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Consultatio Strafrecht Hamburg

Untersuchungshaft im Sexualstrafrecht

Die plötzliche Festnahme eines Angehörigen oder sogar die eigene Verhaftung wegen des Vorwurfs einer Sexualstraftat ist einer der schwersten Einschnitte, die man erleben kann. Nichts ist mehr wie vorher: Unsicherheit, Angst und die Frage, wann und wie der Weg wieder in die Freiheit führt, bestimmen den Moment. Besonders bei Vorwürfen wie Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch oder Besitz von Kinderpornografie entscheiden häufig schon die ersten Stunden über den weiteren Verlauf des Verfahrens.

Vielleicht fragen Sie sich jetzt: Wo befindet sich mein Angehöriger? Was genau wird ihm vorgeworfen? Und wie können wir ihm so schnell wie möglich helfen?
In dieser Situation ist es entscheidend, sofort einen erfahrenen Strafverteidiger im Sexualstrafrecht einzuschalten, der sowohl die rechtlichen Möglichkeiten ausschöpft als auch die menschliche Seite im Blick hat.

Unser Ziel ist klar: Wir verschaffen Ihnen Orientierung, prüfen den Haftbefehl auf Schwachstellen und kämpfen dafür, dass Untersuchungshaft vermieden oder schnellstmöglich beendet wird.

Auf einen Blick

Die Untersuchungshaft ist eine Maßnahme, die darauf abzielt, den ordnungsgemäßen Ablauf eines Strafverfahrens sicherzustellen und nicht als Strafe dient. Sie wird angeordnet, wenn es einen dringenden Tatverdacht sowie einen Haftgrund (z. B. Flucht- oder Verdunkelungsgefahr) gibt und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Nach einer Festnahme wird der Betroffene dem Haftrichter vorgeführt, der über den weiteren Verlauf entscheidet. Für Angehörige kann der Kontakt zu Untersuchungsgefangenen eine Herausforderung darstellen, da die Kommunikationswege eingeschränkt sind. Ein Rechtsanwalt kann in dieser Phase entscheidende Hilfe leisten, indem er die Haftvoraussetzungen überprüft und gegen den Haftbefehl vorgeht. Zudem haben Angehörige das Recht, einen Anwalt zu beauftragen und den Inhaftierten zu besuchen.

Was bedeutet Untersuchungshaft im Sexualstrafrecht?

Die Untersuchungshaft (U-Haft) ist keine Strafe. Sie soll lediglich den Ablauf des Strafverfahrens sichern. Das heißt, die Staatsanwaltschaft hat Angst, dass jemand sich ohne sofortige Inhaftierung einer Gerichtsverhandlung nicht stellen würde. Obwohl es sich noch nicht um eine Strafe handelt, bedeutet die Untersuchungshaft einen tiefen Eingriff in das Leben des Beschuldigten – und das, obwohl er rechtlich weiterhin als unschuldig gilt.

Gerade im Sexualstrafrecht wird Untersuchungshaft besonders häufig verhängt. Der Gesetzgeber erlaubt es in Fällen schwerer Sexualdelikte wie z.B. bei sexuellem Missbrauch sogar, dass U-Haft auch ohne konkrete Flucht- oder Verdunkelungsgefahr angeordnet wird. In vielen Fällen wird bei Sexualdelikten auch eine Wiederholungsgefahr angenommen, was für die Anordnung der Untersuchungshaft ausreichen kann. Für Betroffene bedeutet das: Schon allein der Vorwurf kann dazu führen, dass Sie in Haft genommen werden.

In der Praxis erleben wir jedoch immer wieder, dass die Hürden für eine Untersuchungshaft zu niedrig angesetzt werden. Rechte der Beschuldigten, etwa häufigerer Besuch, bessere Unterbringung oder die Möglichkeit zum offenen Kontakt mit dem Verteidiger werden nicht immer gewährt. Genau hier braucht es einen spezialisierten Strafverteidiger für Sexualstrafrecht, der diese Rechte für Sie konsequent einfordert.

„Gerade im Sexualstrafrecht wird Untersuchungshaft viel zu schnell verhängt – wir kämpfen dagegen.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Wann darf Untersuchungshaft wegen einer Sexualstraftat angeordnet werden?

