Gerne können Sie uns auch anrufen. In einem unverbindlichen Erstgespräch erörtern wir mit Ihnen das bestmögliche Vorgehen in Ihrem Fall.

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Consultatio Strafrecht Hamburg

Anwalt für Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)

Wenn Sie eine Vorladung oder eine Anzeige wegen sexueller Belästigung erhalten haben, stellen Sie sich sicherlich im ersten Moment viele Fragen. Die Polizei möchte „nur mal reden“, aber in Wahrheit geht es bereits darum, Sie strafrechtlich zu überführen und oft um nicht weniger als Ihre berufliche und persönliche Zukunft. Darum sollten Sie bereits zu diesem Zeitpunkt einen spezialisierten Anwalt beauftragen.

Als Fachanwälte für Strafrecht mit besonderer Spezialisierung auf Sexualstrafrecht beraten und verteidigen wir in unserer Kanzlei bundesweit Mandanten, die sich dem Vorwurf der sexuellen Belästigung ausgesetzt sehen – engagiert, diskret und mit tiefgehender Erfahrung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen.

Auf einen Blick

Sexuelle Belästigung ist seit einigen Jahren ein eigener Straftatbestand. Nach § 184i StGB macht sich strafbar, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und sie dadurch belästigt. Der Gesetzgeber will damit alltägliche Übergriffe – etwa den Griff an Brust oder Po – sanktionieren, auch wenn keine Gewalt oder Drohung im Spiel ist. Die Abgrenzung zu sozialadäquatem Verhalten (z. B. Umarmungen, Tanzen) oder zu anderen Sexualdelikten wie sexueller Nötigung (§ 177 StGB) ist jedoch oft schwierig. Auch rein verbale Übergriffe (z. B. sexistische Sprüche) fallen nicht unter § 184i, können aber als Beleidigung strafbar sein. Die Strafe reicht von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Gerade in diesen Verfahren ist ein erfahrener Anwalt für sexuelle Belästigung unverzichtbar, da die Verteidigungsstrategie entscheidend für den Ausgang des Verfahren ist. Als erfahrene Fachanwälte für Strafrecht bieten wir bundesweit diskrete und durchsetzungsstarke Verteidigung an. Wir prüfen Ihre Situation, übernehmen die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft und entwickeln eine individuell abgestimmte Verteidigungsstrategie – noch bevor es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt.

Was ist sexuelle Belästigung nach § 184i StGB?

Der Gesetzgeber hat erst vor wenigen Jahren die Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB eingeführt. Die Vorschrift soll alltägliche Übergriffe erfassen, die zwar sexuell motiviert sind, aber nicht den Schwellenwert zu § 177 StGB (sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung) überschreiten.

Wortlaut des § 184i StGB:

„Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.“

Damit eine sexuelle Belästigung im strafrechtlichen Sinne vorliegt, müssen diese gesetzlich definierten Voraussetzungen erfüllt sein. Nicht jede unangenehme Berührung oder sexuelle Anspielung ist automatisch strafbar – entscheidend ist eine Kombination aus körperlichem Kontakt, sexueller Motivation und der Verletzung der persönlichen Würde der betroffenen Person. Im Einzelnen bedeutet das:

  • Körperliche Berührung
    Es muss ein tatsächlicher physischer Kontakt stattgefunden haben – rein verbale Anzüglichkeiten reichen nicht aus. Die Berührung kann auch sehr kurz oder flüchtig sein, entscheidend ist ihr sexualbezogener Charakter.

  • Sexuell bestimmt
    Die Handlung muss aus Sicht eines objektiven Dritten erkennbar sexuell motiviert sein. Dazu gehören zum Beispiel: Das Streicheln oder Kneifen von Gesäß oder Brüsten, das absichtliche Berühren des Intimbereichs durch Kleidung hindurch oder auch das Reiben des eigenen Körpers an einer anderen Person.

  • Belästigung
    Es genügt nicht, dass die Berührung sexuell ist – sie muss auch als Belästigung empfunden werden können. Die Grenze verläuft dort, wo die sexuelle Handlung objektiv sozial unangemessen ist und der betroffenen Person das Gefühl gibt, nicht als gleichwertiges Individuum behandelt zu werden.

