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Consultatio Strafrecht Hamburg

Anwalt für Jugendpornografie (§ 184c StGB)

Der Vorwurf des Besitzes von Jugendpornografie (§ 184c StGB) stellt für die Beschuldigten meist eine schockierende und belastende Situation dar. Nicht selten trifft es Personen ohne strafrechtliche Vorerfahrungen – zum Beispiel durch das versehentliche Herunterladen, das Erhalten von Dateien über Messenger oder durch unklare Altersangaben in digitalen Inhalten.

Gerade weil die Grenze zwischen strafbarem Besitz und erlaubten Inhalten bei Jugendlichen (also 14–17 Jahre alten Personen) juristisch komplex ist, ist eine spezialisierte strafrechtliche Verteidigung entscheidend. Als Fachanwälte für Strafrecht mit Fokus auf Sexualstrafrecht stehen wir Ihnen bundesweit zur Seite – diskret, kompetent und engagiert.

Auf einen Blick

Ein Ermittlungsverfahren wegen Jugendpornografie ist keine Bagatelle. Es geht nicht nur um rechtliche Konsequenzen – auch der soziale und berufliche Schaden kann erheblich sein. Gerade im digitalen Zeitalter geraten viele Menschen schneller in den Fokus der Ermittlungsbehörden, als ihnen bewusst ist: Durch den Empfang von Dateien in Messenger-Gruppen, durch Downloads aus Tauschbörsen oder durch intime Inhalte in Beziehungen. Oft wissen Betroffene weder, dass sie sich strafbar machen könnten noch, wie sie sich verhalten sollen. Das Wichtigste ist, dass von Anfang an eine fundierte Verteidigung gegen den Vorwurf erfolgt. Als spezialisierte Strafverteidiger im Sexualstrafrecht vertreten wir Sie bundesweit – diskret, erfahren und engagiert.

Was ist Jugendpornografie nach § 184c StGB?

Jugendpornografie umfasst Darstellungen von sexuellen Handlungen an, mit oder vor Jugendlichen (14 bis 17 Jahre), soweit diese eindeutig pornografisch sind. Teilweise wird in diesem Zusammenhang auch noch von „jugendpornografischen Schriften“ gesprochen, mit Schriften sind jedoch alle Medieninhalte gemeint, also neben Texten auch Bilder und Videos.

Sind dagegen Personen abgebildet, die jünger als 14 Jahre alt sind, handelt es sich um strafbare Kinderpornografie. Der Besitz, Erwerb, die Verbreitung oder Herstellung solcher Inhalte ist strafbar – mit wenigen Ausnahmen, etwa wenn eine jugendliche Person selbst solche Inhalte sendet oder diese mit deren Einwilligung hergestellt werden und diese nicht an Dritte weitergegeben werden.

Achtung: Auch bei vermeintlich einvernehmlichen Inhalten, etwa in der Beziehung zwischen Jugendlichen, kann eine Strafbarkeit jedoch vorliegen, wenn diese Inhalte Dritte erreichen oder weitergegeben werden. Auch Erwachsene, die solche Inhalte erhalten, ohne das Alter der abgebildeten Person zu kennen, können sich dann schnell in einem Ermittlungsverfahren wiederfinden.

Vergleich Kinderpornografie vs. Jugendpornografie

Merkmal Kinderpornografie (§ 184b StGB) Jugendpornografie (§ 184c StGB)
Alter der abgebildeten Person Unter 14 Jahre (Kinder) 14 bis 17 Jahre (Jugendliche)
Strafe bei Besitz Drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
Strafe bei Verbreitung Sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
Altersfeststellung Häufig eindeutig Meist sehr unklar
Verteidigungsansatz Besitzwille, technisches Versehen Alter, Einwilligung, Besitzwille

Gut zu wissen

Was viele nicht wissen: Viele Apps wie WhatsApp, Telegram oder Signal speichern empfangene Medien automatisch in der Galerie oder im Gerätespeicher. Diese Dateien können auch dann strafrechtlich relevant sein, wenn sie nie bewusst geöffnet oder verbreitet wurden.

Welche Strafe droht bei Jugendpornografie nach § 184c StGB

Der Vorwurf der Jugendpornografie ist ein besonders sensibler Vorwurf aus dem Strafrecht. Entsprechend hoch ist auch der Strafrahmen. Die möglichen Strafe richtet sich nach der Art des Vorwurfs:

  • Verbreitung, Erwerb oder Zugänglichmachen: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
  • Besitz oder Sich-Verschaffen: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe

Das heißt in beiden Fällen droht im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe. Bereits das Strafverfahren kann erhebliche Auswirkungen auf das Leben und die Zukunft der Betroffenen haben. Zudem ist häufig die Gefahr einer Eintragung im (erweiterten) Führungszeugnis gegeben, was insbesondere für Personen in pädagogischen oder sozialen Berufen existenzbedrohend sein kann. Gerade hier zeigt sich, wie der frühzeitige Kontakt zu einem erfahrenen Strafverteidiger im Sexualstrafrecht helfen kann. In vielen Fällen können wir bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung erreichen und so die negativen Folgen abwenden.