Die Untersuchungshaft ist ein schwerwiegender Eingriff in die Freiheit und darf deshalb nicht beliebig angeordnet werden. Damit ein Haftbefehl erlassen wird, müssen bestimmte, gesetzlich klar geregelte Voraussetzungen vorliegen. Dennoch zeigt die Praxis, dass gerade im Sexualstrafrecht Haftbefehle oftmals vorschnell erlassen werden, weil die Vorwürfe von Anfang an als besonders gravierend eingestuft werden. Umso wichtiger ist es, dass Sie als Betroffener oder Angehöriger genau wissen, unter welchen Bedingungen Untersuchungshaft zulässig ist und wann sie angegriffen werden kann.

Damit ein Gericht einen Haftbefehl erlässt, müssen drei Punkte erfüllt sein:

  • Dringender Tatverdacht – Nach dem aktuellen Ermittlungsstand muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte die vorgeworfene Tat begangen hat. Ein bloßer Verdacht oder die bloße Anzeige reicht nicht aus. Die Beweise müssen so gewichtig sein, dass sie eine mögliche Täterschaft wahrscheinlich machen.

  • Haftgrund – Es muss ein rechtlich anerkannter Haftgrund vorliegen, warum die Untersuchungshaft notwendig ist. Typische Haftgründe sind etwa Fluchtgefahr (die Annahme, der Beschuldigte werde sich dem Verfahren entziehen), Verdunkelungsgefahr (die Befürchtung, Beweise könnten manipuliert oder Zeugen beeinflusst werden) oder Wiederholungsgefahr (die Annahme, dass weitere schwere Straftaten folgen könnten).

  • Verhältnismäßigkeit – Selbst wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen, darf ein Haftbefehl nur dann erlassen werden, wenn der Freiheitsentzug in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Vorwurfs steht. Untersuchungshaft darf niemals eine Vorstrafe vorwegnehmen.

Gerade im Sexualstrafrecht sieht das Gesetz jedoch eine Besonderheit vor: Bei besonders schweren Sexualdelikten – etwa schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern – kann Untersuchungshaft auch dann verhängt werden, wenn kein klassischer Haftgrund wie Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr vorliegt (§ 112 Abs. 3 StPO). Das bedeutet, dass schon der bloße Vorwurf ausreichen kann, um eine Inhaftierung zu rechtfertigen. Für Betroffene ist das eine enorme Belastung und oft eine Ungerechtigkeit, wenn die Voraussetzungen nicht wirklich erfüllt sind. Auch diese Vorschrift unterliegt jedoch strengen verfassungsrechtlichen Grenzen, die eingehalten werden müssen. Eine Untersuchungshaft darf nicht einfach „ins Blaue hinein“ angeordnet werden.

Genau hier setzt die Arbeit des Strafverteidigers im Sexualstrafrecht an: Wir prüfen, ob wirklich ein dringender Tatverdacht vorliegt, ob ein Haftgrund nachvollziehbar begründet wurde und ob die Maßnahme überhaupt verhältnismäßig ist. Immer wieder gelingt es uns, durch konsequente Anträge und Argumentation Haftbefehle aufheben oder außer Vollzug setzen zu lassen.

Gut zu wissen

Nach einer Festnahme wegen einer Sexualstraftat gilt: Machen Sie keine Angaben ohne Verteidiger. Jedes unbedachte Wort kann später gegen Sie verwendet werden. Erst nach Rücksprache mit einem spezialisierten Strafverteidiger sollten Sie überlegen, ob und wie Sie sich äußern.

Was passiert nach einer Festnahme wegen eines Sexualdeliktes?

Wenn ein Haftbefehl wegen einer Sexualstraftat besteht, wird die festgenommene Person zunächst von der Polizei in Gewahrsam genommen und im Regelfall noch am selben Tag – spätestens jedoch am folgenden Tag – einem Haftrichter vorgeführt. Dort wird entschieden, ob ein Haftbefehl erlassen oder vollzogen wird. Bereits an diesem Punkt zeigt sich: Im Sexualstrafrecht ist die Schwelle für Untersuchungshaft besonders niedrig. Viele Gerichte neigen dazu, bei Vorwürfen wie Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch von Kindern oder sexueller Nötigung sehr schnell von Flucht- oder Verdunkelungsgefahr auszugehen. Für den Beschuldigten bedeutet das: Die Chancen, ohne spezialisierten Verteidiger sofort wieder auf freien Fuß zu kommen, sind denkbar gering.

