Gerne können Sie uns auch anrufen. In einem unverbindlichen Erstgespräch erörtern wir mit Ihnen das bestmögliche Vorgehen in Ihrem Fall.

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Consultatio Strafrecht Hamburg

Anwalt für Exhibitionismus (§ 183 StGB)

Sie haben wegen des Verdachts auf Exhibitionismus nach § 183 StGB eine polizeiliche Vorladung erhalten oder einen Anhörungsbogen der Polizei wegen einer exhibitionistischen Handlung erhalten? Eine solche Situation ist belastend, wirft viele Fragen auf und bringt oft Angst, Scham oder Unsicherheit mit sich. Wichtig ist jetzt: Reagieren Sie besonnen und nutzen Sie ihr Recht auf Verteidigung. In vielen Fällen sind die Voraussetzungen des Straftatbestandes der exhibitionistischen Handlung gar nicht erfüllt.

Wir sind eine auf Sexualstrafrecht spezialisierte Kanzlei und sind als Rechtsanwälte bundesweit für unsere Mandanten im Strafrecht tätig. Wir helfen Ihnen diskret, kompetent und entschlossen dabei, diese schwere Situation zu bewältigen – mit dem Ziel, das Verfahren möglichst früh zur Einstellung zu bringen. Nutzen Sie die Möglichkeit eines unverbindlichen und kostenfreien Erstgesprächs mit einem spezialisierten Rechtsanwalt und Strafverteidiger.

Auf einen Blick

Der Vorwurf, exhibitionistische Handlungen vorgenommen zu haben, ist belastend und oft mit Scham, Unsicherheit und weitreichenden Folgen verbunden. Doch nicht jede beobachtete Handlung ist strafbar und viele Verfahren lassen sich bereits im Ermittlungsstadium durch einen Strafverteidiger beenden. Als spezialisierte Kanzlei für Sexualstrafrecht stehen wir Ihnen bundesweit mit Erfahrung, Diskretion und Entschlossenheit zur Seite. Kontaktieren Sie uns frühzeitig – wir klären, was wirklich auf dem Spiel steht und wie wir Ihre Rechte effektiv schützen können.

Was ist Exhibitionismus nach § 183 StGB?

Exhibitionismus ist eine Straftat, die ausschließlich von Männern begangen werden kann – so sieht es der Gesetzgeber in § 183 StGB vor. Der Vorwurf lautet, eine exhibitionistische Handlung begangen zu haben. Dies ist immer dann der Fall, wenn jemand in der Öffentlichkeit sein Geschlechtsteil entblößt, um sich dadurch sexuell zu erregen – und dabei von einer anderen Person gesehen wird, die sich dadurch belästigt fühlt.

Doch: Nicht jede Nacktheit ist eine strafbare exhibitionistische Handlung. Entscheidend ist die Absicht – also das gezielte Zeigen zur sexuellen Stimulation – sowie die tatsächliche Wahrnehmung der Handlungen durch andere Personen. Gerade diese juristischen Feinheiten bieten in der Verteidigung wichtige Ansatzpunkte für einen Anwalt.

Gut zu wissen

Gerade im Ermittlungsverfahren wegen exhibitionistischen Handlungen besteht häufig noch die Möglichkeit, das Verfahren ohne öffentliche Verhandlung zu beenden. Eine frühe anwaltliche Intervention erhöht die Chancen auf eine Einstellung deutlich. Nutzen Sie unsere langjährige Expertise als Fachanwälte in diesem Bereich, um die bestmögliche Verteidigung für Sie sicherzustellen.

Strafrechtliche Folgen – und warum schnelles Handeln so wichtig ist

Eine Verurteilung wegen Exhibitionismus kann drastische Konsequenzen haben:

  • Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

  • Eintragung ins Führungszeugnis

  • Meldeauflagen oder Therapieauflagen

  • Berufsverbot bei Tätigkeit mit Minderjährigen

  • Soziale und familiäre Stigmatisierung

In vielen Fällen ist jedoch eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens möglich – insbesondere, wenn frühzeitig ein spezialisierter Strafverteidiger eingeschaltet wird. Wir prüfen für Sie alle Optionen – von der Einstellung wegen fehlendem Tatnachweis bis hin zur gezielten strafmildernden Argumentation bei Therapiebereitschaft.

„Viele Verfahren wegen Exhibitionismus lassen sich einstellen – wenn frühzeitig die richtigen Schritte eingeleitet werden.“

RECHTSANWÄLTIN UND FACHANWÄLTIN FÜR STRAFRECHT ALINA NIEDERGASSEL

Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 183 StGB

Der Straftatbestand der exhibitionistischen Handlung nach § 183 StGB hat eine Vielzahl an Tatbestandsmerkmalen, die alle erfüllt sein müssen, damit die Tat wirklich strafbar ist. Gerade der Vorsatz ist beim Exhibitionismus regelmäßig ein wichtiges Thema, da eine Strafbarkeit nur vorliegt, wenn wirklich die Absicht bestand, dass man auch beobachtet wird. Dies ist häufig nicht der Fall und gerade dort können wir ansetzen.

