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Consultatio Strafrecht Hamburg

Aussagepsychologie im Sexualstrafrecht

Im Sexualstrafrecht, insbesondere bei Vergewaltigung oder beim sexuellen Missbrauch von Kinder steht häufig Aussage gegen Aussage. Es gibt keine objektiven Beweise, keine weiteren Zeugen, keine Videoaufnahmen – nur die Aussage der angeblichen Geschädigten und die des Beschuldigten. In solchen Fällen spielt die Aussagepsychologie eine zentrale Rolle. Denn Gerichte müssen entscheiden: Ist die Aussage glaubhaft? Oder bestehen Zweifel? Für Beschuldigte kann das den Unterschied zwischen Freispruch und Verurteilung bedeuten.

Ein zentrales Grundverständnis der Aussagepsychologie lautet: Erinnerung ist keine exakte Wiedergabe von Ereignissen, sondern ein aktiver, fehleranfälliger Prozess. Erinnerungen können unbewusst verändert, ergänzt oder verfälscht werden – etwa durch Suggestivfragen, nachträgliche Informationen oder äußeren Druck.

Dazu kommt: Auch wahrheitswidrige Aussagen können überzeugend wirken, wenn sie emotional vorgetragen werden oder widerspruchsfrei erscheinen. Umgekehrt kann eine wahre Aussage Unsicherheiten, Widersprüche oder Lücken enthalten und dennoch glaubhaft sein. Gerade dies macht es so schwierig, reale Erinnerungen von Scheinerinnerungen oder gar bewussten Lügen zu unterscheiden. Hier hilft häufig die Aussagepsychologie.

Auf einen Blick

Die Aussagepsychologie ist ein Teilgebiet der forensischen Psychologie. Sie beschäftigt sich mit der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel vorliegen. Dies ist zum Beispiel häufig beim sexuellen Missbrauch von Kindern oder Vergewaltigung der Fall. Dabei geht es nicht um die „Glaubwürdigkeit“ einer Person – also wie sympathisch oder zuverlässig sie erscheint – sondern um die Frage, ob eine konkrete Aussage wahr oder erfunden ist. Gerade hier zeigt sich der Vorteil einer spezialisierten Kanzlei für Sexualstrafrecht. Wir haben bereits erfolgreich in einer Vielzahl von Verfahren verteidigt, in denen wir zuerst glaubhaft erscheinende Aussagen erschüttern konnten und so die Freiheit unserer Mandanten schützen konnten.

Aussagepsychologie vor Gericht: Die merkmalsorientierte Inhaltsanalyse

Immer dann, wenn Aussage gegen Aussage steht oder es sonstige Umstände gibt, welche besondere Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Aussage eines Zeugen begründen, müssen die Grundsätze der Aussagepsychologie berücksichtigt werden. Der Bundesgerichtshof erkennt in der Strafrechtsprechung die sogenannte merkmalsorientierte Inhaltsanalyse als zentrales Verfahren der Aussagepsychologie an. Dabei handelt es sich um eine Methode, mit der geprüft wird, ob eine Aussage auf einem tatsächlichen Erleben beruhen kann. Grundlage dieser Analyse sind die sogenannten Realkennzeichen, also bestimmte Merkmale, die typischerweise in Aussagen vorkommen, die auf echtem Geschehen beruhen.

Die Methode beruht auf der psychologischen Annahme, dass sich wahre und erfundene Aussagen in ihrer inneren Struktur unterscheiden. Zwar ist wissenschaftlich umstritten, wie zuverlässig einzelne Realkennzeichen für sich genommen wirklich sind – die empirische Forschung weist teilweise deutliche Fehlerraten auf. Dennoch geht der BGH davon aus, dass die Gesamtschau mehrerer Merkmale (also der kumulative Aussagewert) grundsätzlich empirisch gestützt und gerichtlich verwertbar ist.

Zu den wichtigsten Realkennzeichen zählen insbesondere:

  • Aussagekonstanz –  Die Fähigkeit, die Aussage über mehrere Vernehmungen hinweg ohne gravierende Abweichungen wiederzugeben.
  • Anschaulichkeit und Detailreichtum – Schilderung von Einzelheiten, die über das bloße Kerngeschehen hinausgehen.

  • Einbettung in Randdetails – Beiläufige Nebensächlichkeiten, die für eine erfundene Geschichte oft unnötig wirken.

  • Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf – z. B. Störungen, Hindernisse oder Missgeschicke, die in erfundenen Erzählungen selten vorkommen.

  • Reproduktion von Gesprächen – Wiedergabe von wörtlichen Dialogen oder Gesprächsinhalten.

  • Schilderung unverstandener Einzelheiten – Erwähnung von Beobachtungen, die die Person selbst nicht richtig einordnen kann.

  • Eigene Gefühlsäußerungen – Beschreibung der eigenen emotionalen Reaktionen während des Geschehens.

  • Gefühle des Täters/der anderen Beteiligten – Darstellung von Emotionen oder inneren Zuständen anderer Personen.

  • Chronologische Flexibilität – Die Fähigkeit, die Geschichte nicht nur von Anfang bis Ende zu erzählen, sondern auch zeitlich in den Erinnerungen zu springen.

Diese Realkennzeichen sind keine Checkliste, sondern werden immer in der Gesamtschau betrachtet. Ihre Abwesenheit bedeutet nicht automatisch, dass eine Aussage unwahr ist – und ihre Anwesenheit bedeutet nicht zwingend Wahrheit. Auch muss immer verglichen werden, wie die Person sonst Erinnerungen wiedergibt, so gibt es Personen, die zum Beispiel von Natur aus sehr detailarm Erinnerungen wiedergeben.

Grenzen hat das Verfahren auch: Die merkmalsorientierte Inhaltsanalyse eignet sich nicht, um zwischen absichtlich wahren und fremdbeeinflussten Aussagen – etwa durch Suggestivfragen – sicher zu unterscheiden. In solchen Fällen bedarf es einer besonders kritischen Betrachtung durch Gericht und Verteidigung.

Gut zu Wissen

Im Sexualstrafrecht ist es entscheidend, zwischen  den Begrifflichkeiten der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit zu unterscheiden:

Glaubwürdigkeit bezieht sich auf die Person, die eine Aussage macht. Wirkt sie ehrlich, zuverlässig? Hat sie ein erkennbares Eigeninteresse?
Glaubhaftigkeit meint die Aussage selbst: Ist sie logisch aufgebaut, detailreich, widerspruchsfrei und typisch für ein tatsächliches Erleben?

Ein Mensch kann glaubwürdig wirken und trotzdem eine falsche oder verzerrte Aussage machen. In einem Strafverfahren kommt es nicht darauf an, wie jemand wirkt, sondern ob die Aussage selbst überzeugt. Gerade im Sexualstrafrecht – etwa bei dem Vorwurf der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) oder sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 2 StGB) – werden regelmäßig aussagepsychologische Gutachten eingeholt. Diese Gutachten sollen das Gericht bei der Beurteilung unterstützen, ob eine Aussage auf einem tatsächlichen Erleben beruht.

Die Nullhypothese – Ein wichtiger Grundsatz im Sexualstrafrecht

Ein weiteres zentrales methodisches Prinzip in der Aussagepsychologie ist die sogenannte Nullhypothese. Sie dient als Ausgangspunkt jeder Begutachtung zur Frage der Glaubhaftigkeit einer Aussage.

Konkret bedeutet das: Der Sachverständige geht zunächst davon aus, dass die Aussage nicht wahrheitsgemäß ist. Diese Grundannahme – also die Hypothese, die Aussage sei nicht erlebnisbasiert – wird so lange beibehalten, bis die vorliegenden inhaltlichen Merkmale der Aussage dieser Annahme eindeutig widersprechen. Erst wenn sich die Hypothese von der Unwahrheit nicht mehr mit den Aussageinhalten vereinbaren lässt, kann auf eine mögliche Erlebnisfundierung geschlossen werden. Der Grundsatz ist daher Ausfluss des Rechtssatzes „im Zweifel für den Angeklagten“.

Dieses Vorgehen entspricht im Grundsatz dem rechtsstaatlichen Prinzip der Unschuldsvermutung: Auch hier gilt, dass erst bei überzeugender Widerlegung der Zweifel eine belastende Annahme getroffen werden darf.

Im Rahmen der Begutachtung entwickelt der Sachverständige darüber hinaus weitere Erklärungsansätze – also hypothetische Gründe, aus denen eine nicht erlebnisbasierte Aussage trotzdem entstanden sein könnte (z. B. Suggestion, bewusste Falschbeschuldigung, Missverständnis). Diese Alternativhypothesen werden im Verlauf der Analyse ebenfalls überprüft und mit dem tatsächlichen Aussageinhalt abgeglichen.