„Gerade bei jugendpornografischen Inhalten ist vieles rechtlich unscharf. Genau das ist unsere Verteidigungschance.“

RECHTSANWÄLTIN UND FACHANWÄLTIN FÜR STRAFRECHT ALINA NIEDERGASSEL

Typische Fallkonstellationen – und warum schnelles Handeln wichtig

Viele Mandanten sind überrascht, wie schnell sie in den Verdacht geraten können, sich wegen Jugendpornografie strafbar gemacht zu haben – ohne dass ihnen das Ausmaß oder die rechtliche Tragweite bewusst war. Gerade bei digitalen Inhalten, die über Messenger, Cloud-Dienste oder Tauschbörsen verbreitet werden, sind die Übergänge zwischen legalem und strafbarem Verhalten oft fließend. Häufig reichen bereits wenige Klicks, automatisierte Downloads oder unklare Altersangaben aus, um den Vorwurf der Jugendpornografie nach § 184c StGB auszulösen. In vielen Fällen wird den Mandanten erst beim Gespräch mit ihrem Rechtsanwalt deutlich, dass bereits diese scheinbar harmlosen Handlungen eine Strafbarkeit begründen können.

Typische Konstellationen sind:

  • Sie haben in einer Messenger-Gruppe ein Video erhalten, das später als jugendpornografisch eingestuft wird.
  • Sie haben Inhalte über Tauschbörsen heruntergeladen, ohne zu wissen, was sich genau in den Dateien befindet.
  • Ihr/e Partner/in ist unter 18, Sie tauschen intime Bilder aus – eine Anzeige wegen Jugendpornografie folgt.
  • Sie haben Bilder gespeichert, bei denen das Alter der abgebildeten Personen nicht eindeutig war.
  • Sie haben Inhalte kommentarlos weitergeleitet, ohne die rechtliche Bedeutung zu erkennen.

In solchen Fällen ist es entscheidend, keine unüberlegten Aussagen zu machen. Oft lässt sich durch gezielte Prüfung der Altersfrage, des Besitzwillens oder der Verbreitungsabsicht eine Verfahrenseinstellung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt erreichen oder zumindest eine milde Sanktion erzielen. Je früher anwaltliche Hilfe erfolgt, desto besser lassen sich Verteidigungsspielräume ausschöpfen.

Gut zu wissen

Viele Darstellungen lassen das Alter der abgebildeten Person nicht eindeutig erkennen. Entscheidend ist jedoch, ob die Ermittlungsbehörde gerichtsfest nachweisen kann, dass die Person unter 18 war – nicht, was vermutet wurde. Gerade bei weiblichen Personen ist häufig allein aufgrund des Abbilds eine Unterscheidung zwischen Jugendlicher und Erwachsenen nicht möglich.

Wie wir Sie verteidigen – zielgerichtet, erfahren, diskret

Ein wesentlicher Bestandteil der Verteidigung betrifft meist die Frage des Alters der abgebildeten Personen. Denn häufig ist gar nicht eindeutig erkennbar, ob es sich um eine jugendliche oder bereits volljährige Person handelt. Gerade bei weiblichen Körpern kann die äußerliche Erscheinung stark variieren – Faktoren wie Kleidung, Make-up, Kamerawinkel oder Bildbearbeitung erschweren eine zuverlässige Altersfeststellung zusätzlich.

Deshalb ist es Aufgabe der Ermittlungsbehörden, nachzuweisen, dass die abgebildete Person zum Tatzeitpunkt sicher unter 18 Jahre alt war. Ein bloßer Eindruck oder eine Einschätzung reicht hierfür nicht aus. In vielen Fällen existieren keine verlässlichen Informationen zur Identität oder zum Alter der Person – und genau hier setzen wir als Strafverteidiger an. Wir machen deutlich, dass ohne eindeutige Beweise für das jugendliche Alter kein strafrechtlicher Vorwurf aufrechterhalten werden kann.

Unsere Verteidigung basiert auf vier zentralen Säulen:

  • 1. Akteneinsicht und rechtliche Analyse
  • 2. Prüfung technischer und tatsächlicher Umstände (z. B. Besitzwille, Altersgrenzen, Messenger-Verläufe)
  • 3. Vermeidung belastender Aussagen durch geschickte Kommunikationsstrategie
  • 3. Zielgerichtetes Vorgehen gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht

Wir prüfen insbesondere:

  • War der Besitz vorsätzlich oder fahrlässig?
  • Ist das Alter der abgebildeten Personen überhaupt zweifelsfrei bestimmt?
  • Wurden die Inhalte weitergeleitet oder nur empfangen?
  • Gibt es Entlastungsmaterial auf dem Gerät?
  • Erfolgte die Sicherstellung der Beweise rechtmäßig?
  • Ist eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage denkbar?