Damit Exhibitionismus im strafrechtlichen Sinne vorliegt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

Tatbestandsmerkmal Erklärung
Männliches Geschlecht Nur Männer können sich strafbar machen
Zeigen des Geschlechtsteils Das Genital muss entblößt und sichtbar sein
Sexuelle Absicht Das Zeigen muss zur eigenen sexuellen Erregung dienen
Wahrnehmbarkeit Eine andere Person muss die Handlung zeitgleich sehen können
Belästigung Die andere Person muss sich tatsächlich belästigt fühlen
Beobachtungsabsicht Der Täter muss gewollt haben, dass er gesehen wird

Fehlt eines dieser Elemente, liegt keine vollendete Straftat vor – ein entscheidender Punkt für die Verteidigung. Gerade die Absicht beobachtet zu werden wird in der Praxis häufig von der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten übersehen, weil die Beobachtung in vielen Fällen gar nicht gewünscht war oder aber zumindest nicht nachweisbar war. Gerade bei exhibitionistischen Handlungen in Fahrzeugen, fehlt es häufig an der Absicht, beobachtet zu werden.

Typische Fallkonstellationen – und ihre Besonderheiten

In unserer Kanzlei haben wir bereits eine Vielzahl an Verfahren wegen des Vorwurfes von exhibitionistischen Handlungen verteidigt. Dabei erleben wir als Anwalt immer wieder typische Fallkonstellationen, die in der Praxis auftreten:

Exhibitionismus im Auto

Nackt im Auto zu fahren ist allein nicht strafbar. Nur wenn das Genital absichtlich gezeigt wird und dabei von außen sichtbar ist, kann eine Strafbarkeit wegen einer exhibitionistischen Handlung nach § 183 StGB gegeben sein. Viele Verfahren in diesem Bereich konnten wir bereits mit klarer Argumentation und dem Aufzeigen der fehlenden Absicht zur Einstellung bringen.

Exhibitionismus in Sauna oder Schwimmbad

Ein weiterer häufiger Fall sind angebliche exhibitionistische Handlungen in Bereichen, wo Nacktheit gesellschaftlich akzeptiert ist. In solchen Fällen ist die Strafbarkeit nur in Ausnahmen gegeben – etwa wenn die Handlung deutlich über das normale Verhalten hinausgeht. Auch hier ist die Absicht entscheidend und fehlt häufig. Auch hier konnten wir schon viele erfolgreiche Einstellungen erreichen.

Exhibitionismus im Internet (z. B. Chatroulette)

Wird in einem Live-Video ungefragt das Geschlechtsteil gezeigt, kann der Straftatbestand erfüllt sein – sofern es sich um eine Echtzeitübertragung handelt. Ein vorab aufgenommenes Video reicht nicht aus. In diesen Fällen sind viele Fragen rechtlich aber noch ungeklärt, ob wirklich eine Strafbarkeit über das Internet gegeben ist. Gute Argumente sprechen dafür, dass immer eine körperliche Anwesenheit verlangt werden muss. In diesen Fällen lohnt sich daher immer eine professionelle Verteidigung von Anfang an.

Exhibitionismus gegenüber Kindern

Wird einem Kind unter 14 Jahren gezielt das Genital gezeigt, kann neben der exhibitionistischen Handlung nach § 183 StGB zusätzlich § 176a StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt) einschlägig sein – mit deutlich höheren Strafandrohungen bis zu zehn Jahren Haft. Hier sollten Sie sofort bereits beim ersten Verdacht gegen Sie einen spezialisierten Anwalt kontaktieren, um von Anfang an eine professionelle Verteidigung sicherzustellen.

Gut zu wissen

Nicht jede Nacktheit ist strafbar. Das Strafrecht stellt nicht das bloße Nacktsein unter Strafe, sondern nur das gezielte Zeigen des männlichen Geschlechtsteils mit sexueller Absicht und Wahrnehmbarkeit durch andere. Wer versehentlich oder ohne Absicht beobachtet wird, begeht in der Regel keine Straftat.

Wie verteidigt man sich gegen den Vorwurf des Exhibitionismus?

Die beste Verteidigung gegen den Vorwurf des Exhibitionismus beginnt mit einer gründlichen Analyse:

  • Lag wirklich eine sexuelle Absicht vor?

  • War eine Wahrnehmung durch andere tatsächlich möglich?

  • Gab es eine Belästigung im rechtlichen Sinn?

  • War das Verhalten bewusst und gewollt?

In vielen Fällen gelingt es uns, durch frühzeitige Intervention das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden – etwa durch Verweis auf mangelnden Tatverdacht, Therapieansätze oder Alternativerklärungen.

Wir arbeiten regelmäßig mit forensischen Gutachtern, Therapeuten und Fachärzten zusammen – und wissen, welche Argumente bei Staatsanwaltschaften und Gerichten Gewicht haben. Profitieren Sie daher frühzeitig von einer professionellen Verteidigung durch einen Fachanwalt für Strafrecht, der sich als Rechtsanwalt auf exhibitionistische Handlungen konzentriert hat.