Gut zu wissen

In Verfahren wegen sexueller Belästigung gibt es oft keine objektiven Beweise wie Videoaufnahmen oder Zeugen. Wir erleben in unserer Kanzlei häufig, dass allein die Aussage der angeblich betroffenen Person im Raum steht. In solchen Fällen gelten besonders hohe Anforderungen an die Glaubhaftigkeit. Eine fundierte Aussagepsychologie und gezielte Verteidigungsstrategie sind hier entscheidend – wir kennen die Spielräume und Fallstricke.

Abgrenzung zu anderen Sexualstraftatbeständen – wo verläuft die Grenze?

Die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB ist von anderen Sexualstraftaten deutlich abzugrenzen. Im Unterschied zum sexuellen Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB) oder Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) fehlt es bei § 184i StGB an Gewalt, Drohung oder dem Überwinden eines erkennbaren oder ausdrücklich geäußerten Willens. Typisch für die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB ist dagegen eine gezielte, sexuell motivierte Berührung – etwa an Po, Brust oder Oberschenkel – ohne dass die betroffene Person sich aktiv wehren kann oder muss.

Auch von exhibitionistischen Handlungen (§ 183 StGB) unterscheidet sich § 184i StGB klar: Bei der exhibitionistischen Handlung steht das Entblößen oder Masturbieren in Anwesenheit Dritter im Vordergrund – also ohne Körperkontakt. Die sexuelle Belästigung erfasst hingegen ausschließlich körperliche Berührungen mit sexueller Intention.

Wichtig: Reine sexuelle Aussagen, Sprüche oder Anzüglichkeiten ohne körperlichen Kontakt fallen nicht unter § 184i StGB, können aber als sexuelle Beleidigung nach § 185 StGB strafbar sein – etwa, wenn jemand entwürdigend beschimpft oder in seiner sexuellen Ehre herabgewürdigt wird.

Für eine fundierte Verteidigung ist die exakte rechtliche Einordnung entscheidend – wir analysieren Ihren Fall im Detail und grenzen sachlich und juristisch klar ab, was strafbar ist und was nicht.

„Nicht jede unangenehme Berührung ist automatisch strafbar, wir prüfen vorurteilsfrei und diskret den Vorwurf. In vielen Fällen können wir so bereits vorzeitig eine Einstellung erreichen.“

RECHTSANWÄLTIN UND FACHANWÄLTIN FÜR STRAFRECHT ALINA NIEDERGASSEL

Sozialadäquates Verhalten vs. strafbare Handlung

Die Grenze zwischen strafbarem Verhalten und gesellschaftlich akzeptierter Interaktion ist fließend. Viele Ermittlungsverfahren beginnen mit Missverständnissen, übersteigerten Empfindlichkeiten oder einer nachträglichen Neubewertung der Situation.

Nicht strafbar ist:

  • Eine beiläufige Berührung im Gedränge (z. B. Bahn, Aufzug)

  • Eine kurze freundliche Umarmung im beruflichen Kontext

  • Tanzen in engem Körperkontakt auf einer Party

Strafbar sein kann dagegen:

  • Der gezielte Griff an Brust, Po oder Schritt

  • Ein „versehentliches“ Streifen mit sexueller Absicht

  • Körperkontakt gegen den erklärten oder ersichtlichen Willen

Ob eine Handlung sozialadäquat war oder nicht, hängt von zahlreichen Faktoren ab: Situation, Dauer, Körpersprache, Vorerfahrungen und – ganz entscheidend – der Beweisbarkeit der subjektiven Wahrnehmung durch das mutmaßliche Opfer.

Gut zu wissen

Wird eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verhängt, erfolgt ein Eintrag ins Führungszeugnis. Das kann sich negativ auf Job, Reisevisa oder Führungspositionen auswirken. Eine professionelle Verteidigung kann helfen, genau das zu vermeiden. In vielen Fällen konnten wir mit einer frühzeitigen Verteidigung eine Vorstrafe verhindern.

Warum ein erfahrener Rechtsanwalt für sexuelle Belästigung entscheidend ist

Die sexuelle Belästigung ist kein Bagatelldelikt – auch wenn sie oft als „geringfügiger“ wahrgenommen wird als etwa eine Vergewaltigung nach § 177 StGB. Der Gesetzgeber sieht für die Handlung nach § 184i Abs. 1 StGB bereits eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Die konkrete Strafhöhe hängt stets vom Einzelfall ab, insbesondere vom Umfang und der Intensität der Berührung, der Vorgeschichte des Beschuldigten sowie der Wirkung auf das Opfer.

