
Sexting und Strafrecht – Wenn aus einem Bild plötzlich eine Straftat wird
Sexting bedeutet zunächst nichts anderes, als dass freiwillig erotische oder sexuelle Nachrichten oder Fotos versendet werden – meist über Messenger-Dienste oder soziale Medien. Gerade bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen gilt es oft als Ausdruck von Vertrauen oder Flirt. Was harmlos beginnt, kann jedoch strafrechtlich sehr schnell gravierende Folgen haben.
Denn sobald auf einem Bild oder Video eine minderjährige Person abgebildet ist, kann dies den Straftatbestand von Kinderpornografie (§ 184b StGB) oder Jugendpornografie (§ 184c StGB) erfüllen – selbst dann, wenn die abgebildete Person ausdrücklich zugestimmt hat. Entscheidend ist nicht allein, wer die Bilder erstellt hat, sondern auch, wer sie besitzt, speichert oder weiterleitet. Schon die automatische Speicherung in der WhatsApp-Vorschau oder im Cache des Handys kann rechtlich als „Besitz“ gewertet werden.
„Wer eine Vorladung wegen Sexting erhält, sollte sofort schweigen und anwaltliche Hilfe suchen – alles andere kann fatale Folgen haben.“
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Alina Niedergassel
Wann ist Sexting strafbar?
Die Strafbarkeit hängt maßgeblich vom Alter der abgebildeten Person ab:
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Unter 14 Jahren liegt immer Kinderpornografie vor – eine Einwilligung ist rechtlich ausgeschlossen.
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Zwischen 14 und 17 Jahren spricht man von Jugendpornografie. Hier sind Ausnahmen möglich, etwa wenn die Beteiligten in einer einvernehmlichen Beziehung stehen.
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Ab 18 Jahren ist Sexting grundsätzlich erlaubt, sofern alle Beteiligten einverstanden sind.
Besonders kritisch wird es, wenn Bilder aktiv weitergeleitet, dauerhaft gespeichert oder in Clouds gesichert werden. Ermittlungsbehörden werten bei den im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellten Geräten regelmäßig auch Caches, Thumbnails und Messenger-Verläufe aus. So kann schon eine rein technische Speicherung den Vorwurf des Besitzes von kinderpornografischen Inhalten begründen.
Welche Strafen drohen beim Sexting?
Die Strafandrohungen beim Sexting mit Minderjährigen sind erheblich:
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Kinderpornografie (§ 184b StGB): Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Bereits beim reinen Besitz drohen Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Ein Eintrag ins Führungszeugnis ist in diesen Fällen die Folge.
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Jugendpornografie (§ 184c StGB): Hier liegt die Höchststrafe bei bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
Wichtig ist: Auch ein unbewusster Besitz kann zu einem Strafverfahren führen. Wer also Bilder nicht aktiv gespeichert, sondern diese nur automatisch im Chatverlauf oder im Zwischenspeicher des Smartphones hat, kann dennoch ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten. Ob in einem solchen Fall wirklich ein „Besitzwille“ vorlag, ist eine zentrale Frage der Verteidigung.
„Ein einziges Bild kann reichen, um plötzlich mit einem schwerwiegenden Vorwurf wie Kinderpornografie konfrontiert zu werden.“
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Mathias Schult
Was tun, wenn ein Ermittlungsverfahren läuft?
Erhalten Sie eine Vorladung, Hausdurchsuchung oder Beschuldigtenanhörung wegen Sexting, Kinder- oder Jugendpornografie, sollten Sie Ruhe bewahren und keine Angaben zur Sache machen. Schweigen ist Ihr gutes Recht – und die wichtigste Schutzmaßnahme in dieser Situation.
Nehmen Sie sofort Kontakt zu einem spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht auf. Gerade im Sexualstrafrecht mit seinen digitalen Besonderheiten ist Erfahrung entscheidend. Schon kleine Verfahrensfehler oder unklare technische Konstellationen können über Schuld oder Freispruch entscheiden.
Unverbindliches Erstgespräch
Wir sind Fachanwälte für Strafrecht mit Spezialisierung im Sexualstrafrecht und vertreten bundesweit Mandanten, die sich mit Sexting-Vorwürfen konfrontiert sehen. Wir prüfen im Detail, was tatsächlich gespeichert wurde, ob ein Besitzwille vorlag, ob die Altersgrenzen richtig eingeordnet wurden und ob Ermittlungsfehler zu Ihren Lasten geschehen sind.
Wenn Sie betroffen sind, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen diskret, kompetent und bundesweit zur Seite.