„§ 183 StGB ist kein Automatismus für eine Verurteilung – sondern ein Tatbestand mit hohen Anforderungen.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Therapie statt Strafe – die Sonderregelung des § 183 Abs. 3 StGB

Eine Besonderheit bei Exhibitionismus: Selbst wenn eigentlich keine Bewährung mehr möglich wäre – etwa wegen Vorstrafen oder Rückfällen –, kann das Gericht die Strafe dennoch zur Bewährung aussetzen, wenn eine Therapie begonnen wurde und Aussicht besteht, dass dadurch, selbst wenn erst nach längerer Behandlung, keine weiteren exhibitionistischen Handlungen mehr erfolgen.

§ 183 Abs. 3 StGB ist eine echte Ausnahmevorschrift. Sie erlaubt eine Strafaussetzung zur Bewährung auch bei ungünstiger Prognose, wenn erkennbar ist, dass therapeutische Maßnahmen greifen könnten. Voraussetzung ist die Therapiebereitschaft des Beschuldigten und ein realistisches Behandlungskonzept.

Diese Regelung wird in der Praxis oft übersehen – wir sorgen dafür, dass sie richtig angewendet wird. Unsere Kanzlei arbeitet regelmäßig mit Fachärzten und Therapeuten zusammen, um solche Chancen gezielt in die Verteidigung gegen den Vorwurf von exhibitionistischen Handlungen einzubinden und eine Freiheitsstrafe zu vermeiden.

Jetzt Kontakt aufnehmen – wir stehen an Ihrer Seite

Wir wissen, wie belastend ein Vorwurf wegen Exhibitionismus sein kann. Diskretion, Einfühlungsvermögen und professionelle Verteidigung sind für uns selbstverständlich. In einem kostenlosen und unverbindlichen Erstgespräch klären wir mit Ihnen, welche rechtlichen Risiken tatsächlich bestehen, was nun konkret zu tun ist und welche Verteidigungsstrategie für Ihren Fall sinnvoll erscheint. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir stehen Ihnen entschlossen und vertraulich zur Seite.

Häufige Fragen und Antworten

Exhibitionismus im juristischen Sinne bedeutet: Das gezielte Entblößen des männlichen Genitals zur sexuellen Stimulation in Anwesenheit einer anderen, dadurch belästigten Person.

Eine exhibitionistische Handlung ist nicht jedes „Nacktsein“ in der Öffentlichkeit, sondern ein genau definierter Straftatbestand des deutschen Strafrechts. Für den Straftatbestand der exhibitionistischen Handlung (§ 183 StGB) müssen drei Elemente zusammenkommen: Der Täter muss sein Geschlechtsteil öffentlich entblößen, diese Entblößung dient seiner sexuellen Erregung und eine Person muss diese Handlung wahrgenommen haben und sich dadurch belästigt gefühlt haben.

Beispiele für exhibitionistische Handlungen sind das Entblößen der Genitalien vor Passanten in Parks oder Bussen oder das Masturbieren vor fremden Personen.

Nein, die strafbare exhibitionistischen Handlung liegt nur vor, wenn die Handlungen auch beobachtet wurden. Selbst dies reicht aber nicht, es muss sich zudem eine andere Person belästigt fühlen. Wenn dies nicht vorliegt, z.B. weil der Person es gleichgültig ist oder sie sich sogar darüber amüsiert, sind die Handlungen nicht strafbar.

Nein. Der Straftatbestand der exhibitionistischen Handlung nach § 183 StGB gilt ausschließlich für Männer. Für Frauen kommt gegebenenfalls § 183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) in Betracht.

Nicht grundsätzlich. Entscheidend ist, ob eine sexuelle Absicht vorlag und ob die Handlungen von außen wahrgenommen werden konnten und dies auch gewollt war. Nur dann liegt auch eine strafbare exhibitionistische Handlung vor.

Bei einer Verurteilung wegen Exhibitionismus droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Durch unsere Erfahrung erreichen wir in den überwiegenden Fällen des Vorwurfes einer exhibitionistischen Handlung bereits eine Einstellung im Ermittlungsverfahren. Dies bedeutet auch, dass wir eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden können. Gerade bei Ersttätern haben wir eine sehr hohe Erfolgsquote. Lassen Sie sich gerne von uns kostenfrei und unverbindlich beraten, damit wir die bestmögliche Verteidigung in Ihrem konkreten Fall herausfinden können.

Ja. Therapie- und Behandlungskonzepte werden häufig strafmildernd beim Vorwurf der exhibitionistischen Handlung berücksichtigt. Häufig sind dies auch gute Argumente, ein Verfahren ohne Gerichtsverhandlung einzustellen. Lassen Sie sich diesbezüglich gerne von uns unverbindlich beraten.

Am besten kontaktieren Sie einen Anwalt so früh wie möglich, wenn Ihnen der Vorwurf einer exhibitionistischen Handlung gemacht wird. Bei einem frühen Einschreiten können wir das Verfahren häufig bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung bekommen.

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