„Nicht jede Datei auf dem Handy bedeutet Schuld. Wir schauen genau hin, was wirklich dahintersteckt.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Unser Versprechen

Ein Verfahren wegen Jugendpornografie ist belastend – persönlich, beruflich, sozial. Wir behandeln Ihr Anliegen mit höchster Diskretion, geben Ihnen eine klare Einschätzung Ihrer Lage und kämpfen für das bestmögliche Ergebnis.

Das wichtigste beim Vorwurf der Jugendpornografie ist:

  • Schweigen Sie! Machen Sie keine Angaben gegenüber Polizei oder Dritten.
  • Kontaktieren Sie sofort einen spezialisierten Anwalt. Nur mit anwaltlicher Akteneinsicht lässt sich beurteilen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird.

Jetzt handeln – Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren

Wenn Sie eine Vorladung, eine Durchsuchung oder nur den Verdacht auf ein Ermittlungsverfahren wegen Jugendpornografie haben: Verlieren Sie keine Zeit. Kontaktieren Sie uns für eine diskrete und kostenfreie Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt für Strafrecht mit besonderer Spezialisierung auf das Sexualstrafrecht. Wir setzen uns für Ihre Rechte, Ihre Freiheit und Ihre Zukunft ein – bundesweit.

Häufige Fragen und Antworten

Unter Jugendpornografie versteht man im Strafrecht die Darstellungen sexueller Handlungen von, an oder mit Jugendlichen (14–17 Jahre), die pornografisch sind. Entscheidend ist die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden – nicht, ob der Empfänger den Inhalt als problematisch erkannt hat.

In vielen Fällen ist das Alter der abgebildeten Person nicht zweifelsfrei bestimmbar. Die Strafverfolgung muss nachweisen, dass es sich um eine minderjährige Person handelt. Das nutzen wir für Ihre Verteidigung. Gerade bei abgebildeten weiblichen Jugendlichen ist es häufig schwierig das Alters der jugendlichen Person zu bestimmen. Hier zeigt sich der Vorteil, einen Anwalt zu beauftragen, der gerade auf dem Gebiet der Jugendpornografie über ausreichend Erfahrung verfügt.

Unter bestimmten Umständen ist der Besitz von Jugendpornografie straffrei gemäß § 184c Abs. 4 StGB. Dies ist dann der Fall, wenn die Bilder mit Einwilligung der abgebildeten Person hergestellt wurden und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. In vielen dieser Fälle wird jedoch trotzdem ein Strafverfahren eingeleitet und es ist unsere Aufgabe aufzuzeigen, dass diese Ausnahme besteht.

Ja. Auch wer solche Inhalte lediglich besitzt oder sich verschafft – etwa durch automatischen Download – macht sich unter Umständen strafbar (§ 184c Abs. 3 StGB).

Theoretisch kommt sowohl beim Besitz als auch bei der Verbreitung eine Freiheitsstrafe in Betracht. Mit der richtigen Verteidigungsstrategie kann eine unbedingte Freiheitsstrafe bei Ersttätern aber nahezu immer verhindert werden.

Meist wird die Polizei bei Ihnen zwischen 6 und 7 Uhr morgens auftauchen und hat es dann auf die Beschlagnahmung aller Ihrer digitalen Geräte abgesehen. Sie müssen keine Angaben machen – und sollten dies auch nicht tun. Geben Sie auch keine PINS oder Passwörter raus. Kontaktieren Sie umgehend einen spezialisierten Anwalt. Gerne berät Sie ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht aus unserer Kanzlei im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts der Jugendpornografie.

Ja. Auch Minderjährige, die entsprechende Inhalte austauschen oder weiterleiten, können sich strafbar machen. Lediglich wenn Sie jünger als 14 Jahre sind, sind Sie nicht strafmündig und können nicht mit dem Strafrecht bestraft werden. Stattdessen könnten aber Erziehungsmaßnahmen durch das Familiengericht angeordnet werden.

In der Regel wird der Arbeitgeber nicht bei einem Vorwurf aus dem Strafrecht informiert. Aber bei bestimmten Berufen – etwa im pädagogischen Bereich – können bei Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht dienstrechtliche Konsequenzen folgen, sobald das Verfahren bekannt wird. Hier müssen wir als Rechtsanwalt auch immer diese Nebenfolgen im Blick behalten werden.

Die Dauer von Verfahren wegen Jugendpornografie ist wie bei allen Verfahren im Strafrecht schwer abzuschätzen. Maßgeblich hängt dies von der Auswertung der sichergestellten Geräte ab. Dies kann – je nach Bundesland – mehrere Monate bis Jahre dauern. Wir nutzen als Rechtsanwalt diese Phase aktiv zur Vorbereitung Ihrer Verteidigung.

Sagen Sie nichts, unterzeichnen Sie nichts und handeln Sie nicht überstürzt. Wenden Sie sich sofort an eine auf Sexualstrafrecht spezialisierte Kanzlei – wie unsere. Ein spezialisierter Anwalt erklärt Ihnen die notwendigen nächsten Schritte, um die bestmögliche Verteidigung für Sie sicherzustellen.

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