„Eine glaubhaft klingende Aussage ist noch lange keine glaubhafte Aussage.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Wie wird die Glaubhaftigkeit geprüft?

Aussagepsychologische Gutachterinnen und Gutachter arbeiten mit wissenschaftlich anerkannten Methoden, um die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu beurteilen. Dabei spielen die bereits oben genannten Realkennzeichen eine zentrale Rolle – Merkmale, die typischerweise auf ein tatsächlich erlebtes Geschehen hindeuten. Dazu gehören etwa Detailreichtum, Kontextangaben, spontane Korrekturen, Schilderung von Nebeninformationen oder ein erkennbarer emotionaler Gehalt. Ein echtes Erleben zeigt sich häufig in solchen Feinheiten, die sich nur schwer frei erfinden lassen. Dabei stellt insbesondere die Analyse von Aussagen von Kindern – häufig das einzige Beweismittel bei einem sexuellen Missbrauch –  eine Herausforderung dar.

Allerdings muss ein Gericht nicht in jedem Fall ein Gutachten in Auftrag geben. Gerade bei einfach gelagerten Sachverhalten darf es auch aufgrund eigener Sachkunde eine Glaubhaftigkeitsprüfung vornehmen. Auch dann müssen jedoch die anerkannten aussagepsychologischen Grundsätze beachtet werden. Als spezialisierte Verteidiger im Sexualstrafrecht achten wir sehr genau darauf, ob diese Maßstäbe eingehalten werden und stellen im Zweifel Beweisanträge, ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen.

Gerade in Verfahren wegen Sexualstraftaten entscheidet oft allein die Aussage einer Person über Schuld oder Freispruch. Umso wichtiger ist es, dass Gerichte sorgfältig und methodisch korrekt prüfen, bevor sie ein Urteil fällen. Wir stellen sicher, dass keine vorschnellen oder fehlerhaften Einschätzungen getroffen werden und setzen uns konsequent dafür ein, dass nur belastbare und wissenschaftlich überprüfte Kriterien zur Anwendung kommen.

Gut zu Wissen

Wann ist ein Gutachten sinnvoll? Ein aussagepsychologisches Gutachten kann entlasten – oder belasten. Deshalb prüfen wir sehr genau, ob es im konkreten Verfahren sinnvoll ist. Entscheidend ist, ob die Glaubhaftigkeit der Aussage über den Ausgang des Verfahrens bestimmt. Ein voreilig beantragtes Gutachten birgt Risiken, etwa wenn der Sachverständige ungeeignet oder voreingenommen ist. Darum beantragen wir ein Gutachten nur dann, wenn es die Verteidigungslage tatsächlich verbessern kann.

Aussage gegen Aussage – was bedeutet das für Beschuldigte?

Von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation spricht man, wenn die belastende Aussage eines angeblichen Opfers im Strafverfahren das einzige Beweismittel ist und keine objektiven und unabhängige Beweise wie Spuren, Zeugen oder Aufzeichnungen vorliegen. In solchen Fällen steht also lediglich die Darstellung der einen Person gegen diejenige des Beschuldigten. Dies gilt übrigens auch dann, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Für Betroffene bedeutet das eine besonders schwierige Situation, weil bereits kleine Details der Aussage über die Glaubhaftigkeit und damit über Schuld oder Freispruch entscheiden können.

Wenn keine weiteren Beweise vorliegen, kommt es auf jede Nuance der Aussage an und insbesondere auf die richtige Verteidigungsstrategie. In solchen Konstellationen analysieren wir die belastende Aussage besonders sorgfältig: Gibt es Hinweise darauf, dass die Aussage konstruiert oder bewusst manipulativ ist? Lassen sich psychische Auffälligkeiten oder Vorerkrankungen der Belastungszeugin feststellen, die die Aussage beeinflusst haben könnten? Wir prüfen außerdem, ob es in der Vergangenheit bereits ähnliche Vorwürfe gegen Dritte gab, die sich später nicht bestätigt haben und ob es innerhalb der Aussage selbst zu Widersprüchen, nachträglichen Änderungen oder Erinnerungslücken gekommen ist.