Vor dem Haftrichter wird es dann ernst: Der Haftrichter eröffnet dem Beschuldigten den Haftbefehl. Das heißt, er verliest die Gründe für die Untersuchungshaft und informiert den Betroffenen über den genauen Vorwurf. An diesem Punkt fühlen sich viele Beschuldigte versucht, sofort „ihre Sicht der Dinge“ zu schildern, um die Situation aufzuklären. Doch genau das ist einer der größten Fehler, die man machen kann. Die goldene Regel lautet: Schweigen.

Denn ohne Einsicht in die Ermittlungsakte kann der Beschuldigte gar nicht wissen, welche Beweise tatsächlich vorliegen und welche Punkte die Staatsanwaltschaft besonders schwer gewichtet. Unüberlegte Aussagen führen fast immer dazu, dass man sich selbst belastet. Oft reicht ein einziger unbedachter Satz, der später im Verfahren gegen den Beschuldigten verwendet wird. Gerade im Sexualstrafrecht, wo häufig „Aussage gegen Aussage“ steht, können spontane Äußerungen fatal sein.

Nach der Eröffnung des Haftbefehls prüft der Richter, ob die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft vorliegen. Dabei gibt es drei Möglichkeiten:

  • Aufhebung des Haftbefehls – In seltenen Fällen wird der Beschuldigte sofort freigelassen, wenn die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft doch nicht erfüllt sind.
  • Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft – Dies ist der Regelfall im Sexualstrafrecht. Der Beschuldigte wird in eine Untersuchungshaftanstalt überstellt, bis die Hauptverhandlung abgeschlossen ist.
  • Außervollzugsetzung des Haftbefehls – Hier bleibt der Haftbefehl bestehen, der Beschuldigte wird jedoch unter bestimmten Auflagen entlassen. Typische Auflagen sind etwa regelmäßige Meldepflichten bei der Polizei, die Hinterlegung einer Kaution oder die Abgabe des Reisepasses.

Gerade die Außervollzugsetzung ist ein wichtiges Ziel der Verteidigung, da der Beschuldigte so zumindest wieder in Freiheit lebt und sich aktiv an seiner Verteidigung beteiligen kann.

Ein erfahrener Strafverteidiger im Sexualstrafrecht kann bereits in diesem frühen Stadium entscheidend eingreifen. Er prüft die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls, beantragt gegebenenfalls eine Haftprüfung und sorgt dafür, dass die Rechte des Beschuldigten gewahrt bleiben. Außerdem ist der Verteidiger die einzige Person, mit der der Beschuldigte völlig frei und ohne Überwachung sprechen darf – ein unschätzbarer Vorteil, um Vertrauen aufzubauen und die Verteidigungsstrategie vorzubereiten.

Für Angehörige ist es wichtig zu wissen: Sie können jederzeit einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragen – auch wenn der Inhaftierte selbst dazu keine Möglichkeit hat. Oft sind es gerade die Angehörigen, die die ersten Schritte einleiten müssen, um eine wirksame Verteidigung sicherzustellen.

Gut zu wissen

Auch wenn ein Haftbefehl bestehen bleibt, bedeutet das nicht zwingend, dass der Beschuldigte weiter im Gefängnis bleiben muss. Oft gelingt es uns, den Haftbefehl außer Vollzug setzen zu lassen, zum Beispiel durch Auflagen wie Kaution, Meldepflichten oder Abgabe des Reisepasses. Dann wird die Person entlassen und muss sich zum Beispiel nur regelmäßig bei der Polizei melden.

Kontakt zu Angehörigen in Untersuchungshaft wegen Sexualstraftaten

Wenn ein Familienmitglied oder enger Freund plötzlich wegen des Vorwurfs einer Sexualstraftat festgenommen wird, ist das für Angehörige ein Schock. Meist herrscht in den ersten Stunden völlige Unklarheit: Wohin wurde die Person gebracht? Wann findet die Vorführung vor dem Haftrichter statt? Wer ist überhaupt zuständig – Polizei, Staatsanwaltschaft oder schon das Gericht? In den ersten Stunden ist es häufig unklar, wo sich der Angehörige überhaupt befindet. Diese Unsicherheit belastet zusätzlich, gerade weil Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht für Betroffene und Familien mit einem besonders starken Stigma verbunden sind.

Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, einen Angehörigen über seine Festnahme informieren zu lassen. Das gibt Ihnen die Möglichkeit, sofort die nötigen Schritte einzuleiten – allen voran die Beauftragung eines spezialisierten Strafverteidigers für Sexualstrafrecht. Gerade in Haftsachen zählt jede Stunde, da der Verteidiger sofort Akteneinsicht beantragen und gegen den Haftbefehl vorgehen kann.

Selbst wenn der Aufenthaltsort des Inhaftierten bekannt ist, bleibt die Situation für Angehörige schwierig. Der Wunsch, den Betroffenen schnell zu sehen oder ihm wenigstens ein Lebenszeichen zukommen zu lassen, ist verständlich – aber in der Untersuchungshaft nur eingeschränkt möglich. Jede Form der Kommunikation unterliegt strengen Regeln und Kontrollen.

In allen Bundesländern ist der Briefverkehr die wichtigste Kontaktmöglichkeit. Dabei müssen Sie jedoch bedenken: Alle Briefe werden in der Regel von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht kontrolliert. Gerade in Sexualstrafverfahren können unbedachte Formulierungen sofort gegen den Beschuldigten verwendet werden. Deshalb sollten Sie in Briefen niemals auf den Tatvorwurf eingehen. Beschränken Sie sich stattdessen auf persönliche, unterstützende Worte und Alltägliches, um dem Betroffenen Halt zu geben.

Da jedes Bundesland eigene Vorschriften zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft hat, können Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten variieren. In Hamburg gelten zum Beispiel andere Regeln als in Niedersachsen oder Schleswig-Holstein. Welche Form des Kontakts möglich ist – Besuch, Telefonat oder nur Briefverkehr – hängt immer von den jeweiligen Anordnungen und der Genehmigung der zuständigen Staatsanwaltschaft ab.

„In Haftsachen zählt jede Stunde – sofortiger anwaltlicher Beistand kann entscheidend sein.“

RECHTSANWÄLTIN UND FACHANWÄLTIN FÜR STRAFRECHT ALINA NIEDERGASSEL

Wie ein Strafverteidiger im Sexualstrafrecht hilft: Haftprüfung und Haftbeschwerde

Wer wegen einer Sexualstraftat in Untersuchungshaft sitzt, befindet sich in einer extrem belastenden Lage. Die Freiheit ist entzogen, die Zukunft ungewiss, und der Kontakt zur Außenwelt ist stark eingeschränkt. Dazu kommt die besondere Stigmatisierung, die mit Vorwürfen wie Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch oder Besitz von Kinderpornografie verbunden ist. In dieser Situation ist ein erfahrener und engagierter Strafverteidiger für Sexualstrafrecht unverzichtbar.

Ein Beschuldigter in U-Haft kann sich nur schwer selbst verteidigen. Er hat kaum Zugang zu entlastenden Unterlagen, kann keine Zeugen ansprechen und ist der Justiz weitgehend ausgeliefert. Genau hier übernimmt der Verteidiger eine Schlüsselrolle: Er wird zur letzten und oft einzigen Vertrauensperson für den Inhaftierten. Anders als Angehörige darf der Anwalt ohne Überwachung mit dem Beschuldigten sprechen. Das ermöglicht eine offene, ehrliche und vertrauliche Kommunikation – die Grundlage für eine wirksame Verteidigungsstrategie.

Ein guter Strafverteidiger prüft nicht nur den Tatvorwurf, sondern stellt immer wieder die Frage: Sind die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft überhaupt noch erfüllt? Denn Untersuchungshaft darf nur bestehen bleiben, solange dringender Tatverdacht, ein Haftgrund (z. B. Flucht- oder Verdunkelungsgefahr) und die Verhältnismäßigkeit tatsächlich gegeben sind. Sobald diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, muss die Haft beendet werden.

