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Consultatio Strafrecht Hamburg

Anwalt für Heimliche Bildaufnahmen (§ 201a StGB) – Was ist erlaubt, was strafbar?

Wenn Ihnen vorgeworfen wird, heimlich Bilder oder Videos aufgenommen oder weitergegeben zu haben, stehen Sie unter dem Verdacht einer Straftat nach § 201a StGB wegen „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen“. Oft geschieht dies im privaten, digitalen oder sexuellen Kontext – und die Folgen sind nicht zu unterschätzen: Ermittlungen, Hausdurchsuchung, Datenbeschlagnahme und sogar eine Anklage können drohen. Sie sollten sich daher möglichst frühzeitig an einen spezialisierten Anwalt wenden.

Wir sind als Fachanwälte für Strafrecht auf Sexualstrafrecht und Internetstrafrecht spezialisiert. Unsere Kanzlei verteidigt bundesweit Mandanten, denen vorgeworfen wird, intime Aufnahmen heimlich erstellt oder verbreitet zu haben – mit langjähriger Erfahrung, Diskretion und technischer Expertise.

Auf einen Blick

Ob in der Umkleide, im privaten Chat oder über Social Media – heimlich aufgenommene oder weitergeleitete Bilder können strafbar sein und ernste Folgen haben. Doch nicht jedes Fotografieren oder Filmen ist automatisch ein Verbrechen. Als spezialisierte Kanzlei für Sexualstrafrecht und Internetstrafrecht prüfen wir genau, was wirklich strafbar ist – und setzen uns mit Erfahrung, Diskretion und technischer Expertise dafür ein, Ihr Verfahren frühzeitig zu beenden.

Was regelt § 201a StGB?

Der vollständige Titel der Strafvorschrift lautet: „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen“. Gemeint sind Situationen, in denen eine Person heimlich gefilmt oder fotografiert wird – typischerweise in einem besonders geschützten privaten Bereich – und das ohne deren Einwilligung.

Strafbar ist nach § 201a StGB:

  • Die Herstellung unbefugter Bildaufnahmen in geschützten Situationen (z. B. auf der Toilette, beim Umziehen oder im Schlafzimmer)

  • Die Übertragung solcher Aufnahmen (z. B. via Livestream)

  • Das Zugänglichmachen für Dritte (z. B. durch Weiterleiten per Messenger oder Hochladen in soziale Netzwerke)

  • Das Herstellen, Anbieten oder Sichverschaffen solcher Aufnahmen, wenn sie Nacktheit von Minderjährigen unter 18 zeigen (§ 201a Abs. 3 StGB)

Die Vorschrift soll die Intimsphäre und das Recht am eigenen Bild schützen – und dies gilt unabhängig davon, ob die Aufnahme veröffentlicht oder nur „privat gespeichert“ wurde. Achtung: Auch wer das Bild nicht selbst gemacht, sondern nur weitergeleitet hat, kann strafbar handeln.

Gut zu wissen

§ 201a StGB erfasst nicht nur die heimliche Aufnahme selbst, sondern auch das Weitergeben an Dritte – zum Beispiel per WhatsApp, Telegram oder Social Media. Wer ein Bild oder Video teilt, das ohne Einwilligung einer betroffenen Person entstanden ist, kann sich strafbar machen – selbst wenn er nicht der Urheber der Aufnahme ist. Auch das Speichern oder Hochladen in Gruppen-Chats gilt als Zugänglichmachen im strafrechtlichen Sinn.

Wann ist heimliches Fotografieren oder Filmen strafbar?

Nicht jede heimlich aufgenommene Foto- oder Videoaufnahme ist automatisch eine Straftat. Entscheidend ist, ob durch die Aufnahme das höchstpersönliche Lebensrecht einer anderen Person verletzt wurde – also ihr Recht, unbeobachtet und unbehelligt von fremden Blicken in einem geschützten Bereich zu sein. Das Gesetz schützt nicht einfach jede Privatsphäre, sondern konkret Situationen, in denen die abgebildete Person besonders verletzlich ist – etwa beim Umziehen, Schlafen, auf der Toilette oder in einem intimen Moment mit einem Partner. Dabei kann es teilweise schwierig sein, abzugrenzen, was noch erlaubt und was bereits strafbar ist. Daher lohnt es sich bereits frühzeitig einen Anwalt zu kontaktieren, um sich hier Gewissheit zu verschaffen.

