Wie wir als spezialisierte Strafverteidiger helfen
Unsere Kanzlei für Sexualstrafrecht besteht aus zwei erfahrenen Fachanwälten für Strafrecht. Als spezialisierte Rechtsanwälte für Sexualstrafrecht vertreten wir bundesweit Mandanten erfolgreich in Sexualstrafverfahren.
Unsere Verteidigungsstrategie im Detail:
Früher war es üblich, dass die „großen Fragen“ in einer Hauptverhandlung geklärt wurden. Viele Anwälte, selbst diejenigen, die schon langjährig tätig sind, haben diesen Ansatz noch immer. Dadurch werden wichtige Möglichkeiten im Ermittlungsverfahren häufig vergeben. Wir verfolgen daher einen anderen Ansatz und viele unserer Mandanten haben davon schon profitiert: Wir nutzen bereits im frühen Ermittlungsverfahren alle Möglichkeiten, um das Strafverfahren eingestellt zu bekommen. Dadurch werden nicht nur die Verfahrensdauer und die Kosten der Strafverteidigung reduziert, sondern es findet auch keine öffentliche Hauptverhandlung statt. Auf diese Weise konnten wir in der Vergangenheit bereits bei vielen Mandanten nicht nur die Freiheit sichern, sondern auch das Führungszeugnis „sauber“ halten.
1. Sofortige Notfallberatung
Sobald Sie von einem Ermittlungsverfahren erfahren – sei es durch Vorladung, Durchsuchung oder informell – rufen Sie uns an. Wir prüfen als spezialisierte Kanzlei sofort:
2. Akteneinsicht & Einschätzung
Ohne Akteneinsicht keine Aussage. Wir besorgen die Ermittlungsakte und prüfen:
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Gibt es objektive Beweise (z. B. Videoaufnahmen)?
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Wie glaubhaft ist die Aussage des mutmaßlichen Opfers?
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Welche Strategie verspricht Erfolg: Schweigen, Bestreiten, Einvernehmlichkeit?
3. Schutz vor voreiligen Aussagen
Viele Beschuldigte äußern sich vorschnell gegenüber der Polizei – aus Angst oder dem Gefühl, „alles richtigstellen“ zu wollen. Doch jede Aussage kann später gegen Sie verwendet werden. Wir übernehmen die Kommunikation. Sie bleiben geschützt. In Aussage-gegen-Aussage-Verfahren ist die Glaubwürdigkeit der mutmaßlich betroffenen Person entscheidend. Daher muss genau abgewogen werden, ob und wenn ja was gesagt wird. Nach Akteneinsicht und Ersteinschätzung legen wir die Strategie fest, um die bestmögliche Verteidigung sicherzustellen.
4. Öffentliche Hauptverhandlung vermeiden
Wo immer möglich, streben wir eine Einstellung oder eine diskrete Verfahrensbeendigung an – etwa durch:
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Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts, quasi der „Freispruch im Ermittlungsverfahren“ (§ 170 Abs. 2 StPO)
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Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO)
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Einstellung gegen geringe Auflage (§ 153a StPO)
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Strafbefehl statt öffentlicher Hauptverhandlung
Sie sehen: Wir lassen Sie nicht allein – vom ersten Verdacht bis zum Abschluss des Verfahrens. Mit unserer besonderen Erfahrung, auch in Berufungs- und Revisionsverfahren, können wir Sie in allen Verfahrensstadien des Sexualstrafverfahrens optimal verteidigen. Setzen Sie von Anfang an auf eine professionelle Verteidigung, um keine Chancen zu verschenken.