Strafbefehl oder Anklage erhalten – was dann?
Wenn das Ermittlungsverfahren nicht bereits eingestellt wird, stehen der Staatsanwaltschaft zwei Wege offen: Entweder beantragt sie einen Strafbefehl oder es wird Anklage erhoben. Im Sexualstrafrecht ist eine Anklageerhebung besonders häufig der Fall. Der Grund dafür liegt in der gesetzlichen Einordnung vieler Sexualdelikte als besonders schwerwiegende Verbrechen – teils mit Mindeststrafen, die eine bloße Geldstrafe ausschließen. Ein Strafbefehl kommt in solchen Fällen meist nicht mehr in Betracht, da er auf minderschwere Vergehen zugeschnitten ist.
Wenn Sie eine Anklageschrift wegen eines Sexualdelikts erhalten, beginnt das sogenannte Zwischenverfahren. Dieses Verfahrensstadium dient der gerichtlichen Vorprüfung, ob die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird oder nicht. Genau an diesem Punkt setzen wir als erfahrene Verteidiger im Sexualstrafrecht an.
Unsere Aufgabe besteht in diesem Zwischenverfahren nun darin, die Anklage inhaltlich und formal sorgfältig zu analysieren. Nicht jede Anklage ist rechtlich haltbar – häufig finden sich in der Akte unklare Tatzeitpunkte, lückenhafte Beweisführungen oder fehlerhafte rechtliche Bewertungen. Wenn solche Schwächen vorliegen, formulieren wir eine ausführliche schriftliche Stellungnahme und legen dem Gericht dar, warum das Verfahren gar nicht erst eröffnet werden sollte. Dabei geht es nicht darum, eine abschließende Beweiswürdigung zu erzwingen, sondern aufzuzeigen, dass bereits der sogenannte hinreichende Tatverdacht fehlt, also keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine spätere Verurteilung bestehen.
Auch in dieser Phase besteht noch die Möglichkeit, das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Die Staatsanwaltschaft kann ihre Anklage zurücknehmen, wenn neue Argumente oder Beweismittel vorgelegt werden. In manchen Fällen regt auch das Gericht eine Einstellung an – zum Beispiel, wenn die Beweislage zweifelhaft erscheint oder die rechtliche Würdigung unsicher ist. Das Gericht kann – auch gegen den Willen der Staatsanwaltschaft – die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen, wenn die Verteidigung überzeugend argumentiert. Gerade im Sexualstrafrecht, wo oft nur die Aussage eines einzigen Belastungszeugen vorliegt, ist das Zwischenverfahren ein strategisch besonders wichtiger Abschnitt.
Für unsere Mandanten bedeutet diese Phase eine Chance: Noch bevor es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung mit all ihren Belastungen kommt, besteht die Möglichkeit, das Verfahren diskret und ohne gesellschaftliche Folgen zu beenden. Wir setzen alles daran, genau das zu erreichen – durch eine präzise juristische Analyse, fundierte Argumentation und eine auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie.