Was bedeutet „gegenleistung“ im Sexualstrafrecht?
Das deutsche Sexualstrafrecht schützt Kinder und Jugendliche vor sexueller Ausbeutung und Übergriffen. Dabei geht es nicht nur um das tatsächliche Alter der Beteiligten, sondern vor allem auch um die Umstände, unter denen ein sexueller Kontakt zustande kommt. In vielen Fällen hängt die Strafbarkeit nicht allein von den Altersangaben ab, sondern davon, ob eine Gegenleistung erbracht wurde.
Ein zentrales Beispiel hierfür ist der Tatbestand des § 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen. Dieser Paragraph betrifft Jugendliche, die zwischen 14 und 17 Jahre alt sind. Grundsätzlich dürfen Jugendliche in diesem Alter bereits einvernehmliche sexuelle Kontakte haben. Strafbar kann ein solcher Kontakt aber werden, wenn bestimmte Zusatzumstände hinzutreten, insbesondere dann, wenn eine sogenannte Gegenleistung erbracht wird.
Eine Gegenleistung im Sinne des § 182 StGB liegt dann vor, wenn der jugendlichen Person für sexuelle Handlungen ein konkreter Vorteil angeboten oder gewährt wird. Das kann zum Beispiel sein:
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Geldzahlungen (direkt oder indirekt für Sex)
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Geschenke (z. B. Kleidung, Handys, Schmuck)
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Einladungen zu Reisen oder Veranstaltungen, bei denen klar ist, dass eine sexuelle Gegenleistung erwartet wird
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Freie Unterkunft oder Mitfahrgelegenheiten, die erkennbar an eine sexuelle Erwartung geknüpft sind
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Berufliche oder schulische Vorteile, etwa bessere Noten, Ausbildungsplätze oder Arbeitsverträge im Gegenzug für sexuelle Gefälligkeiten
Entscheidend ist nicht, ob die jugendliche Person die Leistung tatsächlich erhalten hat – bereits das Anbieten oder Versprechen einer Gegenleistung kann genügen, um eine Strafbarkeit zu begründen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Jugendlichen freiwillig zustimmen – das Gesetz geht in diesen Fällen davon aus, dass eine echte Freiwilligkeit durch die Aussicht auf Vorteile nicht mehr gegeben ist.