Dafür stehen zwei zentrale Rechtsmittel zur Verfügung:

  • Die Haftprüfung (§ 117 Abs. 1 StPO): Hier überprüft das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat, ob die U-Haft noch gerechtfertigt ist. In der Regel findet eine mündliche Anhörung statt, bei der der Verteidiger entlastende Argumente vortragen kann. Dies ergibt meistens Sinn, wenn neue Umstände hinsichtlich der Lebenssituation des Beschuldigten dargestellt werden können.

  • Die Haftbeschwerde (§ 117 Abs. 2 StPO): Dabei wendet sich der Verteidiger an ein übergeordnetes Gericht, das unabhängig prüft, ob der Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt werden muss. Dies bietet sich meistens an, wenn sich um die rechtlichen Voraussetzungen der Untersuchuungshaft gestritten wird.

Gerade im Sexualstrafrecht, wo Untersuchungshaft häufig vorschnell angeordnet wird, sind diese Rechtsmittel oft die einzige Möglichkeit, eine vorzeitige Freilassung zu erreichen. Ein spezialisierter Strafverteidiger kennt die typischen Fehler in Haftbefehlen, kann entlastende Umstände (fester Wohnsitz, Familie, Arbeit, keine Auslandsbeziehungen) nachweisen und so die Chancen auf eine Entlassung erheblich erhöhen.

Unterschied Haftprüfung und Haftbeschwerde

Haftprüfung Haftbeschwerde
Das gleiche Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat, prüft ihn erneut. Ein höheres Gericht überprüft den Haftbefehl.
Mündliche Anhörung erfolgt. Schriftliches Verfahren, meist ohne mündliche Anhörung.
Haftprüfung kann mehrere Male durchgeführt werden. Jede Haftentscheidung ist nur einmal angreifbar. Gegebenenfalls aber weitere Beschwerde ans OLG.
Innerhalb von 2 Wochen muss die mündliche Anhörung erfolgen. Das Gericht ist an keine starren Fristen gebunden.

Gut zu wissen

Wird eine Haftbeschwerde abgelehnt, ist das Verfahren noch nicht beendet. Über die sogenannte „weitere Beschwerde“ nach § 310 StPO kann die Haftfrage vor das Oberlandesgericht gebracht werden. Dort wird die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft erneut überprüft. Es muss taktisch und strategisch aber genau überlegt werden, ob man zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich eine Entscheidung des höheren Gerichtes möchte. Für diese Entscheidung brauchen Sie einen erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite.

Rechtsmittel gegen Untersuchungshaft im Sexualstrafrecht – auf welche Umstände kommt es an?

Die Untersuchungshaft ist einer der schwersten Eingriffe in die persönliche Freiheit innerhalb eines Strafverfahrens wegen eines Sexualdeliktes. Umso wichtiger ist es, dass jeder Beschuldigte die Möglichkeit hat, gerichtliche Entscheidungen überprüfen zu lassen. Gerade in Sexualstrafsachen ist die Verteidigung gegen Untersuchungshaft besonders anspruchsvoll. Denn die Gerichte bejahen Flucht- oder Verdunkelungsgefahr hier oft vorschnell. Deshalb ist die enge Zusammenarbeit mit Angehörigen von großer Bedeutung. Familienmitglieder und Freunde können wichtige Informationen liefern, die zeigen, dass keine Fluchtgefahr besteht – zum Beispiel durch Nachweise über feste Bindungen und stabile Lebensumstände.

Zu den typischen Argumenten, die eine angebliche Fluchtgefahr entkräften können, gehören:

  • ein fester Wohnsitz,

  • ein bestehendes Arbeitsverhältnis,

  • enge Familienbindungen,

  • eine gute soziale Einbindung,

  • das Fehlen von Auslandskontakten,

  • oder vorhandene Vermögenswerte im Inland (z. B. eine Immobilie).

Wenn solche Umstände überzeugend dargelegt werden, besteht häufig die Möglichkeit, den Haftbefehl außer Vollzug setzen zu lassen. Das bedeutet: Der Haftbefehl bleibt zwar bestehen, der Beschuldigte kommt jedoch unter bestimmten Auflagen auf freien Fuß.

Solche Auflagen können sein:

  • regelmäßige Meldeauflagen bei der Polizei,

  • die Zahlung einer Kaution,

  • oder Reisebeschränkungen wie die Abgabe des Reisepasses.

