Vergewaltigung gibt es keine objektiven Beweise. Keine Zeugen, keine Videoaufnahmen – oft allein die Aussage der mutmaßlich geschädigten Person. Und diese Aussage reicht grundsätzlich für eine Verurteilung – wenn sie als glaubhaft eingestuft wird.

Unsere Aufgabe als Ihr Anwalt ist es deshalb, systematisch zu prüfen:

  • Gibt es Widersprüche oder Brüche in der Aussage?
  • Verhält sich das mutmaßliche Opfer plausibel – vor, während und nach der Tat?
  • Gab es einen Anlass zur Falschbelastung? (z. B. Beziehungskonflikt, Sorgerechtsstreit)
  • Gibt es digitale Spuren (Chats, Nachrichten), die eine andere Interpretation stützen?

Die Verteidigung in Sexualstrafsachen erfordert eine strukturierte, präzise und faktenbasierte Herangehensweise. Wir analysieren die Aussage und Beweislage sorgfältig, bereiten mit Ihnen eine durchdachte Verteidigungsstrategie vor und bringen Ihre Sichtweise professionell in das Verfahren ein.

Gut zu wissen

Digitale Kommunikation – etwa über Messenger, E-Mail oder soziale Netzwerke – kann in Verfahren wegen Vergewaltigung eine entscheidende Rolle spielen. Sichern Sie frühzeitig alle Nachrichten, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen könnten. Auch vermeintlich nebensächliche Formulierungen können später eine entlastende Wirkung entfalten.

Typische Fallkonstellationen – aus der Praxis unserer Kanzlei

Immer wieder erleben wir, dass der Vorwurf einer Vergewaltigung in sehr unterschiedlichen Lebenssituationen entsteht. Es gibt nicht den einen typischen Fall – häufig steht Aussage gegen Aussage, und es liegt an der Verteidigung, den tatsächlichen Kontext sichtbar zu machen. Im Laufe der Jahre konnten wir in vielen dieser typischen Konstellationen bereits die Einstellung des Verfahrens erreichen – ohne dass es zu einer Anklage oder Hauptverhandlung kam.

  • Beziehungstaten: Zwei Personen leben in einer Beziehung – nach einem Streit oder einer Trennung kommt es zu Vorwürfen, oft im Zusammenhang mit emotionalen Verletzungen oder Eifersucht.
  • Partynacht, Alkohol, Erinnerungslücken: Eine gemeinsame Nacht, die von beiden Seiten unterschiedlich erlebt und später anders erinnert oder bewertet wird.
  • Berufs- oder Ausbildungskontexte: Chef-Angestellte, Lehrer-Schülerin, Ausbilder-Auszubildende – ungleiche Machtverhältnisse führen zu späteren Vorwürfen.
  • Einvernehmlichkeit wird bestritten: Was am Abend als „freiwillig“ erlebt wurde, wird am nächsten Tag unter Druck, Reue oder auf Rat Dritter anders geschildert.

Diese Fallgruppen zeigen: Der Vorwurf einer Vergewaltigung entsteht oft im Nachgang emotionaler oder sozial komplexer Ereignisse. Hier setzen wir mit unserer Verteidigung an – frühzeitig, diskret und zielgerichtet.

„Gerade bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen entscheidet die Analyse jedes Details.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Ihre Verteidigung – Was wir für Sie tun

Als Kanzlei mit klarer Spezialisierung auf das Sexualstrafrecht übernehmen wir konsequent und durchdacht Ihre Verteidigung. Dabei folgen wir einem klaren Schema:

  • Sofortige Übernahme der Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft
  • Einsicht in die Ermittlungsakte – keine Einlassung ohne vollständige Informationen
  • Beweissicherung auf Ihrer Seite: Chatverläufe, Zeugen, Verhalten nach der angeblichen Tat
  • Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussage durch erfahrene Verteidiger oder externe Sachverständige
  • Antrag auf Verfahrenseinstellung bei unklarer Beweislage und umfassender Analyse des Akteninhalts
  • Verteidigung in der Hauptverhandlung, falls erforderlich, mit psychologischer und strategischer Vorbereitung

Sie müssen diesen Weg nicht allein gehen. Wir sind für Sie da – mit allem, was Sie jetzt brauchen: juristische Expertise, diskretes Vorgehen und einen klaren Plan. Als Kanzlei mit klarer Spezialisierung auf das Sexualstrafrecht übernehmen wir konsequent und durchdacht Ihre Verteidigung. Ihr persönlich Strafverteidiger sorgt dafür, dass jeder Schritt strategisch abgesichert ist.

