Gerne können Sie uns auch anrufen. In einem unverbindlichen Erstgespräch erörtern wir mit Ihnen das bestmögliche Vorgehen in Ihrem Fall.

(040) 600 550 700

Consultatio Strafrecht Hamburg

Revision im Sexualstrafrecht

Ein Urteil im Sexualstrafrecht stellt für die Betroffenen meist den schwersten Einschnitt ihres Lebens dar: Lange Freiheitsstrafen, gesellschaftliche Stigmatisierung, der Verlust des Arbeitsplatzes und der Eintrag ins Führungszeugnis. Gerade bei Delikten wie Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch, Besitz von Kinderpornografie oder sexueller Belästigung sind die Folgen existenzbedrohend.

Doch auch nach einer Verurteilung – sei es in erster oder zweiter Instanz – gibt es rechtliche Möglichkeiten. Die Revision im Sexualstrafrecht ist das wirksamste Mittel, um ein Urteil auf Rechtsfehler überprüfen zu lassen. Anders als bei der Berufung im Sexualstrafrecht werden bei der Revision keine neuen Tatsachen verhandelt, sondern geprüft, ob Verfahrensvorschriften verletzt, Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt oder die Beweiswürdigung fehlerhaft war.

Stellt das Revisionsgericht einen Fehler fest, kann es das Urteil aufheben und die Sache an eine andere Kammer zurückverweisen. Damit ist die Revision oft die letzte Chance, sich gegen ein fehlerhaftes Urteil zu wehren – und sie erfordert die Erfahrung spezialisierter Strafverteidiger. Nicht jeder Anwalt verteidigt Sie in dieser letzten Instanz, da es gerade bei der Revision, und gerade bei der Revision im Sexualstrafrecht, auf umfangreiche Erfahrung in diesem Bereich ankommt. Mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Mathias Schult haben wir in unserer Kanzlei einen erfahrenen Revisionsexperten auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts, der Sie vor allen Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof verteidigt.

Auf einen Blick

Die Revision im Sexualstrafrecht ist ein Rechtsmittel gegen Urteile des Landgerichts oder des Amtsgerichts. Im Gegensatz zur Berufung findet keine neue Tatsachenverhandlung statt – die Revision prüft ausschließlich, ob im Urteil oder im Verfahren Rechtsfehler gemacht wurden. Wird ein solcher Fehler festgestellt, kann das Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen werden. Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt nur eine Woche nach Verkündung des Urteils. Umso wichtiger ist ein schneller, erfahrener Beistand.

Was ist eine Revision im Sexualstrafrecht?

Die Revision im Strafverfahren ist das höchste reguläre Rechtsmittel gegen ein Urteil. Während Berufungen noch eine neue Tatsacheninstanz eröffnen, prüft die Revision ausschließlich, ob das angefochtene Urteil rechtsfehlerfrei ergangen ist. Das Verfahren läuft in der Regel rein schriftlich ab, es gibt also keine öffentliche Hauptverhandlung mehr. Für Beschuldigte im Sexualstrafrecht ist sie oft die letzte Chance, sich gegen eine fehlerhafte Verurteilung zu wehren.

Zuständig für Revisionsverfahren sind die Oberlandesgerichte (OLG) oder der Bundesgerichtshof (BGH). Welches Gericht zuständig ist, hängt davon ab, ob Sie in der ersten Instanz vom Amtsgericht oder dem Landgericht verurteilt wurden. Anders als bei der Berufung werden im Revisionsverfahren keine neuen Zeugen vernommen und keine Beweise neu erhoben. Das Gericht überprüft vielmehr, ob das Strafverfahren korrekt durchgeführt wurde und ob die rechtlichen Maßstäbe eingehalten worden sind.

Typische Revisionsgründe im Sexualstrafrecht sind zum Beispiel:

  • Verstoß gegen das rechtliche Gehör – etwa, wenn ein Angeklagter oder sein Verteidiger nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

  • Fehlerhafte Beweiswürdigung – z. B. wenn die Aussage eines angeblichen Opfers trotz erheblicher Widersprüche ungeprüft als glaubhaft gewertet wurde.