Strafbar ist es insbesondere, wenn die Aufnahmen:

  • in einer Wohnung, einem Hotelzimmer, einer Umkleide, Toilette oder anderen räumlich geschützten Umgebung erfolgen,

  • eine hilflose Lage zeigen (z. B. betrunkene oder schlafende Personen),

  • intime Körperregionen oder Nacktheit abbilden, insbesondere bei Minderjährigen.

Zu beachten ist hier, dass schon das bloße Aufnehmen ausreicht – eine spätere Verbreitung ist kein zwingender Bestandteil der Tat, sondern ein zusätzlicher Straftatbestand.

„Ein Strafverfahren ist kein Automatismus – mit der richtigen Strategie lässt sich vieles abwenden.“

RECHTSANWÄLTIN UND FACHANWÄLTIN FÜR STRAFRECHT ALINA NIEDERGASSEL

Auch das reine Weiterleiten kann strafbar sein

§ 201a StGB stellt nicht nur das heimliche Aufnehmen selbst unter Strafe, sondern auch den weiteren Umgang mit solchen Bildern – etwa das Weiterleiten, Zugänglichmachen, Anbieten oder Besitzen. Das bedeutet: Auch wer eine intime Aufnahme – zum Beispiel aus einem Messenger-Chat – nur speichert oder an Dritte weitergibt, kann sich strafbar machen. Eine Einwilligung der abgebildeten Person ist zwingend erforderlich.

Besonders streng sind die Regeln bei Bildern, die die Nacktheit Minderjähriger unter 18 Jahren zeigen. Nach § 201a Abs. 3 StGB ist es strafbar, solche Aufnahmen nicht nur herzustellen, sondern auch anzubieten, sich zu verschaffen oder in Besitz zu nehmen, wenn dies entgeltlich geschieht oder mit der Absicht, einen Vorteil zu erlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Bild pornografisch ist – bereits das Zeigen nackter Körperteile kann genügen.

Gerade in digitalen Verfahren mit gespeicherten Dateien auf Handys, Laptops oder in Clouds lässt sich oft schwer nachweisen, ob der Beschuldigte die Datei bewusst empfangen oder weitergeleitet hat. Genau hier setzen wir mit unserer Verteidigung an – wir prüfen sorgfältig, ob tatsächlich ein strafbares Verhalten vorliegt, ob ein Vorsatz bestand und ob der Besitz überhaupt zugeordnet werden kann.

In vielen Fällen gelingt es uns, Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts zur Einstellung zu bringen.

Gut zu wissen

In Verfahren wegen heimlicher Bildaufnahmen spielen digitale Details eine zentrale Rolle. Metadaten, Dateipfade, Zeitstempel oder Backup-Inhalte können entscheidend sein, um den Ursprung einer Datei zu klären – oder die Verantwortung zu entkräften. Wir analysieren die forensischen Spuren sorgfältig, arbeiten gegebenenfalls mit Sachverständigen zusammen und nutzen technische Unstimmigkeiten gezielt zur Entlastung unserer Mandanten.

Typische Fälle aus der Praxis bei heimlichen Bildaufnahmen

In unserer täglichen Verteidigungspraxis als Strafverteidiger begegnen uns immer wieder bestimmte Fallkonstellationen, in denen Ermittlungsverfahren nach § 201a StGB eingeleitet werden – oft auf Grundlage von Handyfunden, Cloud-Daten, Chatverläufen oder Hinweisen Dritter. Einige Situationen treten besonders häufig auf:

  • Partybilder oder Videos, auf denen betrunkene, schlafende oder entkleidete Personen zu sehen sind – etwa im privaten Umfeld oder auf WG-Partys – und die später ungefragt über Social Media oder Messengergruppen geteilt werden. Oft bemerken die Betroffenen erst nachträglich, dass sie heimlich fotografiert wurden.

  • Sexvideos von Ex-Partnern, die entweder ohne Wissen aufgenommen oder nach der Trennung verbreitet werden („Revenge Porn“). Auch hier greift § 201a StGB – unabhängig davon, ob das Video ursprünglich einvernehmlich entstanden ist.

