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Consultatio Strafrecht Hamburg

Rechtsanwalt für sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände (§ 177 Abs. 2 StGB)

Ein Ermittlungsverfahren wegen sexueller Ausnutzung sonstiger Umstände gemäß § 177 Abs. 2 StGB ist für Betroffene oft mit großer Verunsicherung verbunden. Ein erfahrener Strafverteidiger oder Anwalt für Sexualstrafrecht kann hier frühzeitig entscheidend eingreifen. Dies liegt unter anderem auch daran, dass sich alleine aus dem Gesetzestext häufig gar nicht ergibt, was Ihnen konkret vorgeworfen wird. Während die sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 1 StGB sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person bestraft, umfasst die sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB die Fälle, in denen die andere Person gar keinen entgegenstehenden Willen mehr bilden konnte. Der Vorwurf ist schwerwiegend: Bei Verurteilung drohen in der Regel Freiheitsstrafen. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig rechtlich beraten und verteidigen zu lassen.

Wir sind eine auf Sexualstrafrecht spezialisierte Kanzlei und vertreten bundesweit Menschen, die sich einem solchen Tatvorwurf ausgesetzt sehen. In vielen Fällen konnten wir bereits im Ermittlungsverfahren die Einstellung des Verfahrens erreichen – durch strategisches Vorgehen, klare Kommunikation und eine professionelle Bewertung der Aussagen in der Akte.

Auf einen Blick

Ein Vorwurf nach § 177 Abs. 2 StGB betrifft Fälle, in denen einer Person vorgeworfen wird, eine sexuelle Handlung an jemandem vorgenommen zu haben, der aufgrund besonderer Umstände – etwa psychischer Ausnahmesituation, Schlaf oder Schock – keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern konnte. Die Konsequenzen bei einer Verurteilung sind gravierend: Es drohen Freiheitsstrafen und oft weitreichende persönliche und berufliche Folgen. Viele Verfahren basieren auf Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen mit komplexem Hintergrund. Als spezialisierte Kanzlei im Sexualstrafrecht konnten wir in solchen Fällen bereits vielfach erreichen, dass Ermittlungsverfahren eingestellt wurden – diskret, frühzeitig und ohne Hauptverhandlung. Wichtig ist: Machen Sie keine Angaben ohne anwaltliche Beratung, sichern Sie Beweismittel und nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu uns auf. Wir stehen Ihnen mit Erfahrung und klarem Fokus zur Seite. Gerade in solchen Verfahren ist ein spezialisierter Strafverteidiger unverzichtbar, da die Abgrenzung zu anderen sexuellen Straftaten sehr komplex sein kann.

Übersicht der Straftaten des § 177 StGB

Je nach Ausprägung des Vorwurfs unterscheiden sich die Tatbestände nach § 177 StGB teils erheblich – insbesondere beim Strafrahmen und bei den tatsächlichen Anforderungen. Ob es sich um eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung oder einen sexuellen Übergriff handelt, hängt oft von kleinen, aber entscheidenden Details ab. Für die richtige Einordnung braucht es juristische Erfahrung im Sexualstrafrecht – genau hier setzt Ihr Anwalt an. Die folgende Tabelle stellt die rechtlichen Unterschiede kompakt dar – mit Hervorhebung des Vorwurfes des sexuellen Ausnutzens sonstiger Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB.

Tatbestand (§ 177 StGB) Beschreibung Strafe Merkmal Beispiel
Abs. 1 – Sexueller Übergriff Handlung erfolgt gegen den erkennbaren Willen 6 Monate – 5 Jahre Opfer wehrt sich durch Sprache oder der entgegenstehende Wille ist sonst erkennbar Sexuelle Berührung trotz klarer Ablehnung
Abs. 2 – Sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände Handlung erfolgt, obwohl Opfer keinen Widerstand äußern kann 6 Monate – 5 Jahre Opfer ist schutzlos – z. B. durch Schlaf, Schock oder Krankheit Intime Berührung einer bewusstlosen Person
Abs. 5 – Sexuelle Nötigung Handlung wird durch Gewalt, Drohung oder Ausnutzung erzwungen 1 – 15 Jahre Opfer wird unter Druck gesetzt, sich nicht zu wehren Drohung mit Schlägen, um sexuelle Handlung zu erzwingen
Abs. 6 – Vergewaltigung Handlung mit Penetration unter Zwang 2 – 15 Jahre Die Tat wird mit dem Eindringen in den Körper begangen Erzwungener Geschlechtsakt nach körperlichem Übergriff

Wenn Ihnen eine Tat nach § 177 StGB vorgeworfen wird, stehen Sie schnell im Fokus von Polizei und Justiz – oft begleitet von sozialen und familiären Spannungen. In dieser Situation ist es entscheidend, nicht allein zu handeln. Wir sind auf Sexualstrafrecht spezialisiert und wissen, wie man sensibel und konsequent auf solche Verfahren reagiert. Nutzen Sie unser kostenloses Erstgespräch, um Klarheit zu gewinnen und Ihre Rechte zu wahren.

