Gerne können Sie uns auch anrufen. In einem unverbindlichen Erstgespräch erörtern wir mit Ihnen das bestmögliche Vorgehen in Ihrem Fall.

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Consultatio Strafrecht Hamburg

Anwalt für Kinderpornografie (§ 184b StGB)

Ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes von Kinderpornografie ist für Betroffene häufig ein großer Schock. Es geht nicht nur um eine empfindliche Freiheitsstrafe – sondern oft auch um den vollständigen Verlust der sozialen Existenz: Arbeitsplatz, Familie, Freundeskreis, Ansehen – alles steht auf dem Spiel. Umso wichtiger ist es jetzt, besonnen zu handeln und frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Als bundesweit tätige und auf Sexualstrafrecht spezialisierte Kanzlei stehen wir Ihnen in dieser existenziellen Ausnahmesituation zur Seite. Wir kennen die Abläufe in diesen Verfahren, wissen, wie Ermittlungsbehörden vorgehen – und vor allem: Wir wissen, wie man sich erfolgreich verteidigt.

Auf einen Blick

Wer wegen des Besitzes von Kinderpornografie nach § 184b StGB ins Visier der Ermittlungsbehörden gerät, sieht sich schnell mit harten Konsequenzen konfrontiert – strafrechtlich, beruflich und persönlich. Bereits der bloße Besitz oder das unbeabsichtigte Speichern entsprechender Dateien kann ein Strafverfahren nach sich ziehen. Die Strafen reichen von drei Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Hausdurchsuchungen, digitale Spurenauswertungen und langwierige Verfahren sind die Regel. Wir als spezialisierte Strafverteidiger stehen Ihnen in dieser belastenden Situation zur Seite: Mit technischer Expertise, rechtlicher Erfahrung und dem Ziel, das Beste für Ihre Freiheit und Zukunft herauszuholen. Beauftragen Sie nicht irgendeinen Rechtsanwalt, sondern am besten einen Fachanwalt für Strafrecht, der sich auf den Bereich der Verteidigung gegen Vorwürfe aus dem Bereich der Kinderpornografie spezialisiert hat.

Was ist unter „Kinderpornografie“ im strafrechtlichen Sinne zu verstehen?

§ 184b StGB stellt den Besitz, die Verbreitung und Herstellung kinderpornografischer Inhalte unter Strafe. Dabei gilt als Kinderpornografie jedes pornografische Material, das sexuelle Handlungen von, an oder mit Kindern zeigt. Das Gesetz sprach früher noch von „kinderpornografischen Schriften“ mit Schriften sind jedoch nicht nur geschriebene Dokumente gemeint, sondern nahezu jede Mediendatei. Das können Bilder, Video, Comics oder aber auch Texte sein. Als Kinder gelten hierbei alle Personen unter 14 Jahren. Bei pornografischen Material von Jugendlichen, also ab 14 Jahren, ist dagegen der Straftatbestand der Jugendpornografie einschlägig.

Der Besitz von Dateien, Bildern oder Videos mit entsprechenden Inhalten reicht bereits aus, um ein Strafverfahren auszulösen. Dabei ist es unerheblich, ob die Datei selbst erstellt oder nur empfangen wurde – und es spielt auch keine Rolle, ob die Datei tatsächlich angeschaut wurde.

Welche Strafe droht bei § 184b StGB?

§ 184b unterscheidet zwischen unterschiedlichen Tathandlungen mit jeweils unterschiedlicher Strafandrohung:

  • Verbreitung, Erwerb oder Zugänglichmachen kinderpornografischer Inhalte (§ 184b Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
  • Besitz oder Sich-Verschaffen kinderpornografischer Inhalte (§ 184b Abs. 3 StGB): Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren

Eine Geldstrafe ist in beiden Fällen grundsätzlich nicht vorgesehen. In vielen Fällen ist es aber mit der richtigen Verteidigungsstrategie möglich, eine öffentliche Gerichtsverhandlung zu vermeiden und die Freiheit zu sichern. Nehmen Sie so früh wie möglich mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie ein unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch mit einem spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht.