  • Falsche Anwendung von Strafvorschriften – etwa, wenn ein Verhalten rechtlich falsch eingeordnet oder ein falscher Straftatbestand angewandt wurde.

  • Verstöße gegen Beweisantragsrechte – wenn Beweisanträge der Verteidigung unzulässig abgelehnt wurden.

  • Fehlerhafte Urteilsbegründung – wenn das Urteil nicht nachvollziehbar darlegt, wie das Gericht zu seiner Entscheidung gelangt ist.

  • Zu höhe Strafe – wenn die Grundsätze der Strafzumessung so eklatant missachtet wurden, dass eine unvertretbare Strafe verhängt wurde.

Gerade im Sexualstrafrecht, wo Verfahren oft auf Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen beruhen, ist die Revision von besonderer Bedeutung. Schon kleine Fehler in der Beweiswürdigung oder der Ablehnung von Beweisanträgen können über Freiheit oder jahrelange Haft entscheiden. Daher lohnt sich gerade im Sexualstrafrecht eine Revision häufig, um ein Urteil noch in die richtige Richtung zu lenken.

Wann ist eine Revision im Sexualstrafrecht möglich?

Die Revision ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn ein Urteil durch ein Strafgericht ergangen ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Revision kann entweder gegen Urteil des Amtsgerichts (sogenannte „Sprungrevision“) eingelegt werden als auch gegen Urteile des Landgerichts.

Eine Revision kommt in folgenden Konstellationen in Betracht:

  • Urteile des Amtsgerichts oder Landgerichts in erster Instanz
    Wenn ein Strafverfahren – etwa wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB), sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) oder Besitz von Kinderpornografie (§ 184b StGB) – zu einer Verurteilung führt, kann gegen dieses Urteil direkt Revision eingelegt werden.

  • Urteile nach einer Berufung
    Hat das Landgericht als Berufungsinstanz entschieden, ist gegen dieses Urteil ebenfalls die Revision eröffnet. Das bedeutet: Auch wenn ein Beschuldigter in der Berufung nicht den gewünschten Erfolg erzielt hat, steht noch ein weiteres Rechtsmittel offen.

Gerade weil die Folgen einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat – von mehrjährigen Freiheitsstrafen bis hin zu stark einschränkenden Einträgen im Führungszeugnis – enorm sind, sollte immer geprüft werden, ob eine Revision Aussicht auf Erfolg hat. Schon formale Fehler im Verfahren können dazu führen, dass ein Urteil aufgehoben und neu verhandelt werden muss.

„Ein Fehler im Urteil kann Ihre Freiheit kosten. Die Revision ist Ihre Chance, diesen Fehler zu korrigieren.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Welche Fristen gelten bei einer Revision im Sexualstrafrecht?

Die Revision muss innerhalb einer Woche nach der Urteilsverkündung eingelegt werden – schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Gerichts. Innerhalb eines weiteren Monats, gezählt jedoch in der Regel erst ab Zustellung des schriftlichen Urteils, muss dann die Revisionsbegründung eingereicht werden – sie ist der entscheidende Teil des Verfahrens und erfordert höchste Präzision. Dabei geht es nicht um allgemeine Unzufriedenheit mit dem Urteil, sondern um konkrete rechtliche Fehler, die gezielt gerügt werden müssen.

Die Fristen für die Revision im Sexualstrafrecht sind nicht verlängerbar. Aus diesem Grund müssen diese zwingend eingehalten werden. Gerade die Revisionsbegründungsfrist mit einem Monat ist häufig knapp bemessen. In dieser Zeit müssen Urteil, Hauptverhandlungsprotokolle und die Ermittlungsakte geprüft werden. Melden Sie sich daher so früh wie möglich bei uns, wenn Sie eine Revision in Betracht ziehen. Nur so können wir die notwendigen Ressourcen für die umfangreiche Revisionsprüfung bei uns reservieren.

