Gerne können Sie uns auch anrufen. In einem unverbindlichen Erstgespräch erörtern wir mit Ihnen das bestmögliche Vorgehen in Ihrem Fall.

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Consultatio Strafrecht Hamburg

Rechtsanwalt für sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)

Ein Vorwurf wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verändert schlagartig das gesamte Leben. Plötzlich steht alles in Frage: Ihre Freiheit, Ihre Zukunft, Ihre berufliche Existenz, Ihre familiären Bindungen und Ihr Ruf. Wer eine Vorladung von der Polizei erhält oder gar mit einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf Kindesmissbrauch konfrontiert wird, erlebt einen der schwerwiegendsten Eingriffe, den das Strafrecht kennt.

Doch so schwer dieser Moment auch ist – er ist entscheidend für den weiteren Verlauf. Und das Wichtigste, das Sie jetzt tun können: Sprechen Sie kein Wort mit der Polizei. Kontaktieren Sie sofort einen spezialisierten Anwalt und Strafverteidiger.

Wir – Rechtsanwalt Dr. Mathias Schult und Rechtsanwältin Alina Niedergassel, beide Fachanwälte für Strafrecht – verteidigen seit vielen Jahren bundesweit Mandanten, die des sexuellen Missbrauchs von Kindern beschuldigt werden. Wir wissen, wie schwer der Vorwurf wiegt. Und wir wissen, wie oft dieser Vorwurf unberechtigt, voreilig oder gar bewusst falsch erhoben wird. In genau solchen Situationen kommen wir ins Spiel. Wir sichern als Anwalt Ihre Rechte, analysieren die Vorwürfe im Detail und entwickeln eine fundierte, individuelle Verteidigungsstrategie – ruhig, sachlich, aber mit aller Entschlossenheit.

Auf einen Blick

Ein Vorwurf wegen Kindesmissbrauchs ist einer der schwersten im Strafrecht – mit dramatischen Folgen für Beruf, Familie und Freiheit. Strafbar ist jede sexuelle Handlung gegenüber einem Kind unter 14 Jahren, unabhängig von Einwilligung oder körperlichem Kontakt. Auch Online-Kommunikation, Chats oder Bilder können ausreichen. Die Mindeststrafe liegt bei einem Jahr Freiheitsstrafe, in schweren Fällen sogar deutlich höher. Falschbeschuldigungen kommen häufig vor – besonders bei Trennungen oder familiären Konflikten. Trotzdem verfolgen Ermittlungsbehörden jeden Verdacht mit Nachdruck.

Deshalb ist es entscheidend, keine Aussage bei der Polizei zu machen und sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Unsere Kanzlei ist auf das Sexualstrafrecht spezialisiert und unsere Anwälte setzten sich bundesweit für Ihre Verteidigung ein – diskret, erfahren und effektiv.

Was versteht man unter sexuellem Missbrauch von Kindern?

Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist in § 176 StGB geregelt. Geschützt werden dabei alle Kinder unter 14 Jahren. Das Gesetz geht davon aus, dass ein Mensch unter dieser Altersgrenze nicht fähig ist, eine freie und selbstbestimmte Entscheidung über sexuelle Handlungen zu treffen. Deshalb sind alle sexuellen Kontakte mit Kindern – gleich welcher Art – strafbar, selbst wenn das Kind „zugestimmt“ hat oder sogar die sexuelle Handlung vom Kind ausgegangen sein sollte. Es kommt also nicht darauf an, ob eine Handlung „einvernehmlich“ war. Damit ist jede sexuelle Handlung mit einem Kind per se strafbar – mit erheblichen strafrechtlichen Folgen.

Doch was genau versteht das Strafrecht überhaupt unter „sexuellen Handlungen“? Auch hier ist die gesetzliche Auslegung sehr weit. Entscheidend ist nicht allein ein Geschlechtsverkehr im klassischen Sinne. Vielmehr sind alle Handlungen strafbar, die objektiv sexuellen Charakter haben und subjektiv in sexueller Absicht vorgenommen werden. Selbst Handlungen ohne Körperkontakt sind nunmehr ausdrücklich im Straftatbestand des § 176a StGB „Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt“ geregelt.

