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Consultatio Strafrecht Hamburg

Ab wann darf man Sex haben?

Viele Jugendliche und junge Erwachsene fragen sich: Ab welchem Alter sind sexuelle Kontakte erlaubt – und wann macht man sich strafbar? Das Sexualstrafrecht in Deutschland enthält dazu strenge Regeln, die oft nicht so leicht zu durchschauen sind. Entscheidend ist nicht nur das Alter der Beteiligten, sondern auch die Umstände: Liegt vielleicht ein Abhängigkeitsverhältnis vor? Spielt Geld oder eine andere Gegenleistung eine Rolle?

Um Ihnen hier eine erste Orientierung zu geben, haben wir unseren kostenlosen Altersgrenzen-Rechner entwickelt. Mit nur wenigen Klicks erfahren Sie, ob in Ihrer Konstellation rechtliche Risiken bestehen könnten. Der Rechner berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere aus § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) und § 182 StGB (sexueller Missbrauch von Jugendlichen), und zeigt typische Risikokonstellationen auf.

Altersgrenzen im Sexualstrafrecht

Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen:

Bitte beachten Sie

Der Altersgrenzen-Rechner dient lediglich Ihrer ersten Orientierung. Er ersetzt keine anwaltliche Beratung. Wenn gegen Sie bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, Sie eine Vorladung erhalten haben oder unsicher ist, ob Sie sich strafbar gemacht haben könnten, sollten Sie umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und gegenüber Polizei oder anderen Behörden keine Angaben machen, bevor Sie mit einem spezialisierten Strafverteidiger gesprochen haben. Gerne verteidigen wir Sie bundesweit als Experten für Sexualstrafrecht.

Altersgrenzen-Rechner im Sexualstrafrecht

Sie fragen sich, ob Sie mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin bereits sexuelle Kontakte haben dürfen, ohne sich strafbar zu machen? Unser kostenloser Altersgrenzen-Rechner hilft Ihnen dabei, eine erste rechtliche Einschätzung zu Ihrer konkreten Situation zu erhalten.

Die Nutzung des Tools ist ganz einfach: Sie geben Ihr eigenes Alter sowie das Alter Ihres Partners bzw. Ihrer Partnerin an. Zusätzlich wählen Sie aus, ob im Zusammenhang mit dem sexuellen Kontakt eine sogenannte Gegenleistung erbracht wird – also beispielsweise Geld, Geschenke, Unterkunft oder andere Vorteile. Mit einem Klick auf „Prüfen“ erhalten Sie sofort eine Einschätzung, ob in Ihrer Konstellation rechtliche Risiken bestehen könnten.

Der Rechner berücksichtigt dabei die aktuellen gesetzlichen Vorgaben insbesondere aus § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern) und § 182 StGB (Sexueller Missbrauch von Jugendlichen) und kann so auf typische Konstellationen hinweisen, in denen ein strafbares Verhalten denkbar ist – etwa bei sehr jungen Beteiligten oder wenn eine Abhängigkeit oder Bezahlung im Raum steht.

„Viele Beschuldigte wissen gar nicht, dass sie sich strafbar gemacht haben könnten – gerade bei Beziehungen zu Jugendlichen im Umfeld.“

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Alina Niedergassel

Sexuelle Handlungen unter Ausnutzung einer Zwangslage

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren kann einvernehmlicher Sex strafbar sein, wenn eine Zwangslage ausgenutzt wird. § 182 Abs. 1 StGB stellt sexuelle Handlungen unter Strafe, wenn die jüngere Person sich in einer persönlichen oder sozialen Zwangslage befindet und diese gezielt vom älteren Teil für sexuelle Zwecke genutzt wird. Eine solche Zwangslage kann etwa vorliegen bei Wohnungsnot, finanzieller Abhängigkeit, psychischer Labilität, familiären Konflikten oder emotionaler Erpressbarkeit. Beispiele sind: „Wenn du mit mir schläfst, kannst du weiter hier wohnen“. Entscheidend ist nicht, ob die Handlung freiwillig wirkt – sondern ob die Lage gezielt ausgenutzt wurde.

Gut zu Wissen

Viele denken, dass eine Beziehung mit großem Altersunterschied automatisch strafbar ist – besonders, wenn eine Person noch nicht volljährig ist. Das stimmt so nicht. Entscheidend ist nicht allein die Altersdifferenz, sondern ob bestimmte rechtliche Grenzen überschritten werden. Wenn die jüngere Person mindestens 16 Jahre alt ist, sind sexuelle Kontakte grundsätzlich erlaubt – auch mit deutlich älteren Partnern. Strafbar kann es aber werden, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht, etwa durch ein Ausbildungsverhältnis, psychischen Druck oder finanzielle Kontrolle.

Sexueller Missbrauch durch Ausnutzen fehlender Selbstbestimmung

Auch ohne Zwangslage kann eine Strafbarkeit bestehen, wenn eine über 21-jährige Person mit jemandem unter 16 Jahren sexuelle Handlungen vornimmt und dabei dessen fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Das betrifft insbesondere Konstellationen mit großem Alters- oder Reifeunterschied, bei denen der oder die Jüngere sich nicht vollständig über Bedeutung, Tragweite oder Freiwilligkeit des Kontakts im Klaren ist. Typisch sind Fälle, in denen der ältere Teil gezielt die Unerfahrenheit, Gutgläubigkeit oder emotionale Bindung des jüngeren Teils nutzt, etwa durch Manipulation, Überrumpelung oder seelische Einflussnahme. Auch wenn sich die Beziehung „freiwillig“ anfühlt, kann in solchen Fällen eine Strafbarkeit vorliegen.

„Nicht jedes große Altersgefälle ist strafbar – Bei Personen unter 18 Jahren muss jedoch genau hingeschaut werden.“

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Mathias Schult

Was bedeutet „gegenleistung“ im Sexualstrafrecht?

Das deutsche Sexualstrafrecht schützt Kinder und Jugendliche vor sexueller Ausbeutung und Übergriffen. Dabei geht es nicht nur um das tatsächliche Alter der Beteiligten, sondern vor allem auch um die Umstände, unter denen ein sexueller Kontakt zustande kommt. In vielen Fällen hängt die Strafbarkeit nicht allein von den Altersangaben ab, sondern davon, ob eine Gegenleistung erbracht wurde.

Ein zentrales Beispiel hierfür ist der Tatbestand des § 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen. Dieser Paragraph betrifft Jugendliche, die zwischen 14 und 17 Jahre alt sind. Grundsätzlich dürfen Jugendliche in diesem Alter bereits einvernehmliche sexuelle Kontakte haben. Strafbar kann ein solcher Kontakt aber werden, wenn bestimmte Zusatzumstände hinzutreten, insbesondere dann, wenn eine sogenannte Gegenleistung erbracht wird.

Eine Gegenleistung im Sinne des § 182 StGB liegt dann vor, wenn der jugendlichen Person für sexuelle Handlungen ein konkreter Vorteil angeboten oder gewährt wird. Das kann zum Beispiel sein:

  • Geldzahlungen (direkt oder indirekt für Sex)

  • Geschenke (z. B. Kleidung, Handys, Schmuck)

  • Einladungen zu Reisen oder Veranstaltungen, bei denen klar ist, dass eine sexuelle Gegenleistung erwartet wird

  • Freie Unterkunft oder Mitfahrgelegenheiten, die erkennbar an eine sexuelle Erwartung geknüpft sind

  • Berufliche oder schulische Vorteile, etwa bessere Noten, Ausbildungsplätze oder Arbeitsverträge im Gegenzug für sexuelle Gefälligkeiten

Entscheidend ist nicht, ob die jugendliche Person die Leistung tatsächlich erhalten hat – bereits das Anbieten oder Versprechen einer Gegenleistung kann genügen, um eine Strafbarkeit zu begründen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Jugendlichen freiwillig zustimmen – das Gesetz geht in diesen Fällen davon aus, dass eine echte Freiwilligkeit durch die Aussicht auf Vorteile nicht mehr gegeben ist.

Besondere Schutzverhältnisse: Was zusätzlich zu beachten ist

Neben den allgemeinen Altersgrenzen im Sexualstrafrecht gibt es einen weiteren wichtigen Straftatbestand, der häufig übersehen wird: Den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB. Dieser Paragraph schützt Jugendliche unter 18 Jahren in besonderen Abhängigkeitsverhältnissen – etwa, wenn die andere Person eine erzieherische, ausbildende oder betreuende Funktion innehat.

Strafbar kann bereits einvernehmlicher sexueller Kontakt sein, wenn eine solche besondere Beziehung besteht. Typische Fälle sind etwa:

  • sexuelle Kontakte zwischen Pflegeeltern oder Betreuern und Jugendlichen,

  • Ausbilder oder Lehrer, die mit Schülerinnen oder Auszubildenden eine Beziehung eingehen,

  • oder auch Stiefeltern, die mit dem Kind des Ehe- oder Lebenspartners intim werden.

