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Consultatio Strafrecht Hamburg

KI-Generierte Kinderpornos strafbar?

Mit wenigen Eingaben können Bildgeneratoren mit künstlicher Intelligenz heute täuschend echte Darstellungen erzeugen. Darunter auch Bilder, die sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zeigen, obwohl die dargestellten Personen niemals existiert haben. Aber sind KI-generierte Kinderpornos strafbar?

Auch wenn Inhalte vollständig künstlich generiert wurden und kein reales Opfer darstellen, kommt eine Strafbarkeit der Darstellungen gegebenenfalls wegen des Besitzes von Kinderpornografie (§ 184b StGB) oder Besitzes von Jugendpornografie (§ 184c StGB) in Betracht.

“Wer glaubt, KI-generierte Kinderpornografie bewege sich noch in einer rechtlichen Grauzone, unterschätzt die Reichweite des § 184b StGB”

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Laura Amrhein

Was versteht man unter KI-Generierter Kinder- oder Jugendpornografie?

Erfasst werden unterschiedliche Erscheinungsformen digitaler Inhalte, die mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt oder verändert wurden und sexuelle Darstellungen Minderjähriger zum Gegenstand haben.

Die Ergebnisse können dabei eine hohe Realitätsnähe aufweisen und für den Betrachter kaum von „echten“ Darstellungen zu unterscheiden sein.  Aus strafrechtlicher Sicht kommen hierfür meist folgende Erscheinungsformen in Betracht:

  • Vollständig künstlich erzeugte Darstellungen (Kinder und Jugendliche sind rein künstliche Konstruktionen der Software)
  • Deepfakes mit realen Kindern (reale Bilder oder Videos werden digital verändert und in einen sexualbezogenen Kontext gesetzt)
  • Manipulierte Fotografien
  • Animationen

In allen Fällen drohen gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen, welche in so einem Fall von einem spezialisierten Strafverteidiger zu prüfen sind.

Welche Inhalte sind strafbar?

Grundsätzlich ist gemäß § 184b StGB und § 184c StGB der Umgang mit pornografischen Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand haben und ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben unter Strafe gestellt. Wirklichkeitsnah sind Darstellungen, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach ein reales Geschehen wiedergeben, auch dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass es sich um ein fiktive, zum Beispiel computergenerierte Darstellung, handelt.

Moderne Bildgeneratoren erzeugen mittlerweile Gesichter, Körper, Proportionen und Umgebungen mit fotorealistischer Detailtiefe, sodass ein durchschnittlicher Betrachter kaum noch erkennen kann, ob es sich um eine reale Aufnahme oder eine künstlich erzeugte Datei handelt. Genau diese Täuschungsqualität macht KI-Inhalte für die Strafbarkeit relevant: Je überzeugender das Bild als „echt“ wahrgenommen wird, desto eher erfüllt es die Voraussetzungen des § 184b bzw. § 184c StGB – unabhängig davon, dass die abgebildete Person nie existiert hat.

Die rechtliche Bewertung der Strafbarkeit hängt somit nicht allein von der technischen Erstellweise dieser Darstellungen ab, sondern davon, ob die jeweilige Darstellung nach ihrem Inhalt und ihrer Wirkung als Kinder- oder Jugendpornografie einzuordnen ist. Dabei spielt insbesondere die Frage der realitätsnahen Darstellungen sowie die Wahrnehmung eines objektiven Betrachters eine Rolle.

“Künstliche Intelligenz schafft neue technische Möglichkeiten. Das Strafrecht stellt jedoch nicht auf die Entstehung des Bildes ab, sondern auf dessen konkreten Inhalt.”

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Laura Amrhein

Welche Strafen können drohen?

Die strafrechtlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit kinderpornografischen und jugendpornografischen Inhalten sind in § 184b StGB und § 184c StGB geregelt. Die Vorschriften unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich des Alters der dargestellten Personen sowie der Strafrahmen:

§ 184b StGB – Kinderpornografische Inhalte:

§ 184 StGB erfasst sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit pornografischen Darstellungen von Kindern (unter 14 Jahren). Wer einen kinderpornografischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, sich verschafft, herstellt oder verwendet (§ 184b StGB) droht eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Für den Fall, dass der kinderpornografische Inhalt kein tatsächliches oder wirkliches Geschehen wiedergibt, wurde durch den Gesetzgeber in § 184b Abs. 1 S. 2 StGB der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 4 herabgesetzt. Für den reinen Besitz einer solchen Datei ist die Strafe eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.

§184c StGB – Jugendpornografische Inhalte:

§184c StGB betrifft Darstellungen von Jugendlichen (14-17 Jahren). Auch hier sind Herstellung, Besitz, Verbreitung und Zugänglichmachen strafbar. Die Strafandrohung ist jedoch geringer. Es droht für die Handlungen gem. § 184 c Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Für den Besitz ist gem. § 184 Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vorgesehen.

Unverbindliches Erstgespräch vereinbaren

Die Annahme, KI-generierte Kinder- und Jugendpornografie seien mangels realer Opfer straflos, entspricht nicht der aktuellen Rechtslage. Die Reichweite des § 184b StGB ist erheblich weiter, als viele Betroffene vermuten. Gerade bei KI-generierten Inhalten kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Haben Sie eine Vorladung erhalten oder gab es gar eine Hausdurchsuchung bei Ihnen? Wir überprüfen Ihren Fall in einem kostenfreien Erstgespräch gerne und zeigen Ihnen den Weg zu einer bestmöglichen Verteidigung.


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