Dazu zählen unter anderem:

  • Berührungen im Intimbereich – etwa an Genitalien, Po oder Brust, auch über der Kleidung

  • Orale, vaginale oder anale Penetration

  • Veranlassen des Kindes, den Täter oder sich selbst sexuell zu berühren

  • Zeigen von Pornografie an das Kind, um es sexuell zu stimulieren

  • Animieren zum Ausziehen oder zu entblößenden Gesten

  • Zuschauenlassen bei sexuellen Handlungen des Täters oder Dritter

  • Anfertigung von Fotos oder Videos mit sexuellem Inhalt

  • Kommunikation mit sexuellem Bezug, z. B. in Chatnachrichten, auch wenn keine körperliche Begegnung stattfindet

Auch bloße verbale Äußerungen, die das sexuelle Empfinden des Kindes beeinflussen oder verletzen können, können je nach Kontext als sexuelle Handlung gewertet werden – insbesondere, wenn sie mit anderen Umständen zusammentreffen.

Es reicht außerdem aus, wenn das Kind die Handlung nur beobachtet oder dazu gebracht wird, selbst aktiv zu werden, etwa bei sich selbst. Auch sogenannte „Selbstbefriedigung vor dem Kind“ kann als sexuelle Handlung im Sinne des § 176 StGB gelten.

Ob eine Handlung als sexuell eingestuft wird, hängt dabei nicht nur vom äußeren Geschehen ab, sondern auch von der inneren Zielrichtung des Täters. Das bedeutet: Wenn eine Handlung objektiv neutral erscheinen mag, aber in sexueller Absicht vorgenommen wird, kann sie dennoch strafbar sein – etwa ein „spielerisches Kitzeln“, das in Wahrheit der sexuellen Erregung dienen soll.

Insgesamt zeigt sich: Der Begriff der sexuellen Handlung ist im Strafrecht sehr weit gefasst. Und oft sind die Grenzen fließend. Gerade deshalb ist es so wichtig, im konkreten Einzelfall genau zu prüfen, was wirklich geschehen ist, wie es vom Kind beschrieben wurde, ob objektive Anhaltspunkte vorliegen und wie glaubhaft die Schilderung tatsächlich ist.

Hier setzen wir als erfahrene Verteidiger an. Denn nicht jede behauptete Handlung ist tatsächlich strafbar – und nicht jede „sexuelle Handlung“ im juristischen Sinne ist für Laien auf Anhieb als solche erkennbar. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich bei einem solchen Vorwurf nicht selbst äußern, sondern uns die rechtliche Einordnung überlassen.

Gut zu wissen

Im Sexualstrafrecht gilt eine klare, starre Altersgrenze: Alle Personen unter 14 Jahren gelten juristisch als Kinder – und Kinder sind in sexuellem Kontext grundsätzlich nicht einwilligungsfähig. Das bedeutet: Selbst wenn das betroffene Kind in einem Ermittlungsverfahren aussagt, es habe „freiwillig mitgemacht“, sei „neugierig gewesen“ oder habe „sich nicht bedrängt gefühlt“, ändert das rechtlich nichts.

Welche Strafe droht bei sexuellem Missbrauch von Kindern?

Der Strafrahmen für den sexuellen Missbrauch von Kindern beträgt eine Freiheitstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren. Das bedeutet: Wer wegen § 176 StGB verurteilt wird, muss in aller Regel mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die häufig auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Beim sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt nach § 176a StGB beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu zehn Jahren, auch hier droht daher in der Regel eine Freiheitsstrafe.

Gerade in Fällen, bei denen es zu einem körperlichen Kontakt kam, liegt die Mindeststrafe bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, da ein schwerer sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176c StGB vorliegen könnte. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die sexuelle Handlung mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist oder aber der Täter bereits einschlägig vorbestraft ist.

Strafrahmen beim Kindesmissbrauch

Tatbestand Gesetzliche Grundlage Beispiele Strafrahmen
Einfacher sexueller Missbrauch von Kindern § 176 StGB Körperliche Berührungen, Ausziehen, Berühren im Intimbereich 1 Jahr bis zu 15 Jahre
Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt § 176a StGB Online-Chat, Livestream 6 Monate bis zu 10 Jahre
Schwerer Sexueller Missbrauch von Kindern § 176c Abs. 1 StGB Missbrauch mit Eindringen (Penetration) 2 Jahre bis 15 Jahre
Kindesmissbrauch mit schwerer Misshandlung § 176c Abs. 3 StGB Missbrauch mit schwerer Misshandlung 5 Jahre bis 15 Jahre

Hinweis: Eine Geldstrafe ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Strafrahmen beginnt stets mit einer Freiheitsstrafe. Auch der Versuch ist bereits strafbar (§ 176 Abs. 6 StGB).

