Was versteht man unter sexuellem Missbrauch von Kindern?
Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist in § 176 StGB geregelt. Geschützt werden dabei alle Kinder unter 14 Jahren. Das Gesetz geht davon aus, dass ein Mensch unter dieser Altersgrenze nicht fähig ist, eine freie und selbstbestimmte Entscheidung über sexuelle Handlungen zu treffen. Deshalb sind alle sexuellen Kontakte mit Kindern – gleich welcher Art – strafbar, selbst wenn das Kind „zugestimmt“ hat oder sogar die sexuelle Handlung vom Kind ausgegangen sein sollte. Es kommt also nicht darauf an, ob eine Handlung „einvernehmlich“ war. Damit ist jede sexuelle Handlung mit einem Kind per se strafbar – mit erheblichen strafrechtlichen Folgen.
Doch was genau versteht das Strafrecht überhaupt unter „sexuellen Handlungen“? Auch hier ist die gesetzliche Auslegung sehr weit. Entscheidend ist nicht allein ein Geschlechtsverkehr im klassischen Sinne. Vielmehr sind alle Handlungen strafbar, die objektiv sexuellen Charakter haben und subjektiv in sexueller Absicht vorgenommen werden. Selbst Handlungen ohne Körperkontakt sind nunmehr ausdrücklich im Straftatbestand des § 176a StGB „Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt“ geregelt.
Dazu zählen unter anderem:
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Berührungen im Intimbereich – etwa an Genitalien, Po oder Brust, auch über der Kleidung
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Orale, vaginale oder anale Penetration
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Veranlassen des Kindes, den Täter oder sich selbst sexuell zu berühren
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Zeigen von Pornografie an das Kind, um es sexuell zu stimulieren
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Animieren zum Ausziehen oder zu entblößenden Gesten
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Zuschauenlassen bei sexuellen Handlungen des Täters oder Dritter
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Anfertigung von Fotos oder Videos mit sexuellem Inhalt
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Kommunikation mit sexuellem Bezug, z. B. in Chatnachrichten, auch wenn keine körperliche Begegnung stattfindet
Auch bloße verbale Äußerungen, die das sexuelle Empfinden des Kindes beeinflussen oder verletzen können, können je nach Kontext als sexuelle Handlung gewertet werden – insbesondere, wenn sie mit anderen Umständen zusammentreffen.
Es reicht außerdem aus, wenn das Kind die Handlung nur beobachtet oder dazu gebracht wird, selbst aktiv zu werden, etwa bei sich selbst. Auch sogenannte „Selbstbefriedigung vor dem Kind“ kann als sexuelle Handlung im Sinne des § 176 StGB gelten.
Ob eine Handlung als sexuell eingestuft wird, hängt dabei nicht nur vom äußeren Geschehen ab, sondern auch von der inneren Zielrichtung des Täters. Das bedeutet: Wenn eine Handlung objektiv neutral erscheinen mag, aber in sexueller Absicht vorgenommen wird, kann sie dennoch strafbar sein – etwa ein „spielerisches Kitzeln“, das in Wahrheit der sexuellen Erregung dienen soll.
Insgesamt zeigt sich: Der Begriff der sexuellen Handlung ist im Strafrecht sehr weit gefasst. Und oft sind die Grenzen fließend. Gerade deshalb ist es so wichtig, im konkreten Einzelfall genau zu prüfen, was wirklich geschehen ist, wie es vom Kind beschrieben wurde, ob objektive Anhaltspunkte vorliegen und wie glaubhaft die Schilderung tatsächlich ist.
Hier setzen wir als erfahrene Verteidiger an. Denn nicht jede behauptete Handlung ist tatsächlich strafbar – und nicht jede „sexuelle Handlung“ im juristischen Sinne ist für Laien auf Anhieb als solche erkennbar. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich bei einem solchen Vorwurf nicht selbst äußern, sondern uns die rechtliche Einordnung überlassen.