In solchen Konstellationen gelten besonders strenge Regeln – unabhängig davon, ob beide Personen den Kontakt freiwillig wollten. Entscheidend ist, ob eine Schutzbeziehung vorlag und ob diese für sexuelle Zwecke ausgenutzt wurde.

Ob eine Strafbarkeit tatsächlich vorliegt, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Deshalb sollten Sie sich bei Unsicherheit oder einer Anzeige unbedingt individuell anwaltlich beraten lassen. Als spezialisierte Strafverteidiger im Sexualstrafrecht stehen wir Ihnen bundesweit diskret und mit langjähriger Erfahrung zur Seite. Machen Sie ohne rechtliche Beratung keine Angaben gegenüber Polizei oder Jugendamt.

„Wenn Sie mit einer Schutzbefohlenen-Konstellation konfrontiert sind, sollten Sie sofort einen spezialisierten Verteidiger einschalten – bevor Sie etwas sagen.“

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Mathias Schult

Sie haben eine Anzeige oder eine Vorladung erhalten?

Wenn Sie oder jemand aus Ihrem Umfeld eine polizeiliche Vorladung oder sogar bereits eine Anzeige wegen sexuellen Missbrauchs erhalten haben – etwa im Zusammenhang mit § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) oder § 182 StGB (sexueller Missbrauch von Jugendlichen) – sollten Sie unbedingt Ruhe bewahren und keinesfalls ohne anwaltlichen Beistand mit der Polizei sprechen.

Unser dringender Rat: Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie mit einem spezialisierten Strafverteidiger gesprochen haben. Schweigen ist Ihr gutes Recht – und in vielen Fällen Ihre beste Verteidigung. Wir sind auf Verfahren im Sexualstrafrecht spezialisiert und vertreten Mandantinnen und Mandanten bundesweit. Wenn gegen Sie ermittelt wird, sind wir kurzfristig erreichbar und setzen alles daran, Ihre Rechte zu schützen. Zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen – wir stehen Ihnen diskret, erfahren und konsequent zur Seite.

Häufige Fragen und Antworten

Sexuelle Kontakte sind grundsätzlich ab dem 14. Lebensjahr erlaubt. Wer jünger als 14 ist, gilt als nicht einwilligungsfähig – jeder sexuelle Kontakt ist dann strafbar.

Die wichtigste Grenzen liegen bei 14 und 18 Jahren. Sexuelle Kontakte mit Kindern unter 14 Jahren ist immer strafbar. Sexuelle Kontakte mit Personen über 18 Jahren dagegen grundsätzlich zulässig. Problematisch, und abhängig vom Einzelfall, sind Kontakte mit Personen zwischen 14 und 17 Jahren. Hier muss im Einzelfall geschaut werden, ob ein strafbares Verhalten vorliegt.

Ja. Bei Personen die jünger als 14 Jahre alt sind, ist die Einwilligung der minderjährigen Person nicht ausreichend. Das Gesetz schützt Jugendliche vor Ausnutzung von Macht oder Abhängigkeit – unabhängig von der Freiwilligkeit. Bei älteren Jugendlichen kommt es drauf an, ob eine Gegenleistung erbracht wurde oder eine Zwangslage ausgenutzt wurde.

Zwischen Gleichaltrigen unter 14 kommt es nicht zur Strafverfolgung, da beide strafunmündig sind. Strafrechtlich relevant wird es erst, wenn eine der Personen mindestens 14 Jahre alt ist.

Ja, in der Regel ist das erlaubt, solange keine Gegenleistung (z. B. Geld, Geschenke) vorliegt und kein Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Das ist nicht automatisch strafbar, kann aber problematisch werden, wenn der oder die Ältere die jüngere Person bezahlt, unter Druck setzt oder ausnutzt.

Nicht allein. Entscheidend ist vor allem, ob eine Person unter 14 ist (dann immer strafbar) oder ob ein Machtgefälle besteht (z. B. durch Geld oder Abhängigkeit bei 14–17-Jährigen). Ein großer Altersunterschied allein macht den Kontakt nicht strafbar.

Wenn der oder die Jüngere Geld, Geschenke, Unterkunft oder andere Vorteile für Sex bekommt oder angeboten bekommt, kann das zur Strafbarkeit nach § 182 StGB führen – auch bei Einvernehmlichkeit.

Die Staatsanwaltschaft muss ermitteln, sobald sie von einem möglichen Sexualdelikt erfährt – auch wenn die Beteiligten den Kontakt als freiwillig empfinden.

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