Gut zu wissen

Der wichtigste Unterschied zwischen Berufung und Revision: Die Berufung ist eine neue Tatsachenverhandlung, während die Revision nur eine rechtliche Überprüfung des Urteils ist. In der Berufung kann das gesamte Verfahren noch einmal durchlaufen werden – inklusive Zeugenaussagen und Beweisaufnahme. Die Revision hingegen prüft ausschließlich, ob im Urteil oder im Verfahren Rechtsfehler passiert sind. Beide Rechtsmittel können – richtig eingesetzt – zu einem Freispruch oder einer milderen Strafe führen. In der Regel durchläuft man nach einem Urteil vom Amtsgericht erst die Berufung und legt dann erst die Revision ein. Bei einer Verurteilung des Landgerichts steht dagegen nur die Revision als Rechtsmittel zur Verfügung.

Wann sich eine Revision im Sexualstrafrecht lohnt

Sexualstrafverfahren sind häufig geprägt von komplexer Beweislage, aussagepsychologischen Gutachten, emotional aufgeladenen Aussagen und einem hohen gesellschaftlichen Druck auf Gerichte. Gerade hier zeigen sich häufig gute Chancen für eine erfolgreiche Revision. Fehler in der Beweiswürdigung, im Verfahrensablauf, in der Einholung oder Bewertung von Gutachten oder in der Begründung des Urteils sind keine Seltenheit.

Gerade im Sexualstrafrecht sind Urteile oft fehleranfällig – zum Beispiel wenn:

  • das Gericht Beweisanträge unbegründet abgelehnt hat,
  • Entlastungszeugen nicht vernommen wurden,
  • die Begründung des Urteils lückenhaft ist,
  • rechtliches Gehör verletzt wurde oder
  • das Gericht gesetzliche Anforderungen (etwa an die Glaubwürdigkeitsprüfung) missachtet hat.

Die Revision kann in solchen Fällen die entscheidende Korrekturmöglichkeit sein. Wird das Urteil aufgehoben, erfolgt in der Regel eine neue Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer – mit neuen Chancen für die Verteidigung. Um Ihre Chancen zu maximieren, sollten Sie einen erfahrenen Experten mit der Prüfung Ihrer Revision beauftragen. Unser Revisionsexperte, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Mathias Schult, hat bereits in einer Vielzahl von Revisionen bundesweit erfolgreich verteidigt. Vertrauen Sie daher auf seine Expertise und vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch mit Rechtsanwalt Dr. Schult.

Wie stehen die Erfolgsaussichten einer Revision im Sexualstrafrecht?

Wir werden häufig gefragt, wie hoch die Erfolgschancen einer Revision im Sexualstrafrecht sind. Eine pauschale Antwort darauf ist nicht möglich – denn die verfügbaren Statistiken zeichnen oft ein verzerrtes Bild. Sie unterscheiden sich stark, je nachdem, ob die Revision vor einem Oberlandesgericht (OLG) oder dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt wird. Die offiziellen Erfolgsquoten liegen meist unter 5 %, was zunächst entmutigend wirken mag.

Doch diese Zahlen sagen wenig über den Einzelfall – und sie sollten keinesfalls davon abhalten, ernsthaft über eine Revision nachzudenken. Denn gerade im Sexualstrafrecht, wo Verfahren häufig durch problematische Aussagen, fehleranfällige Gutachten und komplexe rechtliche Fragestellungen geprägt sind, finden sich immer wieder ansatzfähige Rechtsfehler, die zur Aufhebung eines Urteils führen können.

Entscheidend ist, dass die Revision von einem spezialisierten Revisionsanwalt, wie Revisionsexperte Dr. Mathias Schult, geführt wird. Die Fehler, die zur Aufhebung eines Urteils führen, sind oft versteckt und komplex – sie betreffen Verfahrensverstöße, unterlassene Beweiserhebungen oder fehlerhafte Urteilsbegründungen. Diese Schwachstellen zu erkennen, erfordert Erfahrung, Präzision und tiefes Wissen im Strafprozessrecht. Nicht selten ist es daher sinnvoll, nicht den bisherigen Verteidiger, sondern einen externen, unabhängigen Revisionsspezialisten hinzuzuziehen – jemand mit frischem Blick und klarem Fokus auf die rechtliche Analyse.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Wenn nur Sie als Angeklagter Revision einlegen, ohne dass auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat, gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot. Das bedeutet, dass das neue Urteil nicht zu einer höheren Strafe führen darf als das ursprüngliche. Diese Regel gibt Ihnen die nötige Sicherheit, um ohne Risiko zu prüfen, ob ein fehlerhaftes Urteil doch noch korrigiert werden kann.