„Kindesmissbrauch ist einer der schwerste Vorwürfe, den das Strafrecht kennt – und gleichzeitig derjenige mit der höchsten Falschbeschuldigungsquote.“

RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR STRAFRECHT DR. MATHIAS SCHULT

Kindsmissbrauch ohne Körperkontakt – Der neue § 176a StGB

Was viele Menschen nicht wissen: Sexueller Missbrauch kann heute auch völlig ohne körperliche Nähe strafbar sein. Die aktuellen Regelungen erfassen mittlerweile auch rein digitale Handlungen. So genügt es in bestimmten Fällen, ein Kind über das Internet aufzufordern, sich auszuziehen, intime Bilder zu schicken oder bei sexuellen Handlungen zuzusehen. Auch wer dem Kind eigene sexuelle Handlungen per Video oder Livestream zeigt, kann sich strafbar machen.

Diese Fälle sind in § 176a StGB geregelt. Auch hier drohen Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren – unabhängig davon, ob überhaupt ein physisches Treffen stattgefunden hat. Gerade bei digitalen Taten ist die Beweislage oft besonders kompliziert. Doch genau hier setzen wir als Verteidiger an: Wir analysieren die technischen Spuren, IP-Adressen, Chatverläufe und Metadaten und prüfen, ob tatsächlich eine Handlung stattgefunden hat oder ob es sich um eine Fehlinterpretation oder gar eine Falschbeschuldigung gehandelt hat.

Verjährung beim Kindesmissbrauch – ein komplexes Thema

Ein weiteres zentrales Thema beim Kindesmissbrauch ist die Verjährung. Wir werden in unserer Kanzlei immer wieder gefragt, ob der Vorwurf nicht bereits verjährt sein müsste. Beim Missbrauch von Kindern gelten aber besondere Regeln:

Grundsätzlich verjährt sexueller Missbrauch von Kindern zehn Jahre nach Vollendung der Tat. Doch die Verjährungsfrist beginnt nicht sofort zu laufen, sondern erst mit dem 30. Geburtstag des mutmaßlichen Opfers. Das heißt: Die Tat verjährt faktisch oft erst nach 30 bis 40 Jahren.

Dabei ist zu beachten: Die gesetzlichen Verjährungsfristen wurden in den letzten Jahrzehnten immer wieder verlängert. Wenn eine Tat bereits verjährt war, als die neue Frist eingeführt wurde, darf sie nicht rückwirkend angewendet werden. Ob in Ihrem Fall tatsächlich Verjährung eingetreten ist, muss daher individuell vom Anwalt geprüft werden. Wir analysieren für Sie ganz konkret:

  • Wann die Tat angeblich stattgefunden haben soll

  • Welche Fristen zu diesem Zeitpunkt galten

  • Ob die neue Frist rechtmäßig anwendbar ist

Gut zu wissen

Selbst ohne Anklage oder Urteil riskieren Beschuldigte oft die sofortige Kündigung durch den Arbeitgeber – insbesondere in pädagogischen, medizinischen oder öffentlichen Berufen. Eine diskrete und proaktive Verteidigung kann helfen, Existenzverlust und Reputationsschäden frühzeitig zu verhindern. Gerade bei einer unberechtigten Beschuldigung ist daher das frühe Einschalten eines Experten existenzsichernd. Setzen Sie auf die langjährige Erfahrung unserer Kanzlei im Bereich des Kindesmissbrauchs.

Falschbeschuldigung im Sexualstrafrecht – ein reales Problem

So nachvollziehbar und wichtig der Schutz von Kindern auch ist – ebenso groß ist die Gefahr von falschen Verdächtigungen und bewusst erfundenen Vorwürfen. Besonders im Bereich des Kindesmissbrauchs kommt es immer wieder zu massiven Fehlbeschuldigungen, sei es aufgrund psychologischer Beeinflussung, Rache, Eifersucht oder familiärer Konflikte.

Die Statistik ist alarmierend: Verschiedene Studien sprechen von Falschbeschuldigungsquoten von bis zu 50 Prozent im Sexualstrafrecht. Besonders häufig entstehen solche Situationen im Kontext von:

  • Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren, bei denen ein Elternteil versucht, den anderen zu diskreditieren.