Besonders ernst genommen wird der Tatbestand, wenn die sexuelle Belästigung von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen wird – etwa wenn eine Gruppe von Männern eine Frau bedrängt und einer von ihnen sie berührt, während die anderen sie einkreisen oder mit Worten einschüchtern. In diesen sogenannten qualifizierten Fällen sieht § 184i Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Das bedeutet: Auch wenn keine Vorstrafen vorliegen und die Tat isoliert dasteht, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe vor.

„Gerade im Sexualstrafrecht gilt: Schweigen schützt – unüberlegte Aussagen gefährden die eigene Position.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Wie wir als spezialisierte Strafverteidiger helfen

Unsere Kanzlei für Sexualstrafrecht besteht aus zwei erfahrenen Fachanwälten für Strafrecht. Als spezialisierte Rechtsanwälte für Sexualstrafrecht vertreten wir bundesweit Mandanten erfolgreich in Sexualstrafverfahren.

Unsere Verteidigungsstrategie im Detail:

Früher war es üblich, dass die „großen Fragen“ in einer Hauptverhandlung geklärt wurden. Viele Anwälte, selbst diejenigen, die schon langjährig tätig sind, haben diesen Ansatz noch immer. Dadurch werden wichtige Möglichkeiten im Ermittlungsverfahren häufig vergeben. Wir verfolgen daher einen anderen Ansatz und viele unserer Mandanten haben davon schon profitiert: Wir nutzen bereits im frühen Ermittlungsverfahren alle Möglichkeiten, um das Strafverfahren eingestellt zu bekommen. Dadurch werden nicht nur die Verfahrensdauer und die Kosten der Strafverteidigung reduziert, sondern es findet auch keine öffentliche Hauptverhandlung statt. Auf diese Weise konnten wir in der Vergangenheit bereits bei vielen Mandanten nicht nur die Freiheit sichern, sondern auch das Führungszeugnis „sauber“ halten.

1. Sofortige Notfallberatung

Sobald Sie von einem Ermittlungsverfahren erfahren – sei es durch Vorladung, Durchsuchung oder informell – rufen Sie uns an. Wir prüfen als spezialisierte Kanzlei sofort:

  • Was wird Ihnen konkret vorgeworfen?

  • Welche Beweise gibt es?

  • Droht Untersuchungshaft?

2. Akteneinsicht & Einschätzung

Ohne Akteneinsicht keine Aussage. Wir besorgen die Ermittlungsakte und prüfen:

  • Gibt es objektive Beweise (z. B. Videoaufnahmen)?

  • Wie glaubhaft ist die Aussage des mutmaßlichen Opfers?

  • Welche Strategie verspricht Erfolg: Schweigen, Bestreiten, Einvernehmlichkeit?

3. Schutz vor voreiligen Aussagen

Viele Beschuldigte äußern sich vorschnell gegenüber der Polizei – aus Angst oder dem Gefühl, „alles richtigstellen“ zu wollen. Doch jede Aussage kann später gegen Sie verwendet werden. Wir übernehmen die Kommunikation. Sie bleiben geschützt. In Aussage-gegen-Aussage-Verfahren ist die Glaubwürdigkeit der mutmaßlich betroffenen Person entscheidend. Daher muss genau abgewogen werden, ob und wenn ja was gesagt wird. Nach Akteneinsicht und Ersteinschätzung legen wir die Strategie fest, um die bestmögliche Verteidigung sicherzustellen.

4. Öffentliche Hauptverhandlung vermeiden

Wo immer möglich, streben wir eine Einstellung oder eine diskrete Verfahrensbeendigung an – etwa durch:

  • Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts, quasi der „Freispruch im Ermittlungsverfahren“ (§ 170 Abs. 2 StPO)

  • Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO)

  • Einstellung gegen geringe Auflage (§ 153a StPO)

  • Strafbefehl statt öffentlicher Hauptverhandlung

Sie sehen: Wir lassen Sie nicht allein – vom ersten Verdacht bis zum Abschluss des Verfahrens. Mit unserer besonderen Erfahrung, auch in Berufungs- und Revisionsverfahren, können wir Sie in allen Verfahrensstadien des Sexualstrafverfahrens optimal verteidigen. Setzen Sie von Anfang an auf eine professionelle Verteidigung, um keine Chancen zu verschenken.