Strafandrohungen bei Kinderpornografie

Tatvariante Rechtsgrundlage Strafhöhe
Besitz § 184b Abs. 3 StGB 3 Monate bis 5 Jahre
Sich-Verschaffen § 184b Abs. 3 StGB 3 Monate bis 5 Jahre
Verbreitung / Zugänglichmachen § 184b Abs. 1 StGB 6 Monate bis 10 Jahre
Herstellung § 184b Abs. 1 StGB 6 Monate bis 10 Jahre
Gewerbsmäßiges Handeln § 184b Abs. 2 StGB 2 bis 15 Jahre

Der Vorwurf der Kinderpornografie wiegt daher immer schwer. Grundsätzlich steht immer eine Freiheitsstrafe im Raum. Gerade wenn nicht nur Besitz sondern auch die Verbreitung oder Herstellung im Raum steht, drohen langjährige Freiheitsstrafen. Im Falle eines gewerbsmäßigen Handelns sogar bis zu fünfzehn Jahre. Aus diesem Grund sollte die Verteidigung von Anfang an in die Hände von Spezialisten gegeben werden.

Gut zu wissen

Viele Nutzer wissen nicht, dass Smartphones und Computer automatisch sogenannte Thumbnails – also Vorschaubilder – erstellen. Diese Miniaturansichten bleiben selbst dann häufig gespeichert, wenn die Originaldatei längst gelöscht wurde. Ermittler nutzen solche Vorschaubilder, um nachzuweisen, dass bestimmte Inhalte einmal auf dem Gerät vorhanden waren. In einigen Fällen wird daraus sogar auf einen Besitzwillen geschlossen – selbst wenn die eigentliche Datei nicht mehr vorhanden ist.

Wie wird ermittelt? – Technische Auswertung & digitale Spuren

In der Regel beginnt das Ermittlungsverfahren mit einer Hausdurchsuchung. Auslöser ist zu meist ein Hinweis durch die us-amerikanische Organisation NCMEC (National Center for Missing & Exploited Children), welche von den großen Plattformanbietern (Instagram, Facebook, Snapchat, Google, Apple, Microsoft, KIK usw…) Hinweise erhält und diese anschließend an die deutschen Behörden weiterleitet. Häufig erscheint die Polizei in den frühen Morgenstunden mit einem Durchsuchungsbeschluss. Es werden Smartphones, Computer, Tablets, USB-Sticks, externe Festplatten und oft auch Router oder Server beschlagnahmt.

Diese Datenträger werden sodann digital ausgewertet. Die digitalen Forensiker prüfen dabei unter anderem:

  • Dateinamen und Hash-Werte bekannter kinderpornografischer Dateien
  • Thumbnails (Vorschaubilder in der Galerie – auch wenn die Hauptdatei gelöscht wurde)
  • Versteckte Ordner, Recovery-Dateien und temporäre Dateien
  • Cache-Speicher von Browsern und Apps
  • Messenger-Verläufe, insbesondere mit automatischen Downloads (z. B. bei Telegram oder WhatsApp)
  • BitTorrent-Protokolle, Peer-to-Peer-Netzwerke, Darknet-Spuren
  • Cloud-Zugriffe oder Sicherungskopien

Dabei kann die Auswertung häufig mehrere Monate, in manchen Bundesländern sogar mehrere Jahre dauern. In dieser Zeit sind die Geräte erst einmal sichergestellt. In geeigneten Fällen ergibt es Sinn, gegen die Beschlagnahme Beschwerde einzulegen, zum Beispiel wenn gar kein Anfangsverdacht bestand, um schnell wieder an die Geräte zu gelangen. Was auf jeden Fall für Ihre Verteidigung aber wichtig ist: Der beauftragte Rechtsanwalt sollte sich nicht nur im Strafrecht auskennen, sondern auch die technischen Besonderheiten im Bereich der Kinderpornografie und digitalen Forensik kennen.

„Unsere Erfahrung zeigt: Wer frühzeitig schweigt und anwaltliche Hilfe sucht, hat die besten Chancen im Verfahren.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

„Ich habe das gar nicht absichtlich gespeichert!“ – Besitzwille als Voraussetzung

Der Tatbestand des § 184b StGB setzt Vorsatz und einen sogenannten Besitzwillen voraus. Wer zum Beispiel eine Datei versehentlich herunterlädt, im Rahmen eines ZIP-Archivs ungewollt empfängt oder über eine Messenger-Gruppe zugeschickt bekommt, ohne die Datei angefordert zu haben oder zu kennen, handelt unter Umständen nicht strafbar.