Die Verteidigung in Haftsachen im Sexualstrafrecht ist besonders komplex, da an zwei Fronten gleichzeitig gekämpft werden muss: Einerseits gegen den eigentlichen strafrechtlichen Vorwurf, andererseits gegen die Untersuchungshaft selbst. Wird hier nicht konsequent vorgegangen, kann U-Haft über viele Monate andauern. Nach spätestens sechs Monaten muss das Oberlandesgericht zwar prüfen, ob die Fortdauer der Untersuchungshaft noch verhältnismäßig ist – doch auch an dieser Stelle entscheidet die Qualität der Verteidigung darüber, ob ein Mandant in Freiheit kommt oder weiter inhaftiert bleibt.

Ihr Angehöriger wurde wegen einer Sexualstraftat festgenommen?

Eine Untersuchungshaft ist für Betroffene und Familien eine enorme Belastung. Gerade bei Vorwürfen im Sexualstrafrecht entscheidet ein erfahrener Strafverteidiger oft über Freiheit oder weiteren Freiheitsentzug.

Wenn ein Angehöriger von Ihnen festgenommen wurde oder sich in U-Haft befindet, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. In einem unverbindlichen Erstgespräch klären wir gemeinsam, wie wir als spezialisierte Strafverteidiger schnell helfen und welche Schritte für eine wirksame Verteidigung notwendig sind.

Häufige Fragen und Antworten

Untersuchungshaft (U-Haft) ist kein Strafvollzug, sondern dient der Sicherung des Strafverfahrens. Der Beschuldigte gilt weiterhin als unschuldig, bis ein Gericht ein rechtskräftiges Urteil gefällt hat.

In Sexualstrafsachen wird wegen der Schwere der Vorwürfe, etwa Vergewaltigung, sexueller Missbrauch oder Besitz kinderpornografischen Materials, ordnen Gerichte besonders schnell U-Haft an. Nach § 112 Abs. 3 StPO ist sie sogar ohne klassischen Haftgrund möglich.

Grundsätzlich braucht es einen dringenden Tatverdacht, einen Haftgrund (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr) und Verhältnismäßigkeit. Bei schweren Sexualdelikten wie Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch kann U-Haft aber auch ohne Haftgrund verhängt werden.

Der Beschuldigte wird nach der Verhaftung dem Haftrichter vorgeführt. Dieser entscheidet über Freilassung, Außervollzugsetzung (mit Auflagen) oder Untersuchungshaft. Ohne Akteneinsicht sollte der Beschuldigte keine Aussage machen.

Besuche, Briefe und Telefonate sind stark eingeschränkt und stehen unter Kontrolle der Staatsanwaltschaft. Angehörige können aber jederzeit einen Wahlverteidiger beauftragen, der uneingeschränkt Kontakt zum Inhaftierten aufnehmen darf.

Ein spezialisierter Anwalt für Sexualstrafrecht beantragt sofort Akteneinsicht, prüft die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls und legt ggf. Rechtsmittel ein (Haftprüfung, Haftbeschwerde). Außerdem kann er den Kontakt zum Inhaftierten sicherstellen.

Eine Haftprüfung erfolgt beim selben Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat. Eine mündliche Anhörung ist innerhalb von zwei Wochen möglich.

Eine Haftbeschwerde geht an das nächsthöhere Gericht. Hier handelt es sich um ein schriftliches Verfahren, welches meist deutlich länger dauert.

Sie kann mehrere Monate andauern, manchmal sogar länger. Das Gesetz verlangt zwar besondere Beschleunigung, doch in der Praxis sind lange U-Haft-Zeiten gerade im Sexualstrafrecht nicht ungewöhnlich.

Informationen über Wohnung, Beruf, Familie und soziale Bindungen sind wichtig, um eine Fluchtgefahr zu entkräften. Angehörige können hier entscheidende Argumente liefern, die der Verteidiger in die Haftprüfung einbringt.

Weil die ersten Tage nach einer Festnahme entscheidend sind. Nur ein spezialisierter Strafverteidiger für Sexualstrafrecht kann schnell und effektiv gegen den Haftbefehl vorgehen und die Entlassung aus der Untersuchungshaft erreichen.

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