Unsere Einschätzung: Eine Revision ist selten einfach – aber im Sexualstrafrecht oft die einzige Chance, ein ungerechtes Urteil zu beseitigen. Und mit der richtigen Expertise steigen die Erfolgsaussichten erheblich.

„Die Revision ist die letzte Verteidigungslinie im Sexualstrafrecht und erfordert höchste juristische Sorgfalt.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Was kostet eine Revision im sexualstrafrecht?

Die Kosten einer Revision im Sexualstrafrecht lassen sich nicht pauschal beziffern – sie hängen vor allem davon ab, wie umfangreich das Urteil ist und wie aufwendig die rechtliche Prüfung ausfällt. Klar ist aber: Wer eine Revision in Betracht zieht, steht meist am entscheidenden Wendepunkt seines Lebens. Nicht selten droht eine mehrjährige Freiheitsstrafe, wenn diese letzte Möglichkeit nicht genutzt wird. Deshalb sollte eine Revision ausschließlich in die Hände erfahrener Revisionsspezialisten gelegt werden.

Wir wissen, dass diese Phase für unsere Mandanten nicht nur rechtlich, sondern auch finanziell belastend ist. Deshalb legen wir besonderen Wert auf eine faire und transparente Preisgestaltung – ohne versteckte Kosten oder Überraschungen.

Unsere Tätigkeit gliedert sich in zwei klar voneinander getrennte Phasen:

  1. Revisionsprüfung: Wir analysieren das Urteil sorgfältig auf Rechtsfehler, bewerten die Erfolgsaussichten und sprechen eine klare Empfehlung aus.
  2. Revisionsdurchführung: Nur wenn wir Ihnen nach der Prüfung zu einer Revision raten, fallen weitere Kosten für die eigentliche Durchführung an.

Sollte sich im Rahmen unserer Prüfung herausstellen, dass keine realistischen Erfolgsaussichten bestehen, entstehen Ihnen ausschließlich Kosten für die Prüfung – nicht für ein aussichtsloses Verfahren. So bleiben die Kosten für Sie planbar und angemessen.

Wichtig für Sie: Eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer konkreten Revisionsmöglichkeit ist bei uns immer kostenfrei. In einem vertraulichen Erstgespräch prüft Rechtsanwalt Dr. Mathias Schult, Fachanwalt für Strafrecht mit besonderer Spezialisierung im Revisionsrecht, Ihre Unterlagen und gibt Ihnen eine erste, fundierte Einschätzung zur Erfolgsaussicht Ihrer Revision. In der Regel kann in diesem Gespräch bereits ein konkretes Preisangebot unterbreitet werden.

Wir geben Ihnen eine ehrliche Einschätzung

Nicht jede Revision im Sexualstrafrecht hat Erfolgsaussicht – und nicht jede ist strategisch sinnvoll. Wenn Sie nicht sicher sind, ob in Ihrem Fall eine Revision infrage kommt, beraten wir Sie gern ausführlich. Wir prüfen das Urteil, analysieren Schwachstellen und geben Ihnen eine realistische, fundierte Einschätzung der Erfolgschancen. Die Erstberatung durch unseren Revisionsexperten Dr. Mathias Schult, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, ist immer kostenfrei. So können Sie unverbindlich und ohne Risiko die Entscheidung treffen, ob Sie den Weg der Revision gehen wollen.

Häufige Fragen und Antworten

Die Revision ist das höchste reguläre Rechtsmittel im Strafrecht. Sie prüft nicht den gesamten Fall neu, sondern kontrolliert, ob das Urteil oder das Verfahren auf Rechtsfehlern beruht. Im Sexualstrafrecht, wo Urteile oft auf schwierigen Beweisbewertungen basieren, ist die Revision häufig die letzte Möglichkeit, ein Fehlurteil zu korrigieren.