Was bedeutet „sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände“ im Sinne des Gesetzes?

§ 177 Abs. 2 StGB beschreibt verschiedene Konstellationen, in denen eine Person eine sexuelle Handlung an einer anderen Person vornimmt, die aufgrund bestimmter Umstände keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern kann – und der Täter dies ausnutzt. Ein Strafverteidiger prüft in solchen Verfahren, ob es sich überhaupt um eine strafbare sexuelle Handlung oder um eine missverständliche Situation gehandelt hat.

Die Norm schützt insbesondere Personen in Situationen besonderer Schutzlosigkeit oder eingeschränkter Selbstbestimmung. Dazu zählen u. a.:

  • Ausnutzen eines krankheitsbedingten oder psychischen Zustands, der das Bilden eines freien Willens unmöglich macht
  • Ausnutzen von betrunkenen oder berauschten Personen, die aufgrund des Rauschmittelkonsums keinen entgegenstehen Willen mehr bilden können
  • Ausnutzen eines Überrumpelungsmoments oder einer überraschenden Lage, z. B. im Schlaf oder bei Bewusstlosigkeit
  • Sexuelle Handlungen trotz deutlich erkennbarer Angst oder innerer Blockade der betroffenen Person, wenn diese sich nicht zur Wehr setzen kann

Im Unterschied zur Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) geht es hier um sexuelle Handlungen ohne Penetration, die jedoch als besonders übergriffig gewertet werden, wenn das Gegenüber keine echte Entscheidungsmöglichkeit hatte. Die Bewertung hängt stark von den Gesamtumständen und den Aussagen der Beteiligten ab.

Aussage gegen Aussage – die zentrale Herausforderung

In den meisten Fällen des § 177 Abs. 2 StGB – also bei Vorwürfen einer sexuellen Ausnutzung – steht Aussage gegen Aussage. Das mutmaßlich betroffene Opfer schildert einen Übergriff, während der Beschuldigte ihn bestreitet oder anders einordnet. Genau hier kommt es auf einen erfahrenen Strafverteidiger an. Das Strafrecht verlangt in diesem Fall einen hohen Beweisstandard: Es muss mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit feststehen, dass die Handlung gegen den Willen der anderen Person erfolgte.

Unsere Aufgabe als Ihr Anwalt ist es, die Aussage auf Widersprüche, Erinnerungslücken oder äußere Umstände hin zu überprüfen. Ebenso wichtig ist die Rekonstruktion dessen, was vor und nach dem Vorfall geschah. Kommunikation, Verhalten, Zeugen oder digitale Spuren können Aufschluss über den wahren Charakter der Begegnung geben.

Was droht bei Verurteilung nach § 177 Abs. 2 StGB?

Sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände gemäß § 177 Abs. 2 StGB ist ein schweres Vergehen. Es droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Verurteilung wegen sexueller Ausnutzung kann daher erhebliche berufliche wie private Konsequenzen nach sich ziehen. Viele Schäden entstehen jedoch nicht erst bei einer Verurteilung, sondern bereits dann, wenn der Vorwurf im Freundes- und Bekanntenkreis bekannt wird. Aus diesem Grund ist eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme mit uns wichtig, da wir in vielen Fällen bereits eine Einstellung des Verfahrens erreichen können, bevor es zu einer öffentlichen Gerichtsverhandlung kommt.

Neben der eigentlichen Strafe drohen:

  • Eintrag ins Führungszeugnis
  • Berufsrechtliche Konsequenzen (z. B. für Lehrer, Mediziner, Beamte)
  • Soziale Ausgrenzung und familiäre Konflikte
  • Mögliche Untersuchungshaft bereits im Ermittlungsverfahren

Oft können diese Konsequenzen aber verhindert werden, in dem bereits im Ermittlungsverfahren aufgezeigt werden kann, dass die Aussage des mutmaßlichen Opfers nicht glaubhaft ist und daher das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt werden muss. In diesen Fällen kann der Vorwurf häufig beseitigt werden, bevor jemand anders überhaupt vom Vorwurf der sexuellen Straftat erfährt.

Gut zu wissen

Gerade in emotionalen, überraschenden oder alkoholisierten Situationen ist es schwierig, Grenzen klar zu erkennen. Strafbarkeit setzt aber immer voraus, dass Sie sich der besonderen Schutzlosigkeit des anderen bewusst waren und diese gezielt ausgenutzt haben. In vielen Fällen ist gerade dies die Aufgabe Ihres Anwalts oder Strafverteidigers, diese Umstände herauszuarbeiten und darzustellen – Vertrauen Sie in diesen Fällen unseren umfangreichen Erfahrungen als Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht.