Auf Basis dieser Analyse fordern wir in vielen Fällen ein aussagepsychologisches Gegengutachten an oder stellen gezielte Beweisanträge, um die Glaubhaftigkeit der Aussage umfassend zu hinterfragen. Unser Ziel ist dabei immer dasselbe: Ein faires Verfahren und der Schutz unserer Mandantinnen und Mandanten vor einer ungerechtfertigten Verurteilung.

„Im Sexualstrafrecht kann eine einzige Aussage das Leben eines Menschen zerstören – umso wichtiger ist es, dass Gerichte genau hinsehen.“

RECHTSANWÄLTIN UND FACHANWÄLTIN FÜR STRAFRECHT ALINA NIEDERGASSEL

Unsere Expertise als Strafverteidiger im Sexualstrafrecht

Wenn gegen Sie im Sexualstrafrecht eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vorliegt und es daher maßgeblich auf die Aussagepsychologie ankommt, sollten Sie keine Zeit verlieren. Vereinbaren Sie jetzt ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch mit uns. Wir prüfen als Fachanwälte für Strafrecht Ihre individuelle Situation, klären über Verteidigungsstrategien auf und entwickeln gemeinsam den bestmöglichen Weg, um Ihre Rechte zu schützen.

Häufige Fragen und Antworten

Glaubwürdigkeit betrifft die Person: Wirkt sie ehrlich, sympathisch, zuverlässig? Glaubhaftigkeit hingegen bezieht sich auf die Aussage selbst – ist sie nachvollziehbar, detailreich und stimmig? In einem Strafverfahren zählt allein die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage.

Ein Gericht ist nicht gezwungen, immer ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen. In einfach gelagerten Fällen kann das Gericht sich auf eigene Sachkunde berufen und selbst nach den aussagepsychologischen Grundsätzen eine Aussage analysieren. Nur wenn besondere Umstände hinzukommen, zum Beispiel ein sehr junges Alter des Zeugen (zum Beispiel beim sexuellen Missbrauch von Kindern) oder eine bekannte Vorerkrankung (zum Beispiel Borderline-Erkrankung), kann ein Gutachten geboten sein. Wir prüfen als spezialisierte Anwälte für Sexualstrafrecht, wann das Einholen eines Gutachtens geboten ist und die eigene Sachkunde des Gerichts nicht mehr ausreicht.

Ein aussagepsychologisches Gutachten ist immer dann sinnvoll, wenn Aussage gegen Aussage steht und keine weiteren Beweise vorliegen. Allerdings sollte ein Gutachten nur nach sorgfältiger Prüfung beantragt werden – voreilige Anträge können sich negativ auswirken, etwa bei ungeeigneten oder voreingenommenen Gutachtern.

Ein Sachverständiger untersucht die Aussage anhand bestimmter Kriterien – etwa Detailfülle, Widerspruchsfreiheit oder emotionale Einbettung. Ziel ist es, herauszufinden, ob die Aussage auf einem echten Erleben beruht oder konstruiert wurde.

Realkennzeichen sind typische Merkmale in Aussagen, die auf tatsächliche Erlebnisse hinweisen z. B. konstantes Aussageverhalten, genaue Kontextangaben oder Schilderung von Nebensächlichkeiten. Sie gelten als Indikatoren für Erlebnisfundierung.

Die Nullhypothese bedeutet, dass der Gutachter zunächst davon ausgeht, dass die Aussage nicht wahr ist. Nur wenn sich diese Annahme durch die Aussageinhalte nicht mehr aufrechterhalten lässt, wird von einem tatsächlichen Erleben ausgegangen – ein methodisch wichtiger Schutzmechanismus.

Ja. Falschbeschuldigungen können emotional, scheinbar widerspruchsfrei und glaubhaft klingen. Umgekehrt kann eine wahre Aussage Lücken oder Unsicherheiten enthalten – deshalb ist eine genaue inhaltliche Prüfung so entscheidend.

Was viele nicht wissen: Eine belastende Aussage kann für eine Verurteilung ausreichen, auch wenn Aussage gegen Aussage steht. Es bedeutet, dass Ihre Verteidigung umso stärker auf die Analyse der Aussage der Gegenseite fokussiert sein muss. Jeder Widerspruch, jede Unklarheit kann entscheidend sein. Aussagepsychologie ist dabei oft der Schlüssel zur erfolgreichen Verteidigung.

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