Kontakt zu Angehörigen in Untersuchungshaft wegen Sexualstraftaten
Wenn ein Familienmitglied oder enger Freund plötzlich wegen des Vorwurfs einer Sexualstraftat festgenommen wird, ist das für Angehörige ein Schock. Meist herrscht in den ersten Stunden völlige Unklarheit: Wohin wurde die Person gebracht? Wann findet die Vorführung vor dem Haftrichter statt? Wer ist überhaupt zuständig – Polizei, Staatsanwaltschaft oder schon das Gericht? In den ersten Stunden ist es häufig unklar, wo sich der Angehörige überhaupt befindet. Diese Unsicherheit belastet zusätzlich, gerade weil Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht für Betroffene und Familien mit einem besonders starken Stigma verbunden sind.
Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, einen Angehörigen über seine Festnahme informieren zu lassen. Das gibt Ihnen die Möglichkeit, sofort die nötigen Schritte einzuleiten – allen voran die Beauftragung eines spezialisierten Strafverteidigers für Sexualstrafrecht. Gerade in Haftsachen zählt jede Stunde, da der Verteidiger sofort Akteneinsicht beantragen und gegen den Haftbefehl vorgehen kann.
Selbst wenn der Aufenthaltsort des Inhaftierten bekannt ist, bleibt die Situation für Angehörige schwierig. Der Wunsch, den Betroffenen schnell zu sehen oder ihm wenigstens ein Lebenszeichen zukommen zu lassen, ist verständlich – aber in der Untersuchungshaft nur eingeschränkt möglich. Jede Form der Kommunikation unterliegt strengen Regeln und Kontrollen.
In allen Bundesländern ist der Briefverkehr die wichtigste Kontaktmöglichkeit. Dabei müssen Sie jedoch bedenken: Alle Briefe werden in der Regel von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht kontrolliert. Gerade in Sexualstrafverfahren können unbedachte Formulierungen sofort gegen den Beschuldigten verwendet werden. Deshalb sollten Sie in Briefen niemals auf den Tatvorwurf eingehen. Beschränken Sie sich stattdessen auf persönliche, unterstützende Worte und Alltägliches, um dem Betroffenen Halt zu geben.
Da jedes Bundesland eigene Vorschriften zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft hat, können Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten variieren. In Hamburg gelten zum Beispiel andere Regeln als in Niedersachsen oder Schleswig-Holstein. Welche Form des Kontakts möglich ist – Besuch, Telefonat oder nur Briefverkehr – hängt immer von den jeweiligen Anordnungen und der Genehmigung der zuständigen Staatsanwaltschaft ab.