  • Versteckte Kameras in Toiletten, Umkleidekabinen, Hotelzimmern oder AirBnBs, etwa in Form von Weckern, USB-Ladegeräten oder Rauchmeldern. Die Herstellung solcher Aufnahmen stellt regelmäßig einen schweren Eingriff in die Intimsphäre dar.

  • Heimliche Aufzeichnungen von Livestreams oder Videochats, etwa über Plattformen wie Chatroulette, OnlyFans oder private FaceTime-Gespräche, bei denen ohne Zustimmung Screenshots oder Bildschirmmitschnitte angefertigt und weitergeleitet werden.

  • Posing-Bilder minderjähriger Jugendlicher, z. B. in Badebekleidung oder Unterwäsche, die strafrechtlich weder  Kinderpornografie noch Jugendpornografie darstellen, aber dennoch unter § 201a StGB fallen können, wenn sie erstellt oder weitergeleitet werden – insbesondere bei kommerziellem Hintergrund.

  • Dashcam-, Bodycam- oder Sportkamera-Aufnahmen, die versehentlich intime Situationen Dritter erfassen – etwa in Schwimmbädern, auf Festivals oder im Fitnessstudio. Auch unbeabsichtigte Aufnahmen können strafbar sein, wenn sie später gespeichert, ausgewertet oder weitergegeben werden.

  • Schlafende oder hilflose Personen, die etwa nach Alkoholkonsum, Drogen oder Kreislaufschwäche in peinlichen Situationen gefilmt werden.

In all diesen Fällen kommt es stark auf die Umstände an, insbesondere darauf, ob eine Einwilligung vorlag, ob die betroffene Person identifizierbar ist und ob die Aufnahme wirklich heimlich oder mit verletzendem Charakter erfolgte. Häufig lässt sich im Ermittlungsverfahren darlegen, dass der Tatnachweis nicht erbracht werden kann oder einzelne Voraussetzungen fehlen. Genau hier setzen wir als spezialisierte Verteidiger an. Dabei ist es unser Ziel, eine Verfahrenseinstellung zu erreichen, bevor es zu Anklage oder Hauptverhandlung kommt.

„In jeder Akte steckt ein Angriffspunkt. Wir kennen die Schwachstellen und nutzen sie für Ihre Entlastung.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Welche Strafe droht bei § 201a StGB?

Wer wegen einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB verurteilt wird, muss grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. In der Praxis wird häufig eine Geldstrafe verhängt, insbesondere wenn es sich um Ersttäter handelt und die Tat nur eine einmalige, weniger schwerwiegende Handlung betrifft. Dennoch handelt es sich um eine Vorstrafe, die je nach Höhe auch im Führungszeugnis eingetragen wird – was erhebliche Auswirkungen auf Beruf, Reiseerlaubnisse und das gesellschaftliche Ansehen haben kann.

Neben der eigentlichen Strafe können auch weitreichende Nebenfolgen auftreten: Der Verlust des Arbeitsplatzes, Probleme im Umgangs- oder Sorgerecht, der Ausschluss aus Vereinen oder der Entzug von Visa- oder Reisegenehmigungen sind keine Seltenheit. Bei Beamten, Soldaten oder Personen in sicherheitsrelevanten Berufen kann bereits ein Ermittlungsverfahren disziplinarische Folgen haben.

Dies zeigt, dass eine eine Verurteilung erhebliche Konsequenzen für das gesamte Leben des Betroffenen haben kann. Eine frühzeitige und spezialisierte Verteidigung ist daher unerlässlich – nicht nur zur Abwehr der Hauptstrafe, sondern auch zur Vermeidung von Folgewirkungen und Eintragungen im Führungszeugnis. Wir setzen genau hier an und prüfen in jedem Einzelfall, ob eine Verfahrenseinstellung möglich ist – oft mit Erfolg.

Wie wir Sie verteidigen – und was Sie jetzt tun sollten

Unsere Verteidigung bei Vorwürfen nach § 201a StGB als Anwalt setzt genau dort an, wo Ermittlungsbehörden oft zu weit gehen oder technische Zusammenhänge falsch bewerten. Sobald Bild- oder Videoaufnahmen über Messenger, soziale Netzwerke oder Cloud-Dienste verbreitet wurden, greifen Staatsanwaltschaften regelmäßig zu harten Maßnahmen – Durchsuchung, Sicherstellung von Handys, Laptops, Speichermedien. Doch das allein reicht noch lange nicht für eine Verurteilung.