Die Berufung führt zu einer neuen Tatsacheninstanz: Zeugen können erneut vernommen, Beweise noch einmal erhoben und bewertet werden. Die Revision dagegen prüft ausschließlich rechtliche Fehler, etwa Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, fehlerhafte Beweiswürdigung oder unzureichende Urteilsbegründungen. In vielen Fällen kann erst die Berufung und anschließend die Revision eingelegt werden.

Eine Revision kann eingelegt werden, wenn ein Urteil durch ein Amtsgericht oder Landgericht in erster Instanz ergangen ist oder wenn das Landgericht in zweiter Instanz nach einer Berufung entschieden hat. Wir prüfen für Sie gerne, ob eine Revision in Ihrem Fall Sinn ergibt.

Die Revision muss innerhalb einer Woche nach der Urteilsverkündung eingelegt werden. Dabei gilt der Zeitpunkt der mündlichen Urteilsverkündung und nicht erst die Zustellung des schriftlichen Urteils. Anschließend bleibt ein Monat Zeit, nach Zustellung des schriftlichen Urteils, die Revisionsbegründung beim Gericht einzureichen. Diese Begründung muss präzise Rechtsfehler benennen – und sollte von einem Revisionsexperten durchgeführt werden.

Häufige Revisionsgründe im Sexualstrafrecht sind etwa Verstöße gegen das rechtliche Gehör, fehlerhafte Beweiswürdigung, falsche Anwendung von Strafvorschriften, die unrechtmäßige Ablehnung von Beweisanträgen oder eine unzureichende Urteilsbegründung. Auch eine unvertretbar hohe Strafe kann ein Ansatzpunkt sein.

Die statistischen Erfolgsquoten liegen offiziell zwar unter 5 %, doch im Einzelfall können die Chancen deutlich besser sein. Gerade im Sexualstrafrecht, wo Verfahren oft fehleranfällig sind, finden spezialisierte Revisionsanwälte regelmäßig Ansatzpunkte, die zu einer Urteilsaufhebung führen. Entscheidend ist die Erfahrung und Präzision des Verteidigers. Aus diesem Grund sollten Sie auf einen erfahrenen Revisionsspezialisten setzen, der die Erfolgschancen deutlich erhöhen kann.

Zuständig sind je nach Fall die Oberlandesgerichte (OLG) oder der Bundesgerichtshof (BGH). Das hängt davon ab, ob das Urteil in erster Instanz vom Amtsgericht oder vom Landgericht ergangen ist. Diese Gerichte prüfen ausschließlich die Rechtsfehler und verhandeln keine Tatsachen mehr. Es handelt sich dabei meist um ein rein schriftliches Verfahren.

Stellt das Revisionsgericht einen Rechtsfehler fest, wird das Urteil in der Regel aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen. Dort findet dann ein neuer Prozess statt, in dem die Verteidigung mit besseren Chancen agieren kann. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann das Revisionsgericht selbst eine endgültige Entscheidung treffen.

Wenn nur der Angeklagte Revision einlegt, greift das sogenannte Verschlechterungsverbot. Das bedeutet: Das Strafmaß darf in einem neuen Verfahren nicht höher ausfallen als im ursprünglichen Urteil. Eine Verschärfung ist nur möglich, wenn auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat.

Die Kosten hängen vom Umfang des Urteils, dem Aufwand der Prüfung und der Durchführung des Verfahrens ab. Für maximale Kostenkontrolle nehmen wir getrennte Gebühren für die Prüfung und die Durchführung der Revision im Sexualstrafrecht. So entstehen keine unnötigen Kosten für aussichtslose Verfahren. Eine erste Einschätzung durch unseren Revisionsspezialisten Dr. Mathias Schult bieten wir immer kostenfrei und unverbindlich an. Vereinbaren Sie daher gerne einen Termin für eine kostenfreie Erstberatung.

Icon für MailkontaktMail Icon für TelefonkontaktTelefon Icon für Termin buchenTermin buchen