Unsere Verteidigungsstrategie im Sexualstrafrecht

Wir setzen frühzeitig an – und klären mit Ihnen gemeinsam, auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage der Vorwurf basiert. Zunächst analysieren wir, ob überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt oder ob die geschilderten Umstände möglicherweise anders bewertet werden können. Ein erfahrener Strafverteidiger im Sexualstrafrecht entwickelt gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie. Dabei sind folgende Punkte für uns zentral:

  • Was genau wird Ihnen vorgeworfen?
  • Gibt es Widersprüche oder Lücken in der Aussage der anzeigenden Person?
  • Welche Kommunikationsinhalte liegen vor (z. B. Chats, Nachrichten)?
  • Gibt es Zeugen, die etwas zur Situation sagen können?
  • Wie war das Verhalten der Beteiligten vor und nach dem angeblichen Vorfall?

Auf dieser Basis entwickeln wir eine strukturierte Verteidigungsstrategie. Ziel ist häufig, das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium zur Einstellung zu bringen – diskret, professionell und mit minimaler Belastung für Sie.

„Auch wenn die Situation unklar erscheint: Es gibt fast immer Ansatzpunkte für eine effektive Verteidigung.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Gut zu wissen

Viele Ermittlungsverfahren enden ohne Anklage oder Hauptverhandlung – weil sich der Vorwurf nicht erhärten lässt oder weil das Verhalten rechtlich nicht strafbar war. Mit einer frühzeitigen und gut vorbereiteten Verteidigung können wir in vielen Fällen eine Einstellung des Verfahrens erreichen.

Typische Konstellationen aus unserer Praxis

Immer wieder erleben wir in unserer Kanzlei, dass Vorwürfe wegen sexueller Ausnutzung sonstiger Umstände auf komplexen oder mehrdeutigen Situationen beruhen. Oft ist den Beteiligten zunächst gar nicht bewusst, wie ein Verhalten später strafrechtlich bewertet werden könnte. In diesen Fällen konnten wir durch eine frühe Einbindung und gezielte anwaltliche Intervention bereits zahlreiche Verfahren zur Einstellung bringen – ohne Anklage, ohne Hauptverhandlung, oft sogar ohne öffentliche Bekanntmachung.

  • Missverständnisse in intimen Situationen: Es wurde vorher kommuniziert, dass eine Nähe gewünscht wird.
  • Grenzverletzung unter Alkoholeinfluss: Unsicheres Verhalten in emotional geladenen Situationen.
  • Überraschungsmomente: Eine plötzliche Berührung ohne böse Absicht wird als Übergriff empfunden.

In vielen solcher Fälle konnten wir eine Anklage vermeiden und das Verfahren zur Einstellung bringen – oft durch gezielte Aufarbeitung der Akte und den Nachweis fehlender Strafbarkeit.

Was Sie jetzt tun sollten

Ein Vorwurf wegen sexueller Ausnutzung sonstiger Umstände kommt für die meisten unserer Mandanten völlig überraschend. Die Unsicherheit, wie man sich nun richtig verhält, ist groß – und die Angst vor den möglichen Konsequenzen verständlich. Genau in dieser Phase werden jedoch oft entscheidende Weichen gestellt: Ein unbedachtes Gespräch mit der Polizei, eine unüberlegte Reaktion auf die Anzeige oder das Löschen von Daten können Ihre Verteidigung erheblich erschweren.

Deshalb gilt:

  • Keine Aussage ohne anwaltlichen Rat: Auch wenn Sie das Gefühl haben, die Situation sei nur ein Missverständnis oder leicht aufzuklären – eine Aussage ohne vollständige Kenntnis der Aktenlage kann rechtlich nachteilig sein. Schweigen ist Ihr gutes Recht und kein Schuldeingeständnis.
  • Keine Kommunikation mit der anzeigenden Person: Jeder Kontakt – sei er noch so freundlich gemeint – kann im Ermittlungsverfahren als Versuch der Einflussnahme ausgelegt werden. Vermeiden Sie jede Form direkter oder indirekter Kontaktaufnahme.
  • Digitale Spuren sichern: Nachrichten, Chatverläufe, E-Mails oder Fotos können wichtige entlastende Hinweise enthalten. Sichern Sie diese frühzeitig und vollständig – idealerweise, bevor sie durch automatische Löschung oder Gerätewechsel verloren gehen.
  • Unbedingt frühzeitig einen spezialisierten Anwalt oder Strafverteidiger kontaktieren: Je früher Sie anwaltliche Unterstützung haben, desto gezielter kann die Verteidigung aufgebaut und das Verfahren in eine positive Richtung gelenkt werden.