Wir prüfen im Rahmen unserer Verteidigung insbesondere:

  • Wurde die Datei aktiv heruntergeladen oder automatisch empfangen?
  • Wurde sie geöffnet, angeschaut oder bewusst abgespeichert?
  • Lag sie offen zugänglich oder versteckt im System?
  • Wurde sie ggf. sofort gelöscht?
  • War die Datei als solche erkennbar oder irreführend benannt (z. B. als Musikvideo)?

Gerade beim sogenannten „Beifang“ (z. B. in Tauschbörsen) ist eine genaue Analyse entscheidend. Hier kann es gelingen, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Dazu schauen wir, wo genau die Dateien tatsächlich gefunden wurden und ob diese nicht möglicherweise an Speicherorten waren, an denen auch eine Vielzahl an legaler Pornografie zu finden war. Dies spricht nämlich gerade für einen „Beifang“, von dem der Nutzer eigentlich gar nichts wusste.

Gut zu wissen

Häufig werden kinderpornografische Dateien im Cache gefunden. Der Cache ist ein unsichtbarer Speicherbereich, in dem Browser und Apps automatisch Daten ablegen – etwa beim Surfen im Internet oder Öffnen von Messenger-Inhalten. Auch wenn Sie eine Datei nicht bewusst gespeichert haben, kann der Cache Hinweise auf den vorherigen Zugriff enthalten. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Sie sich strafbar gemacht haben – entscheidend ist die Frage, ob Sie von diesen Inhalten wussten und sie kontrollieren konnten. Gerade bei solchen gefundenen Dateien kann häufig von uns eine Einstellung erreicht werden.

Durchsuchung, Sicherstellung, Vorladung – wie Sie sich jetzt verhalten sollten

Wenn Sie von einem Strafverfahren wegen § 184b StGB betroffen sind, gilt:

1. Keine Aussage machen

Auch wenn der Druck groß ist: Schweigen ist Ihr gutes Recht – und oft Ihre beste Verteidigung. Sie sollten erst mit einem Strafverteidiger, am besten einem Fachanwalt für Strafrecht, sprechen und dann gemeinsam mit Ihrem Rechtsanwalt eine konkrete Verteidigungsstrategie festlegen.

2. Handeln Sie überlegt – vermeiden Sie unüberlegte Reaktionen

Nach einer Durchsuchung oder ähnlichen Maßnahmen ist es ganz normal, in Panik zu verfallen oder sofort etwas unternehmen zu wollen. Genau hier passieren aber häufig Fehler. Deshalb unser dringender Rat: Bewahren Sie Ruhe und holen Sie sich zunächst rechtlichen Beistand. Erst nach einer fundierten rechtlichen Einschätzung durch einen spezialisierten Anwalt lässt sich entscheiden, was sinnvoll ist – und was nicht.

3. Kontaktieren Sie sofort einen spezialisierten Anwalt

Wir übernehmen sofort Ihre Verteidigung, beantragen Akteneinsicht und prüfen die Beweislage mit kriminaltechnischer Präzision.

Unsere Verteidigungsstrategie – individuell, diskret und erfolgsorientiert

Wir, Dr. Mathias Schult und Alina Niedergassel, sind Fachanwälte für Strafrecht und als Strafverteidiger bundesweit im Sexualstrafrecht tätig. Unsere Kanzlei hat jahrelange Erfahrung mit Verfahren nach § 184b StGB.

Unsere Verteidigung umfasst unter anderem:

  • Die frühzeitige Akteneinsicht und rechtliche Bewertung der Beweise
  • Die Analyse der digitalen Spuren
  • Die Prüfung von Verfahrensfehlern, z. B. bei der Durchsuchung
  • Die Prüfung der Vorsatzfrage und Besitzwillens
  • Diskrete, zielgerichtete Kommunikation mit Staatsanwaltschaft und Gericht
  • Die Entwicklung einer individuellen Verteidigungsstrategie – mit dem Ziel, Strafe zu mildern oder das Verfahren einzustellen

„Die Vorverurteilung in der Öffentlichkeit ist oft härter als das Gesetz. Wir stehen an Ihrer Seite – diskret, konsequent und loyal.“

RECHTSANWÄLTIN UND FACHANWÄLTIN FÜR STRAFRECHT ALINA NIEDERGASSEL

Jetzt handeln – bevor es zu spät ist

Ein Vorwurf nach § 184b StGB ist eine ernste Sache. Aber: Sie haben Rechte – und wir setzen sie als Strafverteidiger durch. Lassen Sie sich von uns beraten, bevor Sie sich äußern oder Kontakt mit der Polizei aufnehmen. Wir beraten Sie bundesweit, diskret und mit langjähriger Erfahrung im Sexualstrafrecht. Das Erstgespräch ist bei uns immer unverbindlich und kostenfrei.