  • Nachbarschaftsstreitigkeiten, bei denen durch eine gezielte Anzeige ein unbequemer Nachbar belastet werden soll.

  • Erziehungs- oder Betreuungskonflikten, etwa in Schulen, Heimen oder Sportvereinen.

  • Suggestiven Befragungen von Kindern, bei denen unabsichtlich oder absichtlich Erinnerungen „eingeredet“ oder Fehlwahrnehmungen verstärkt werden.

Wir erleben in unserer täglichen Arbeit immer wieder, wie schnell ein vager Verdacht zu einem ausgewachsenen Strafverfahren wird – obwohl nie eine Straftat stattgefunden hat. Deshalb ist es so wichtig, dass Sie sich so früh wie möglich an uns wenden, damit wir sofort alle Weichen richtig stellen.

Aussage bei der Polizei? Sprechen Sie vorher mit uns

Sie haben eine polizeiliche Vorladung erhalten? Vielleicht steht dort sogar: „Sie werden als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vernommen“?

Dann ist unser eindringlichster Rat: Sagen Sie nichts. Rufen Sie uns an.

Viele Beschuldigte meinen, sie müssten nur „die Sache aufklären“ oder „ein paar Missverständnisse ausräumen“, dann werde sich alles von selbst erledigen. Doch das Gegenteil ist der Fall: Die Polizei hat bei einer Beschuldigtenvernehmung den Auftrag, Sie als Täter zu überführen – nicht, Ihnen zuzuhören oder Unschuld zu vermuten.

Was Sie sagen, wird protokolliert – aber oft nicht wortwörtlich, sondern so, wie der Vernehmungsbeamte es versteht und formuliert. Dabei gehen oft Nuancen verloren. Aussagen werden verdreht, verkürzt oder in einen anderen Kontext gestellt. Sei dies vom Vernehmungsbeamten bewusst oder auch nur unbewusst. Und selbst, wenn Sie sich bemühen, ehrlich zu sein – ein Satz, eine falsche Formulierung, eine unüberlegte Bemerkung kann später über Verurteilung oder Freispruch entscheiden.

Deshalb gilt: Keine Aussage ohne anwaltliche Beratung. Kein Gespräch mit der Polizei. Keine Erklärungen. Nur Schweigen – und sofortige Kontaktaufnahme mit uns.

„Ein Vorwurf wie Kindesmissbrauch zerstört Existenzen – selbst dann, wenn er sich als falsch erweist.“

RECHTSANWÄLTIN UND FACHANWÄLTIN FÜR STRAFRECHT ALINA NIEDERGASSEL

Die Bedeutung der Aussageanalyse – unsere aussagepsychologische Expertise

Ein wesentlicher Teil unserer Verteidigung in Fällen von Kindesmissbrauch besteht in der genauen Analyse der belastenden Aussage – oft die einzige Grundlage für das Verfahren. Wir prüfen, wie die Aussage entstanden ist, wer das Kind befragt hat, ob suggestive Fragen gestellt wurden, ob psychologische Standards eingehalten wurden und ob die Darstellung überhaupt logisch und glaubhaft ist.

Denn gerade bei jungen Kindern ist die Gefahr groß, dass sie Erinnerungen verwechseln, Wunschbilder äußern oder Aussagen machen, die sie selbst für wahr halten, ohne dass je eine Tat geschehen ist. Mit unserer langjährigen Erfahrung und im Einzelfall sogar in Zusammenarbeit mit erfahrenen aussagepsychologischen Gutachtern, zeigen wir Schwächen auf, decken Widersprüche auf und legen in einem fundierten Schriftsatz alle Fehler offen – mit dem Ziel, die Einstellung des Verfahrens zu erreichen, noch bevor es zur Anklage kommt.

Unsere Verteidigung – Ihre Freiheit ist unser Ziel

Wir wissen, was auf dem Spiel steht. Bei einem Vorwurf wie „Kindesmissbrauch“ steht oft nicht nur die Freiheit, sondern das ganze Leben auf dem Spiel. Wir stehen an Ihrer Seite – mit langjähriger Erfahrung, fachlicher Exzellenz und dem nötigen Maß an Diskretion und Menschlichkeit.

Unsere Arbeit beginnt mit der sofortigen Beantragung der Akteneinsicht. Dann folgt die umfassende Analyse der Beweislage, die Bewertung der Aussageentstehung, die Überprüfung der technischen Daten bei Onlinetaten, die aussagepsychologische Einschätzung – und schließlich ein detaillierter Schriftsatz mit allen rechtlichen und tatsächlichen Argumenten, die für Ihre Unschuld sprechen.