Jetzt handeln – Ihr erster Schritt

Sie haben eine Vorladung erhalten? Es wurde Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet? Es steht sogar eine Durchsuchung oder Haft im Raum? Dann zögern Sie nicht.

Wir nehmen uns Zeit für Ihre Situation. In einem diskreten und unverbindlichen Erstgespräch klären wir kostenfrei, wie wir Sie als Ihr Anwalt oder Strafverteidiger am besten unterstützen können – kompetent, offen und ohne Vorurteile. Wir verteidigen Sie bundesweit als Spezialisten auf dem Gebiet des Vorwurfs der Vergewaltigung.

Häufige Fragen und Antworten

Gemäß § 177 Abs. 6 StGB liegt eine Vergewaltigung vor, wenn eine sexuelle Handlung gegen den Willen einer anderen Person unter Anwendung von Gewalt, Drohung oder Ausnutzung besonderer Umstände erzwungen wird und dabei eine Penetration erfolgt – zum Beispiel durch den Geschlechtsverkehr oder ähnliche Handlungen. Das Hauptmerkmal ist daher der Umstand, dass in den Körper einer anderen Person gegen ihren Willen eingedrungen wird. Dies kann vaginal, oral oder anal erfolgen.

Der entscheidende Unterschied ist die Penetration, also das Eindringen in den Körper. Während beim sexuellen Übergirff nach § 177 Abs. 1 StGB oder der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB andere sexuelle Handlungen (z. B. Berührungen, Küsse) unter bestimmten Bedingungen strafbar sind, erfasst § 177 Abs. 6 StGB die schwerwiegendsten Fälle, in denen es zum Geschlechtsverkehr kam oder sonstige Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind.

Die Mindeststrafe liegt bei zwei Jahren Freiheitsstrafe. In schweren Fällen oder bei besonders erniedrigender Tatbegehung drohen bis zu 15 Jahre Haft.

Eine schwere Vergewaltigung liegt vor, wenn etwa mehrere Täter gemeinsam handeln, die Tat mit erheblicher Gewalt einhergeht oder das Opfer besonders erniedrigt wird. Auch der Einsatz von Waffen oder die Zufügung schwerer körperlicher oder psychischer Folgen kann den Strafrahmen deutlich erhöhen.

Sie ist oft das zentrale Beweismittel. Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen sind bei Sexualdelikten häufig – die Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit stehen dabei im Fokus. Verteidigung setzt genau hier an. Wir analysieren die Aussage des mutmaßlichen Opfers und zeigen der Staatsanwaltschaft und den Gerichten die Widersprüche auf, welche die Glaubhaftigkeit der Aussage erschüttern. In vielen Fällen kann so bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung erreicht werden.

Falsche Beschuldigungen kommen häufig vor – besonders in Trennungs- oder Konfliktsituationen. Konkrete statistische Zahlen gibt es nicht, in der Praxis spielen sie aber eine wichtige Rolle. Wir erleben häufig, dass nach einer umfassenden Analyse der belastenden Aussage erkennbar ist, dass es sich um eine Falschbeschuldigung handelte. Eine genaue Analyse durch einen erfahrenen Experten für Sexualstrafrecht ist daher entscheidend für das weitere Verfahren.

Schweigen Sie gegenüber Polizei oder Dritten und wenden Sie sich sofort an einen spezialisierten Anwalt. Je früher Sie anwaltlich beraten werden, desto besser können wir die Verteidigung strukturieren – oft lässt sich eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden. Wir bieten Ihnen ein kostenfreies und unverbindliches Erstgespräch an und erklären Ihnen, was die bestmöglichen nächsten Schritte sind.

Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 20 Jahre – bei jüngeren Opfern beträgt die Frist sogar noch deutlich länger. Das bedeutet: Auch viele Jahre nach dem Vorfall kann ein Verfahren noch eingeleitet werde.

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