Wir prüfen im Detail, ob die Bildaufnahme tatsächlich dem Beschuldigten zugeordnet werden kann, ob ein Vorsatz nachweisbar ist und ob der Fund einer Datei überhaupt eine aktive Handlung belegt oder ob sie etwa automatisch gespeichert oder unbemerkt empfangen wurde. Gerade in digitalen Verfahren kommt es auf eine präzise rechtliche Bewertung und technische Expertise an.

Unsere Kanzlei ist sowohl auf den Bereich des Sexualstrafrechts als auch auf das Internetstrafrecht spezialisiert. Gerade bei heimlichen Bildaufnahmen ist diese Kombination unschlagbar, da häufig neben den rechtlichen Fragen auch technische Expertise notwendig ist, um die bestmögliche Verteidigung sicherzustellen. Unser Ziel ist klar: Einstellung des Verfahrens, keine Anklage, keine Hauptverhandlung und vor allem: Keine Eintragung im Führungszeugnis. Je früher wir in das Verfahren eingebunden sind, desto größer ist die Chance, Schaden von Ihnen abzuwenden.

„Wer frühzeitig schweigt und uns einschaltet, verbessert seine Chancen erheblich.“

RECHTSANWÄLTIN UND FACHANWÄLTIN FÜR STRAFRECHT ALINA NIEDERGASSEL

Jetzt handeln – wir verteidigen Sie mit Erfahrung, Diskretion und technischer Expertise.

Ein Vorwurf nach § 201a StGB ist keine Bagatelle und die Folgen können Ihr Privat- und Berufsleben dauerhaft belasten. Je früher Sie uns kontaktieren, desto besser können wir eingreifen, steuern und schützen. Wir nehmen uns Zeit für Ihren Fall, analysieren die Akte, prüfen die Beweise und entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie. Vertrauen Sie auf unsere Spezialisierung im Sexualstrafrecht und Internetstrafrecht.

Vereinbaren Sie jetzt ein kostenfreies und vertrauliches Erstgespräch – wir sind bundesweit für Sie da.

Häufige Fragen und Antworten

Strafbar ist eine Aufnahme, wenn sie ohne Einwilligung erfolgt und den höchstpersönlichen Lebensbereich betrifft – etwa in der Umkleide, Toilette, im Schlafzimmer oder bei intimen Handlungen. Auch die Weitergabe oder Veröffentlichung kann strafbar sein.

Nein. Auch wer ein solches Bild lediglich weiterleitet, speichert oder öffentlich zugänglich macht, kann sich strafbar machen, selbst wenn er es nicht selbst aufgenommen hat.

Wer Nacktbilder von Personen unter 18 Jahren verbreitet, sich verschafft oder besitzt, kann sich nach § 201a Abs. 3 StGB strafbar machen, selbst wenn keine sexuelle Handlung abgebildet ist.

Ja, wenn der Screenshot ohne Wissen des Gesprächspartners erfolgt und dessen Intimsphäre verletzt wird, kann das strafbar sein – vor allem bei Nacktheit oder sexuellen Handlungen.

Gemäß § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen) droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Das kommt auf die Strafe an. Bereits Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen können zu einem Eintrag führen. Wir setzen alles daran, das zu vermeiden – idealerweise durch Einstellung des Verfahrens.

Grundsätzlich nicht. Strafbar ist nur vorsätzliches Verhalten. Entscheidend ist, ob Sie wussten, was sich auf dem Bild befindet und ob Sie es bewusst gespeichert oder weitergegeben haben. Wenn Sie den Inhalt des Bildes nicht kannten, besteht auch kein Vorsatz. Unsere Aufgabe ist es dann, genau dies darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

Nicht automatisch. In der Öffentlichkeit gibt es keine absolute Privatsphäre. Strafbar wird es nur, wenn intime Situationen oder hilflose Personen gezielt gefilmt werden.

Wir prüfen die rechtliche Lage, analysieren die technischen Beweise, kommunizieren mit der Staatsanwaltschaft und kämpfen für eine Einstellung des Verfahrens – diskret, effektiv und bundesweit.

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