Wir beraten Sie vertraulich und unvoreingenommen. In einem kostenlosen Erstgespräch klären wir Ihre individuelle Situation, prüfen die rechtlichen Optionen und zeigen Ihnen ehrlich auf, welche Schritte sinnvoll sind – ohne Druck, aber mit dem Ziel, Ihre Rechte zu schützen und unnötige Belastungen zu vermeiden.

„Selbst bei schwerwiegenden Vorwürfen wie § 177 Abs. 2 StGB haben wir vielfach Einstellungen erreicht – mit einer von Anfang an klaren Strategie.“

RECHTSANWÄLTIN UND FACHANWÄLTIN FÜR STRAFRECHT ALINA NIEDERGASSEL

Unverbindliches Erstgespräch beim Vorwurf einer Sexualstraftat

Wir bieten Ihnen eine schnelle, vertrauliche Ersteinschätzung durch unsere Fachanwälte für Strafrecht. In einem ersten Gespräch klären wir Ihre aktuelle Lage, informieren über Risiken und Chancen des Verfahrens und zeigen Ihnen mögliche Verteidigungsstrategien auf.

Unsere Kanzlei ist bundesweit tätig und seit vielen Jahren auf Sexualstrafrecht spezialisiert. Wir wissen, wie sensibel diese Vorwürfe sind – und wie wichtig ein konsequenter und diskreter Umgang mit Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaft und Öffentlichkeit ist.

Nutzen Sie unsere Erfahrung und rechtliche Spezialisierung als Strafverteidiger. Wir sind an Ihrer Seite – vom ersten Verdacht bis zur endgültigen Klärung.

Häufige Fragen und Antworten

Der Begriff der sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände beschreibt Situationen, in denen eine Person eine sexuelle Handlung an jemandem vornimmt, der aufgrund besonderer Umstände – etwa wegen Angst, Krankheit, Schock, Schlaf oder Überraschung – keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern kann. Der Täter muss diesen Umstand aber gezielt ausnutzen. Hier können wir als Fachanwalt für Strafrecht häufig ansetzen und aufzeigen, dass die Voraussetzung gar nicht gegeben ist.

Bei Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist in der Regel nicht möglich. Es ist daher ein ernstzunehmender Vorwurf, der von Anfang an eine professionelle Verteidigung bedarf.

Ja. In vielen Fällen können wir bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung erreichen – etwa wenn der Tatvorwurf nicht belegbar ist oder rechtliche Gründe entgegenstehen. Häufig erfolgt die Einstellung auch, weil wir darlegen konnten, dass die Aussage der anzeigenden Person nicht glaubhaft ist.

Sehr häufig liegt beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor. Gerade in Fällen ohne objektive Beweise beruhen Verfahren fast ausschließlich auf den Aussagen der Beteiligten. Das erfordert eine besonders genaue juristische Analyse und Erfahrung auf dem Gebiet der Aussagepsychologie. Aus diesem Grund brauchen Sie einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt an Ihrer Seite, wenn Ihnen ein sexueller Missbrauch vorgeworfen wird.

Bei der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB geht es meist um penetrative Handlungen. § 177 Abs. 2 StGB betrifft Handlungen ohne Penetration, aber unter Ausnutzung besonderer Umstände. Das heißt maßgeblich kommt es darauf an, ob die Tathandlung mit dem Eindringen in den Körper der anderen Person verbunden war. In diesen Fällen ist häufig der erhöhte Strafrahmen der Vergewaltigung einschlägig.

Nein, Sie sollten, egal ob Sie schuldig oder unschuldig sind, nicht mit der Polizei sprechen, bevor Sie uns kontaktiert haben. Auch gut gemeinte Aussagen können falsch ausgelegt werden und später zum Nachteil gereicht werden. Erst nach Akteneinsicht lässt sich fundiert entscheiden, ob eine Aussage sinnvoll ist. Insbesondere wenn Ihnen ein sexueller Missbrauch vorgeworfen wird, sind die Polizeibeamten häufig sehr motiviert Sie zu überführen. Gerade diese Voreingenommenheit kann dazu führen, dass Ihre Aussagen nicht so aufgenommen werden, wie Sie diese getätigt haben.

In Einzelfällen ja – etwa bei Fluchtgefahr oder Wiederholungsgefahr. In der Regel lässt sich eine Untersuchungshaft aber durch rechtzeitige anwaltliche Einschaltung vermeiden.

Die Verjährungsfrist für § 177 Abs. 2 StGB beträgt in der Regel fünf Jahre. Gerade wenn das Opfer jedoch noch jünger war, können Sonderregeln gelten, die die Verjährungsfristen deutlich verschieben. Beim sexuellen Missbrauch hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren die Verjährung immer weiter verlängert. Das bedeutet: Noch Jahre nach einem Vorfall kann ein Verfahren eingeleitet werden.

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