Unsere Verteidigung bei Vorwürfen nach § 201a StGB als Anwalt setzt genau dort an, wo Ermittlungsbehörden oft zu weit gehen oder technische Zusammenhänge falsch bewerten. Sobald Bild- oder Videoaufnahmen über Messenger, soziale Netzwerke oder Cloud-Dienste verbreitet wurden, greifen Staatsanwaltschaften regelmäßig zu harten Maßnahmen – Durchsuchung, Sicherstellung von Handys, Laptops, Speichermedien. Doch das allein reicht noch lange nicht für eine Verurteilung.
Wir prüfen im Detail, ob die Bildaufnahme tatsächlich dem Beschuldigten zugeordnet werden kann, ob ein Vorsatz nachweisbar ist und ob der Fund einer Datei überhaupt eine aktive Handlung belegt oder ob sie etwa automatisch gespeichert oder unbemerkt empfangen wurde. Gerade in digitalen Verfahren kommt es auf eine präzise rechtliche Bewertung und technische Expertise an.
Unsere Kanzlei ist sowohl auf den Bereich des Sexualstrafrechts als auch auf das Internetstrafrecht spezialisiert. Gerade bei heimlichen Bildaufnahmen ist diese Kombination unschlagbar, da häufig neben den rechtlichen Fragen auch technische Expertise notwendig ist, um die bestmögliche Verteidigung sicherzustellen. Unser Ziel ist klar: Einstellung des Verfahrens, keine Anklage, keine Hauptverhandlung und vor allem: Keine Eintragung im Führungszeugnis. Je früher wir in das Verfahren eingebunden sind, desto größer ist die Chance, Schaden von Ihnen abzuwenden.