Kontaktieren Sie uns – bevor es zu spät ist

Nutzen Sie von Anfang Ihre Chance auf eine unverbindliche und kostenfreie Ersteinschätzung durch unsere spezialisierten Rechtsanwälte für Sexualstrafrecht. Unsere Kanzlei für Strafrecht verteidigt seit Jahren erfolgreich bundesweit im Sexualstrafrecht. Profitieren Sie von unserer hochspezialisierten Expertise und nehmen Sie so früh wie möglich Kontakt mit uns auf.

Häufige Fragen und Antworten

Eine sexuelle Belästigung im strafrechtlichen Sinne liegt vor, wenn jemand eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und sie dadurch belästigt. Typische Beispiele sind das absichtliche Berühren von Po, Brust oder Oberschenkel – auch flüchtige Berührungen können genügen, wenn sie sexuell motiviert sind.

Nein. Der Straftatbestand der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB setzt eine körperliche Berührung voraus. Rein verbale Übergriffe – z. B. sexuelle Bemerkungen, Sprüche oder Beleidigungen – sind nicht nach § 184i StGB, können aber nach § 185 StGB (Beleidigung) strafbar sein. Wenn Sie sich unsicher sein sollten, ob Sie sich strafbar gemacht haben oder nicht, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und ein erfahrener Anwalt unserer Kanzlei wird Ihren Fall individuell beurteilen.

Sexuelle Nötigung (§ 177 StGB) erfordert zusätzlich zur sexuellen Handlung das Missachten oder Überwinden des entgegenstehenden Willens der betroffenen Person – etwa durch Gewalt, Drohung oder Ausnutzen von Hilflosigkeit. Die sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) verlangt dies nicht, setzt aber trotzdem eine sexuelle Berührung voraus.

„Sexuell bestimmt“ meint, dass die Berührung nach allgemeiner Auffassung eindeutig sexueller Natur ist – etwa das absichtliche Streicheln oder Kneifen intimer Körperstellen. Entscheidend ist, dass die Handlung objektiv sexuell motiviert erscheint, dies ist häufig nachträglich sehr schwer festzustellen und bietet erhebliches Verteidigungspotenzial.

Die Strafe reicht von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Bei besonders schweren Taten oder bei gemeinschaftlicher Tatbegehung droht Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren.

Ja, wenn die Geldstrafe mehr als 90 Tagessätze beträgt oder eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verhängt wird. Das kann weitreichende Konsequenzen haben, z. B. bei Bewerbungen, im öffentlichen Dienst oder bei bestimmten Berufen mit Vertrauensstellung. Aus diesem Grund kämpfen wir bereits im Ermittlungsverfahren für eine Einstellung des Verfahrens, um so das Führungszeugnis „sauber“ zu halten.

Schweigen Sie. Geben Sie keine Aussage bei Polizei oder Staatsanwaltschaft ab, bevor Sie mit einem spezialisierten Strafverteidiger gesprochen haben. Eine unbedachte Aussage kann Ihre Verteidigung erheblich erschweren. Sprechen Sie erst mit einem spezialisierten Anwalt. Wir übernehmen die Kommunikation mit den Behörden für Sie.

Falschbeschuldigungen kommen vor – gerade im Sexualstrafrecht. In Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen prüfen wir gezielt die Glaubhaftigkeit der Aussage, mögliche Motivlagen des angeblichen Opfers und Widersprüche. Aussagepsychologische Gutachten und entlastende Beweismittel spielen hier häufig eine zentrale Rolle. Nutzen Sie die Chance auf ein unverbindliches Erstgespräch mit einem Fachanwalt für Strafrecht und nehmen Sie mit unserer auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Kanzlei Kontakt auf.

Ja, in vielen Fällen kann das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium eingestellt werden – z. B. wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO), gegen Auflagen (§ 153a StPO) oder mangels hinreichenden Tatverdachts. Unsere Aufgabe ist es, solche Lösungen aktiv herbeizuführen, um eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

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