Kontaktieren Sie uns bei Vorwürfen des Kindesmissbrauchs

Wenn Sie mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes konfrontiert sind, zählen nicht Tage, sondern Stunden.

Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Wir beraten Sie vertraulich, kostenlos und unverbindlich im Erstgespräch. Sie erhalten sofort Hilfe – kompetent, klar und effektiv.

Häufige Fragen und Antworten

Sexueller Missbrauch im Sinne des § 176 StGB liegt vor, wenn eine Person sexuelle Handlungen an, mit oder vor einem Kind unter 14 Jahren vornimmt oder das Kind dazu bestimmt. Das kann körperlicher Kontakt sein, muss es aber nicht: Auch digitale Kommunikation, Anstiftung zur Selbstberührung oder das Zeigen von sexuellen Inhalten kann bereits ausreichen.

Ja. Auch ohne jede körperliche Berührung kann eine strafbare Handlung vorliegen. Nach § 176a StGB ist beispielsweise auch das digitale Einwirken auf ein Kind strafbar – etwa durch sexualisierte Chats, Aufforderungen zur Selbstberührung, das Zeigen von sexuellen Handlungen per Webcam oder das bloße Zuschauenlassen bei sexuellen Aktivitäten. Entscheidend ist, ob die Handlung geeignet ist, das sexuelle Empfinden des Kindes zu beeinflussen. Die Gerichte werten solche Taten zunehmend streng. Auch hier gilt: Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist entscheidend.

Kinder unter 14 Jahren gelten rechtlich bei sexuellen Handlungen als nicht einwilligungsfähig – selbst wenn sie sich freiwillig verhalten haben. Eine „einvernehmliche“ Handlung ist also immer strafbar. Der Wille oder das Verhalten des Kindes spielt für die Strafbarkeit keine Rolle.

Die Mindeststrafe liegt bei einem Jahr Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe ist ausgeschlossen. In schweren Fällen (z. B. bei Penetration oder wiederholter Tat) drohen mindestens zwei bis fünf Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen sogar bis zu 15 Jahre. Bei sexuellen Missbrauch ohne Körperkontakt drohen sechs Monate Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

Ja. Bereits der Versuch des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist strafbar – zum Beispiel, wenn ein Treffen mit einem Kind geplant war, aber nicht zustande kam. Auch rein digitale Kontakte können hierunter fallen.

Wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen werden, raten wir dringend: Schweigen Sie. Gehen Sie nicht allein zur Vernehmung. Eine unüberlegte Aussage kann fatale Folgen haben. Lassen Sie uns zunächst die Ermittlungsakte einsehen – dann besprechen wir gemeinsam das weitere Vorgehen.

Gerade beim Vorwurf Kindesmissbrauch ist die Falschbeschuldigungsquote besonders hoch – teils wird sie auf über 50 % geschätzt. Häufige Hintergründe sind Sorgerechtsstreitigkeiten, Trennungen oder persönliche Konflikte. Dennoch behandeln Polizei und Staatsanwaltschaft jeden Vorwurf ernst und genau aus diesem Grund sollten auch Sie jeden Vorwurf ernst nehmen.

Bei sexuellem Missbrauch von Kindern beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem 30. Geburtstag des mutmaßlichen Opfers. In vielen Fällen tritt Verjährung daher erst nach bis zu 40 Jahren ein. Ob in Ihrem Fall die Verjährung greift, prüfen wir im Detail anhand der zur angeblichen Tat geltenden Rechtslage.

Bei einer Hausdurchsuchung wegen Kindesmissbrauch gilt: Bewahren Sie Ruhe. Schweigen Sie. Rufen Sie sofort einen spezialisierten Strafverteidiger. Alles, was Sie jetzt sagen, kann später gegen Sie verwendet werden – auch Missverständnisse.

Wir beantragen Akteneinsicht, analysieren Beweise und insbesondere die Aussageentstehung des Kindes. In vielen Fällen lässt sich durch eine fundierte Verteidigung die Einstellung des Verfahrens erreichen – bevor es zu Anklage oder öffentlicher Verhandlung kommt.

Ja. Wir vertreten Mandanten in ganz Deutschland – diskret, erfahren und spezialisiert auf Sexualstrafrecht.

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