Häufige Fragen und Antworten

In der Regel erfolgt die Hausdurchsuchung früh morgens. Meist erscheint die Polizei zwischen 6 und 7 Uhr morgens, weil dort die Chance am größten ist, jemanden anzutreffen. Ziel beim Vorwurf der Kinderpornografie ist insbesondere die Sicherung von Computern, Mobiltelefonen und Datenträgern.

In der überwiegenden Zahl der Fälle, in denen es ausschließlich um den Besitz kinderpornografischer Dateien geht, wird kein Haftbefehl erlassen. Eine Inhaftierung ist eher die Ausnahme und tritt meist nur dann ein, wenn besondere Umstände vorliegen – etwa eine erhebliche Menge an Material, Hinweise auf eine Weitergabe oder einschlägige Vorstrafen. Auch Flucht- oder Verdunkelungsgefahr können eine Rolle spielen. Wir prüfen für Sie genau, ob in Ihrem Fall eine solche Gefahr besteht – und tun alles dafür, dass Sie auf freiem Fuß bleiben.

Nein. Das Ermittlungsverfahren läuft nicht öffentlich ab. In der Regel erfahren Arbeitgeber und/oder Freunde nichts von dem laufenden Verfahren. Erst eine Gerichtsverhandlung wäre öffentlich, diese ist aber in vielen Fällen durch eine frühe Verteidigung zu vermeiden.

Der Vorwurf der Kinderpornografie geht oft einher mit Gefahren für die berufliche Zukunft. Besonders bei Tätigkeiten mit Kindern kann es zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen kommen. Vor diesem Hintergrund ist gerade eine frühe Verteidigung gegen den Vorwurf wichtig, weil in vielen Fällen so bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung erreicht werden kann.

Die Kosten hängen vom Umfang des Verfahrens ab. Eine seriöse Kosteneinschätzung ist daher nur nach Akteneinsicht möglich. Aus diesem Grund ist die Erstberatung bei uns immer kostenfrei und unverbindlich, damit wir den Umfang und die weiteren Kosten abschätzen können. Wir bieten Ihnen durchgehend ein transparentes und faires Vergütungsmodell an.

Damit ist das aktive Herunterladen, Speichern oder gezielte Zugänglichmachen gemeint – unabhängig davon, ob die Inhalte tatsächlich angesehen wurden.

Strafbar ist der Besitz und nicht das Anschauen. Trotzdem kommt es für die Frage des Besitzwillens häufig darauf an, ob nachgewiesen werden kann, dass auf die Datei zugegriffen wurde.  Wenn sich der Besitzwille nicht nachweisen lässt – zum Beispiel bei unbeabsichtigtem Empfang – kann dies zur Einstellung des Verfahrens führen

Wir haben in der Praxis immer häufiger den Fall, dass auf Handys Dateien gefunden wurden, die automatisch im Rahmen von Gruppenchats heruntergeladen wurden. Inhalte, die automatisch gespeichert werden, sind ein großer Streitpunkt. Hier prüfen wir, ob ein Besitzwille vorlag – das ist entscheidend für die Strafbarkeit.

Verfahren wegen des Vorwurfs der Kinderpornografie dauern häufig mehrere Monate, teils über ein Jahr. Die Auswertung beschlagnahmter Technik durch IT-Forensiker nimmt viel Zeit in Anspruch. Währenddessen beraten und begleiten wir Sie durch alle Schritte.

Im Rahmen einer Durchsuchung fallen häufig von den Polizeibeamten Sätze wie „Wenn Sie den PIN herausgeben, werden die Geräte schneller ausgewertet“. Dies ist häufig jedoch nicht wahr und ganz im Gegenteil, in vielen Fällen verlängert sich dadurch die Auswertung sogar. Nur in speziellen Einzelfällen kann es sinnvoll sein, dass freiwillig Passwörter und/oder PINs herausgegeben werden. Wir beraten Sie gerne im Einzelfall und schauen, ob das in Ihrer speziellen Situation Sinn ergibt.

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